BGH Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZB 166/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2004
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 16. Dezember 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 5. Juni 2003 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdege-
richt zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die weitere Beteiligte beantragte am 29. Januar 2003 die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Der mit der Prüfung
beauftragte vorläufige Insolvenzverwalter ermittelte, daß eine die voraussichtli-
chen Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden sei. Daraufhin
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - mit Beschluß vom 30. April 2003 die
Eröffnung des Verfahrens abgelehnt. Dieser Beschluß ist zum Zwecke der Zu-
stellung an die Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 2. Mai 2003 zur
Post gegeben worden. Der Schuldner hat am 30. Mai 2003 sofortige Be-
schwerde eingelegt. Das Landgericht hat diese mit Beschluß vom 5. Juni 2003
wegen Verfristung als unzulässig "zurückgewiesen". Dagegen wendet sich der
Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig; sie führt zur Aufhebung
und Zurückverweisung.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts war die sofortige Beschwerde
nicht wegen Verfristung unzulässig. Die zweiwöchige Beschwerdefrist (§§ 4, 6
InsO i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) begann nicht schon mit der Aufgabe der
zuzustellenden Entscheidung zur Post am 2. Mai 2003. Gemäß der Vorschrift
des § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F., die ab 1. Juli 2002 gültig ist und somit über
ein mittels Aufgabe zur Post zugestelltes Schriftstück zwei Wochen nach dieser
Aufgabe als zugestellt. Daß in dem angefochtenen Beschluß von der "am
02.05.2003 zugestellte(n) Entscheidung" die Rede ist, steht nicht entgegen. Es
handelt sich hierbei nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine feh-
lerhafte Subsumtion. Aufgrund der Zustellungsfiktion in § 184 Abs. 2 Satz 1
ZPO begann die Beschwerdefrist erst am 16. Mai 2003 zu laufen; sie endete
am 30. Mai 2003. Die sofortige Beschwerde wurde mithin rechtzeitig eingelegt.
Hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde zu Unrecht als
unzulässig verworfen, kann die Rechtsbeschwerdeinstanz regelmäßig keine
Sachentscheidung erlassen. Daher ist die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
verweisen.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak