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BGH Beschluss vom 16.12.2004 – 4 StR 363/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die Anordnung der Ein- ziehung. Insoweit beschränkt der Senat mit Zustimmung des Ge- neralbundesanwalts die Verfolgung der Tat aus den in § 430 Abs. 1 StPO genannten Gründen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Maatz Athing Solin-Stojanovi(cid:1)

Ernemann Sost-Scheible