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BGH Urteil vom 16.12.2004 – III ZR 179/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 16. Dezember 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BKleingG §§ 4 und 20a, BGB § 47
Zu den Voraussetzungen für die Rechtsnachfolge eines Vereins der Garten-
und Siedlerfreunde in die Zwischenpächterposition eines Kreisverbandes des
Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter im Beitrittsgebiet.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 179/04 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2004
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines in
Brandenburg belegenen Grundstücks, auf dem sich eine Kleingartenanlage
befindet. Die Beklagten nutzen eine der Parzellen dieser Anlage. Die Kläger
verlangen die Räumung und Herausgabe des Grundstücksteils.
Zu DDR-Zeiten hatte die LPG Pflanzenproduktion W. das
Grundstück in Besitz. Sie schloß mit Wirkung vom 15. Februar 1987 mit dem
Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK), Kreisverband
O. , eine "Nutzungsvereinbarung" (Kleingartenzwischenpachtvertrag).
Der VKSK O. verpachtete die einzelnen Parzellen des Geländes an
Kleingärtner weiter.
Der Zentralvorstand des VKSK beschloß am 10. Februar 1990 eine Än-
derung der Verbandsstruktur. Am 27. Oktober 1990 faßte der außerordentliche
Verbandstag den Beschluß, den VKSK mit Wirkung zum 31. Dezember 1990
aufzulösen. Der Zentralverband, die Bezirks-, Kreis-, Stadt- und Stadtbezirks-
vorstände sollten nur noch Aufgaben zur Auflösung wahrnehmen. Ferner war in
dem Beschluß festgestellt, daß aus den Fachrichtungen des VKSK selbständi-
ge Fach- und Landesverbände entstanden seien, "die deren Rechtsnachfolge
antreten". Unter anderem war in der folgenden Aufstellung der Landesverband
Brandenburg der Garten- und Siedlerfreunde e.V. aufgeführt. Die genannten
Vereinigungen sollten "als Rechtsnachfolger" Anspruch bei der Aufteilung des
Verbandsvermögens nach § 45 BGB haben. In Nummer 3 des Auflösungsbe-
schlusses war ferner bestimmt, daß "in Übereinstimmung mit dem Bundes-
kleingartengesetz § 2 und § 4 ausschließlich dem Verband der Garten- und
Siedlerfreunde als Rechtsnachfolger ... das Recht der Weiterführung aller zwi-
schen dem VKSK und den Eigentümern ... geschlossenen Kleingartennut-
zungsverhältnisse" übertragen werde.
Der VKSK O. wurde auf seinen Antrag am 29. Mai 1990 mit
dem Namen "Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter, Kreisvor-
stand O. e.V." unter der Nummer 23 in das Vereinigungsregister des
Kreisgerichts O. eingetragen. Mit Datum vom 16. Dezember 1993
teilte der als Vorsitzender des Vereins eingetragene A. R. dem
Amtsgericht mit, der Verein sei 1990 aufgelöst worden.
Am 27. August 1990 wurde der "Verein der Garten- und Siedlerfreunde
O. e.V." (VGS) unter der Nummer 162 in das Vereinigungsregister
des Kreisgerichts eingetragen. In § 1 Abs. 2 der Satzung dieses Vereins war
bestimmt: "Der VGS (Verband der Garten- und Siedlerfreunde O.
e.V.) wird Rechtsnachfolger aller vom Zentralvorstand des Verbandes der
Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) für die Fachrichtungen Klein-
garten- und Siedlungswesen sowie Wochenendsiedler abgeschlossenen Ver-
träge und Vereinbarungen." Der Verein übernahm das Vermögen des VKSK
O. , einschließlich der Geschäftsräume und des Inventars. Der VKSK
O. überließ dem VGS am 29. Oktober 1990 den Besitz der Kleingar-
tenanlage, in der die hier betroffene Parzelle liegt. Die Mitglieder und die Vor-
stände des VGS und des VKSK O. sind weitgehend identisch.
Die Beklagten schlossen am 20. Januar 1994 mit dem VGS einen Klein-
gartenpachtvertrag über die streitgegenständliche Parzelle.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten könnten aus diesem Vertrag
ihnen gegenüber kein Recht zum Besitz herleiten, da der VGS nicht in die
Rechte des VKSK als Zwischenpächter eingetreten sei.
Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Mit ihrer vom Berufungs-
gericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabwei-
sungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt, der Vertrag der Beklagten mit dem VGS vom 20. Januar 1994 vermittle
ihnen gegenüber den Klägern kein Besitzrecht. Der VGS sei weder mit dem
VKSK O. identisch noch dessen Rechtsnachfolger. Beide Vereine
hätten nebeneinander bestanden. Ihre Verschmelzung habe nicht stattgefun-
den. Auch sonstige Umstände, aus denen die Beklagten mit Wirkung gegen die
Kläger ein Besitzrecht an der Parzelle herleiten könnten, seien nicht vorhan-
den.
II.
Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich. Das Berufungsgericht
hat den Klägern mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch gegen die Be-
klagten auf Räumung und Herausgabe des Grundstücksteils aus § 985 BGB
zuerkannt. Die Beklagten haben kein Recht zum Besitz gemäß § 986 Abs. 1
BGB. Insbesondere verleiht ihnen der mit dem VGS geschlossene Pachtvertrag
vom 20. Januar 1994 gegenüber den Klägern ein solches Recht nicht.
1.
Die Kläger sind zwar mit Wirkung zum 1. Januar 1995 gemäß § 20b
BKleingG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 SchuldRAnpG auf der Verpäch-
terseite in den zwischen der LPG Pflanzenproduktion W. und dem
VKSK O. geschlossenen Nutzungsvertrag eingetreten.
2.
Jedoch ist der VGS nicht anstelle des VKSK O. als Zwischen-
pächter in diesen Vertrag eingerückt. Der VGS ist entgegen der Auffassung der
Revision und des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
(juris, Dokument-Nr. KORE450389400, Rn. 7) weder mit dem dortigen Kreis-
verband des VKSK identisch noch ist er dessen Rechtsnachfolger als Zwi-
schenpächter geworden.
a) Nach § 4 der Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen
und die Kleintierzucht vom 3. Dezember 1959 (GBl. DDR 1960, I S. 1) war al-
lein der VKSK berechtigt, Grundstücke zum Zwecke der Weiterverpachtung an
Kleingärtner zu pachten. Der Zentralverband, die Bezirks- und Kreisverbände
sowie die Orts- und Betriebssparten waren juristische Personen (§ 2 Abs. 1 der
Verordnung).
b) Gemäß § 22 Abs. 1 und 2 des Vereinigungsgesetzes der DDR vom
21. Februar 1990 (GBl. DDR I S. 75) hatten sich die zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes aufgrund staatlicher Anerkennung oder des Erlasses
von Rechtsvorschriften rechtsfähigen Vereinigungen zum Erhalt ihrer Rechts-
fähigkeit bei dem für ihren Sitz zuständigen Kreisgericht binnen sechs Monaten
registrieren zu lassen. Unter diese Bestimmung fielen auch der VKSK und sei-
ne nach § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1959 rechtsfähigen Un-
tergliederungen (z.B.: Rövekamp, Schuldrechtsanpassung, 2. Aufl., Rn. 242).
Der VKSK-Kreisverband O. machte von der in § 22 Abs. 1 Vereini-
gungsgesetz der DDR eröffneten Möglichkeit, seine Rechtsfähigkeit zu erhal-
ten, Gebrauch und erwirkte zum 29. Mai 1990 seine Eintragung unter der lau-
fenden Nummer 23 im Vereinigungsregister des dortigen Kreisgerichts.
c) Der neu gegründete VGS erlangte am 27. August 1990 mit seiner Ein-
tragung unter der Nummer 162 im Vereinigungsregister des Kreisgerichts O.
seine Rechtsfähigkeit (vgl. § 4 Abs. 1 Vereinigungsgesetz DDR).
d) Der VKSK O. und der VGS waren rechtlich verschiedene
juristische Personen.
aa) Der VGS entstand nicht als Fortsetzung (sog. Umwandlung im An-
schluß an Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 8. Aufl., § 20a Rn. 18 f; GuG
2002, 229, 231) des VKSK O. , sondern nach den bindenden tatsäch-
lichen Feststellungen des Berufungsgerichts als eine Neugründung.
(1) Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der "Umwandlung" eines
bestehenden Vereins und einer Neugründung ist der objektiv zutage getretene
Wille der Mitglieder des Altvereins, das heißt hier der Mitglieder des VKSK
O. . Nur, wenn die Mitgliederversammlung des VKSK-Verbandes die
Fortsetzung des Vereins beschloß und lediglich den Namen, die Satzung
und/oder den Vorstand änderte, also Identität und Kontinuität (vgl. Mainczyk
aaO) gewahrt werden sollten, kann von einer bloßen "Umwandlung" (treffen-
der: Umbenennung) des Vereins unter Fortbestand seiner Rechtspersönlichkeit
ausgegangen werden. Die Gründung des VGS wurde jedoch in einer eigen-
ständigen Gründungsversammlung am 16. Juni 1990, und nicht in einer Mit-
gliederversammlung des VKSK Oranienburg, beschlossen. Der neue Verein
wurde, wie sich aus der in den Vorinstanzen zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemachten Akte 2 O 588/98 LG Neuruppin (= 3 U 38/00 OLG
Brandenburg) entgegen der Ansicht der Revision ergibt, als solcher beim Regi-
stergericht angemeldet und rechtlich folgerichtig unter einer eigenen Nummer
im Vereinigungsregister eingetragen. Der VGS trat damit neben den VKSK O.
. Beide Vereine existierten zumindest zeitweise nebeneinander.
(2) Soweit die Revision letzterem entgegen hält, der VKSK O.
sei durch vollständigen Fortfall seiner Mitglieder ohne vorherige Auflösung und
Liquidation erloschen, vermag sie diesbezüglich keinen - übergangenen - Vor-
trag der Beklagten aufzuzeigen. Hiergegen spricht im übrigen, daß der VKSK
O. dem VGS am 29. Oktober 1990 das betroffene Grundstück über-
geben hat.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch nicht von einer Fusion
des VKSK O. und des VGS ausgegangen werden. Eine Verschmel-
zung der beiden Vereine im eigentlichen Sinn (vgl. § 2 UmwG) ist nach den
nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorgenommen
worden. Über eine derartige Fusion verhielt sich das Vereinigungsgesetz der
DDR nicht. Entsprechendes gilt für das seit dem 3. Oktober 1990 gemäß
Art. 231 § 2 Abs. 2 EGBGB maßgebende bundesdeutsche Vereinsrecht. Nach
der auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Rechtslage bis zum In-
krafttreten des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210)
am 1. Januar 1995 war die Fusion von Vereinen nur durch Einzelrechtsüber-
tragung unter genehmigter Schuldübernahme (§ 415 BGB beziehungsweise bis
zum 3. Oktober 1990 § 440 ZGB) sowie anschließender Auflösung und Liqui-
dation des übertragenden Vereins möglich (ganz h.M., z.B.: BAG ZIP 1989,
1012, 1019; OLG Hamburg MDR 1972, 236; Bamberger/Roth/Schwarz, BGB,
vor § 41 Rn. 23; jurisPK-BGB/Otto, 2. Aufl., § 41 Rn. 25; Burhoff, Vereinsrecht,
5. Aufl., Rn. 362; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts,
9. Aufl., Rn. 2268, 2271a). Die Beklagten haben zu diesen Voraussetzungen,
insbesondere zu der Frage, ob die Gläubiger des VKSK O. der Über-
nahme der Verpflichtungen durch den VGS zustimmten, nichts vorgetragen.
cc) Die gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
zur fehlenden rechtlichen Identität von VKSK und VGS erhobene Rüge der
Verletzung von § 286 ZPO ist unbegründet. Der Senat hat sie geprüft und nicht
für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1
ZPO abgesehen.
dd) Entgegen der Ansicht der Revision (so möglicherweise auch Kärsten
NJ 1994, 104, 107 f; Mainczyk aaO § 20a Rn. 18 f) stellen die nach dem Be-
schluß des VKSK-Zentralvorstandes vom 10. Februar 1990 erfolgten Gründun-
gen von Vereinen, deren Zweck die Zwischenpacht von Kleingärten ist, und
deren Eintragung im Vereinigungsregister auch nicht stets - gewissermaßen
kraft faktischen Vollzugs - die Fortsetzung der VKSK-Altvereine unter neuem
Namen und Satzung dar. Entscheidend hierfür ist vielmehr, wie bereits unter
aa) ausgeführt, der objektiv zutage getretene Wille der Mitglieder des jeweili-
gen VKSK-Verbandes. Nur, wenn die Mitgliederversammlung des VKSK-
Verbandes die Fortsetzung des Vereins beschloß, also Identität und Kontinuität
objektiv erkennbar gewahrt werden sollten, kann von dem Fortbestand seiner
Rechtspersönlichkeit ausgegangen werden. Anders liegt der Fall, wenn der
neue Verein zusätzlich zu dem bestehenden VKSK-Verband entstand und ne-
ben dem Altverein fortexistierte. Eine derartige Konstellation liegt hier vor.
Die Beklagten führen für ihre Auffassung zu Unrecht das durch Nichtan-
nahmebeschluß des Senats vom 31. Januar 2002 - III ZR 42/01 - rechtskräftig
gewordene Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Januar 2001
(ZOV 2001, 398, 399) an. Nach den dem dortigen Rechtsstreit zugrundelie-
genden tatsächlichen Feststellungen hatte die Mitgliederversammlung des be-
troffenen VKSK-Kreisverbandes den Beschluß gefaßt, den Verein in den
"Kreisverband der Garten- und Wochenendsiedlerfreunde S. " umzu-
wandeln. Es entsprach damit dem objektiv erklärten Willen der Mitgliederver-
sammlung, Identität und Kontinuität des VKSK-Kreisverbandes zu wahren. Ein
neuer, neben den VKSK-Kreisverband tretender Verein sollte hingegen nicht
gegründet werden. Die im hier zu entscheidenden Fall bestehende Konstellati-
on lag damit nicht vor. Gleiches gilt für das Urteil des Oberlandesgerichts
Dresden vom 21. Februar 2003 (ZOV 2003, 180, 181 f). Schließlich läßt sich
auch dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar
1994 (V ZR 247/92 - WM 1994, 1222 ff) nicht entnehmen, daß ihm eine mit
dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbare Fallgestaltung zugrunde
lag.
ee) Die Revision meint weiter, die formellen Fehler bei der beabsichtig-
ten Umwandlung des VKSK O. in den VGS dürften angesichts der in
der Wendezeit herrschenden rechtlichen Unsicherheiten nicht überbewertet
werden. Die Kläger dürften sich auf das Mißlingen der Umwandlung des VKSK-
Kreisverbandes O. deshalb nach Treu und Glauben nicht berufen.
Dem ist nicht zu folgen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Sicherheit
des Rechtsverkehrs ist es, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen,
unverzichtbar, daß das tatsächlich Gewollte seinen gehörigen objektiven Aus-
druck findet, und zwar im Vereinsrecht insbesondere durch die erforderlichen
Registereintragungen. Im übrigen hat die Umwandlung von VKSK-Kreisverbän-
den in VGS-Vereine selbst unter Berücksichtigung der in der Übergangszeit
des Jahres 1990 herrschenden dynamischen rechtlichen Entwicklungen im Bei-
trittsgebiet keine nicht zu bewältigenden Anforderungen gestellt. Dies ergibt
sich bereits aus den Sachverhalten, die den oben unter dd) zitierten Entschei-
dungen der Oberlandesgerichte Naumburg und Dresden zugrunde lagen. Es ist
auch nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sich die Kläger gegenüber den Beklag-
ten auf die fehlende Berechtigung des VGS zur Verpachtung berufen. Die Klä-
ger und ihre Rechtsvorgängerin hatten keinen Einfluß auf die zur Gründung
des VGS und zum Mißlingen der Umwandlung des VKSK-Kreisverbandes füh-
renden Umstände. Es liegt deshalb in der Risikosphäre des VGS, wenn er die
Zwischenpächterposition gegenüber den Verpächtern nicht erlangt hat. Dieses
Risiko erstreckt sich auf die Beklagten, die sich den VGS als Vertragspartner
gewählt haben.
Im übrigen ist weder vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß die Kläger
den Beklagten gegenüber einen Vertrauenstatbestand dadurch geschaffen ha-
ben, daß sie den VGS als Nachfolger des VKSK O. behandelten.
e) Das Recht zur Zwischenverpachtung aus dem zwischen der LPG
Pflanzenproduktion W. und dem VKSK O. geschlosse-
nen Vertrag ist auch nicht von dem VKSK O. auf den VGS übertra-
gen worden. Die bloße tatsächliche Nachfolge dieses Vereins in die Funktion
des VKSK O. vermochte den Rechtsübergang nicht zu begründen.
Erforderlich hierfür wären besondere rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Re-
gelungen gewesen. Letztere fehlen, und das Berufungsgericht hat, von der Re-
vision unbeanstandet, keine Feststellungen zu Vereinbarungen, die Wirkung
gegenüber den Klägern entfalten könnten, getroffen.
aa) Der VGS ist insbesondere nicht durch den Beschluß des Verbands-
tags des VKSK-Zentralverbands vom 27. Oktober 1990 als Rechtsnachfolger
des VKSK O. in dessen Stellung als Zwischenpächter eingetreten.
Der VKSK-Zentralverband konnte über die Rechtspositionen der rechtlich selb-
ständigen VKSK-Kreisverbände nicht wirksam verfügen (vgl. Thüringer OLG,
juris, Dokument-Nr. KORE429669900, Rn. 11; Mainczyk aaO § 20a Rn. 18 l).
bb) Die Auflösung des VKSK O. hatte den Übergang der Zwi-
schenverpachtungsbefugnis auf den VGS gleichfalls nicht zur Folge. Ein aufge-
löster Verein besteht als Liquidationsverein fort (§ 49 Abs. 2 BGB). Seine Ver-
mögenspositionen sind, von dem Anfall des Vermögens an den Fiskus (§ 46
BGB) abgesehen, im Wege des Einzelrechtsübergangs zu liquidieren; eine
Gesamtrechtsnachfolge findet, auch zugunsten des Anfallberechtigten (§ 45
Abs. 1 BGB), nicht statt (z.B.: Bamberger/Roth/Schwarz, BGB, § 45 Rn. 3). Für
den Übergang der Zwischenpächterstellung des VKSK O. nach des-
sen Auflösung auf den VGS wären daher ein Vertrag über den Eintritt dieses
Vereins in die Zwischenpächterposition des VKSK O. oder eine Ab-
tretung von dessen Befugnissen an den VGS erforderlich gewesen.
cc) Gleiches gilt im Ergebnis auch, falls der VKSK O. infolge
Ausscheidens aller Mitglieder seine Existenz verloren haben sollte. Zwar er-
lischt ein Verein in diesen Fällen, ohne daß eine Liquidation stattzufinden hat
(BGHZ 19, 51, 57; OLG Köln NJW-RR 1999, 336, 337 m.w.N.; Burhoff aaO,
Rn. 365; Stöber, Handbuch des Vereinsrechts, 9. Aufl., Rn. 868). Gleichwohl
fällt sein Vermögen nicht ohne weiteres an einen etwaigen Rechtsnachfolger.
Vielmehr ist das Vermögen entsprechend einer Liquidation nach §§ 45 ff BGB
durch einen gemäß § 1913 BGB zu bestellenden Pfleger abzuwickeln (BGH,
OLG Köln, Burhoff, Stöber jeweils aaO).
3.
Aus § 4 Abs. 3 BKleingG können die Beklagten gleichfalls kein Recht
zum Besitz an der von ihnen inne gehaltenen Parzelle gegenüber den Klägern
ableiten. Diese Vorschrift begründet nur, wie das Berufungsgericht zutreffend
ausgeführt hat, eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Verpächters zur
Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage an eine Kleingärtneror-
ganisation (OLG Brandenburg, juris, Dokument-Nr. JULR030617396, II B
3 b bb; Mainczyk aaO, § 4 Rn. 41; Stang, Bundeskleingartengesetz, 2. Aufl.,
§ 4 Rn. 32, 38), aus der Private gegenüber dem Verpächter keine Rechte
geltend machen können (Stang aaO, Rn. 38). Überdies ist nicht ersichtlich, daß
die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.
4. Weiterhin sind die Beklagten nicht mit Wirkung gegenüber den Klägern
in ihrem guten Glauben in die Berechtigung des VGS zur Verpachtung des
Kleingartens geschützt. Insoweit ist auf die zutreffenden und von der Revision
auch nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen.
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann