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BGH Beschluss vom 16.12.2004 – 3 StR 442/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Fälschung von Zahlungskarten u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts - zu 1. und 3. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am
16. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 6. April 2004 im Ausspruch über die Ge-
samtfreiheitsstrafe aufgehoben.
Der Angeklagte ist wegen Fälschung von Zahlungskarten zu
der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
2. Zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung die-
ser Freiheitsstrafe zur Bewährung und über die Kosten der Re-
vision wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fälschung von Zahlungs-
karten unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
Mülheim an der Ruhr vom 17. Oktober 2002 und der Freiheitsstrafe aus dem
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2003 zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine
auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Be-
schlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen hat die Nachprüfung des
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen blei-
ben. Die den einbezogenen Freiheitsstrafen zugrunde liegenden Straftaten
wurden am 11. März 2002 und am 11. Februar 2002 begangen, mithin vor dem
Urteil des Amtsgerichts Essen vom 17. Juni 2002. Diese - noch nicht erledigte
(vgl. Revisionsgegenerklärung vom 20. Oktober 2004) - Entscheidung entfaltet
eine Zäsurwirkung, die der Einbeziehung der von den Amtsgerichten Mül-
heim/Ruhr und Düsseldorf verhängten Strafen entgegensteht (vgl. Rissing-van
Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 15).
Damit verbleibt es bei der Verurteilung wegen Fälschung von Zahlungs-
karten zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr. Über die Frage der Aussetzung
dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung muß ein neuer Tatrichter entscheiden.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker