BGH Urteil vom 16.12.2004 – 3 StR 379/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
16. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezem-
ber 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in der Verhandlung,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Oldenburg vom 30. Januar 2004 im Schuldspruch
dahin geändert, daß der Angeklagte der Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Handeltreiben mit diesen sowie des Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbe-
zeichnete Urteil wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten dieses Rechtsmittels und
die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubter Einfuhr und
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in
nicht geringer Menge," unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer ander-
weitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revision des Angeklagten und
die zuungunsten des Angeklagten eingelegte und auf das Strafmaß beschränk-
te Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur
Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen bleiben beide Revisionen erfolglos.
I. Revision des Angeklagten:
1. Die Besetzungsrüge ist unbegründet. Wie sich aus dem kammerinter-
nen Geschäftsverteilungsplan ergibt, war die Richterin R. zur Mitwirkung
berufen.
2. Die Sachrüge führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im
Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 BtMG wird die Begehungsweise der Ein-
fuhr vom - täterschaftlichen - Handeltreiben verdrängt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 31,
163). Die weiteren Beanstandungen sind unbegründet.
a) Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt bei Drogengeschäften dieser Art
auf der Hand. Sie ist im übrigen mit der Feststellung des Motivs, "fehlendes
Geld wieder hereinzuholen", ausreichend dargetan.
b) Die Strafmilderungsvorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG ist nur bei der Auf-
deckung der Beteiligung anderer anwendbar. Dies wird in der von der Verteidi-
gung zitierten Entscheidung BGHSt 31, 163, 166 f. ausdrücklich dargelegt. Die
Preisgabe des Drogenversteckes betraf jedoch vorrangig den eigenen Tatbei-
trag des Angeklagten, da er es war, der die Drogen bei seiner Freundin ver-
steckt hatte. Die Behauptung der Revision, erst hierdurch sei die Feststellung
des THC-Gehaltes im Verfahren gegen den - ohnehin schon vorher geständi-
gen - Mittäter ermöglicht worden, ist urteilsfremd. Dieser Umstand würde aber
auch keinen wesentlichen Aufdeckungsbeitrag darstellen.
c) Die Ausführungen der Revisionsbegründung zu einer beim Drogenlie-
feranten des Angeklagten gebildeten Bewertungseinheit finden im geltenden
Recht keine Grundlage.
d) Die Annahme (mit-) täterschaftlichen Handeltreibens bei der Einkaufs-
fahrt vom 9. Januar 2003 ist nicht zu beanstanden. Obgleich der Angeklagte im
Vergleich zu seinem Mittäter geringere Tatbeiträge leistete, rechtfertigt das
gemeinsame Tatinteresse der Schuldentilgung die Bejahung eines Täterwil-
lens.
3. Die Änderung des Schuldspruchs läßt den Schuldgehalt und damit
den Strafausspruch unberührt.
II. Revision der Staatsanwaltschaft:
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die Gewinnberechnungen der Staatsanwaltschaft, mit denen sie das
Motiv der Schuldentilgung für die Tat vom 11. Januar 2003 in Frage stellen will,
vermögen nicht zu überzeugen. Sie gehen von einem zu geringen Umfang der
Schulden aus, lassen unberücksichtigt, daß dem Angeklagten aus dem Erlös
der Straftaten jeweils nur ein Anteil zustand, und legen theoretisch erzielbare
Preise anstatt der konkret festgestellten Erlöse zugrunde.
2. Das Landgericht mußte aus dem Umstand der Geldbeschaffung auf
"zwei Kriminalitätsfeldern" (Raub und Betäubungsmittelhandel) nicht zwingend
auf eine "überdurchschnittlich hohe kriminelle Energie" beim Angeklagten
schließen und diese straferschwerend berücksichtigen.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert