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BGH Beschluss vom 16.12.2004 – 4 StR 510/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2004
gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht Frankenthal hat den Angeklagten durch Urteil vom 26.
März 2004, das dem Verteidiger am 6. Mai 2004 zugestellt wurde, wegen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 100 Fällen und wegen uner-
laubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Bei der Verkündung des Urteils war
der Angeklagte anwesend; Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt. Mit Beschluß
vom 9. Juni 2004 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gemäß
§ 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Mo-
natsfrist des § 345 StPO begründet worden ist. Gegen diesen Beschluß wendet
sich der Angeklagte mit seinem Antrag auf Entscheidung des Revisionsge-
richts.
Der Antrag des Angeklagten ist zulässig (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO),
aber nicht begründet. Das Rechtsmittel wurde vom Landgericht zu Recht als
unzulässig verworfen, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine form-
gerechte - von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete oder
von dem Beschwerdeführer zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebene
(§ 345 Abs. 2 StPO) - Revisionsbegründung nicht angebracht worden ist.
Es besteht auch kein Anlaß, dem Angeklagten von Amts wegen Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungs-
frist zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da weder Gründe für eine unver-
schuldete Fristversäumnis vorgetragen oder ersichtlich sind noch die Begrün-
dung der Revision formgerecht nachgeholt worden ist.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann