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BGH Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZB 6/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 16. Dezember 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 26. November 2003 wird auf
Kosten der Schuldnerin verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
300 €.
Gründe:
I.
Nachdem ein Eigenantrag der Schuldnerin, einer GmbH, auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt worden war,
stellte ein Gläubiger unter Einzahlung eines Kostenvorschusses einen erneu-
ten Eröffnungsantrag.
Mit Beschluß vom 15. September 2003 hat das Amtsgericht - Insolvenz-
gericht - das Verfahren eröffnet. Die sofortige Beschwerde der in Liquidation
befindlichen Schuldnerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Rechtsbeschwerde ver-
folgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter, den Eröffnungsbeschluß aufzuheben
und den Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, nach
rechtskräftiger Ablehnung eines Eigenantrags und dadurch bewirkter Auflösung
der GmbH könne kein Insolvenzverfahren mehr eröffnet werden.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7
InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-
tung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung
des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2
ZPO).
Nach § 11 Abs. 3 InsO kann über das Vermögen einer GmbH, die auf-
grund der Abweisung eines vorangegangenen Antrags mangels Masse (§ 26
InsO) gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst und im Handelsregister ge-
löscht worden ist, auf Antrag eines Gläubigers ein Insolvenzverfahren eröffnet
werden, wenn nunmehr - wegen eines von dem Gläubiger geleisteten Vor-
schusses - eine hinreichende Kostendeckung gewährleistet und noch keine
Vollbeendigung der GmbH eingetreten ist. Entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde wird dies im Schrifttum nicht kontrovers, sondern einhellig
behandelt (vgl. Jaeger/Ehricke, InsO § 11 Rn. 95 f: MünchKomm-InsO/Haar-
meyer, § 26 Rn. 55; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 11 Rn. 45; FK-InsO/
Schmerbach, 3. Aufl. § 11 Rn. 29, § 26 Rn. 91; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 11
Rn. 25 f; Nerlich/Römermann/Mönning, InsO § 11 Rn. 83, 86; Hess, InsO
2. Aufl. § 11 Rn. 19; Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 11 Rn. 26). Eine Voll-
beendigung tritt erst ein, wenn die Gesellschaft tatsächlich vermögenslos ist
(BGHZ 48, 303, 307; 53, 264, 266). Ein Gläubigerantrag ist deshalb zulässig,
wenn schlüssig vorgetragen wird, daß die gelöschte Gesellschaft noch verteil-
bares Vermögen besitzt. Daß es im vorliegenden Fall daran fehle, macht die
Rechtsbeschwerde nicht geltend.
Fischer Ganter Neškovi(cid:1)
Vill Lohmann