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BGH Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZB 6/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 6/04

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

am 16. Dezember 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 26. November 2003 wird auf

Kosten der Schuldnerin verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

300 €.

Gründe:

I.

Nachdem ein Eigenantrag der Schuldnerin, einer GmbH, auf Eröffnung

eines Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt worden war,

stellte ein Gläubiger unter Einzahlung eines Kostenvorschusses einen erneu-

ten Eröffnungsantrag.

Mit Beschluß vom 15. September 2003 hat das Amtsgericht - Insolvenz-

gericht - das Verfahren eröffnet. Die sofortige Beschwerde der in Liquidation

befindlichen Schuldnerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Rechtsbeschwerde ver-

folgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter, den Eröffnungsbeschluß aufzuheben

und den Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, nach

rechtskräftiger Ablehnung eines Eigenantrags und dadurch bewirkter Auflösung

der GmbH könne kein Insolvenzverfahren mehr eröffnet werden.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7

InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-

tung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung

des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2

ZPO).

Nach § 11 Abs. 3 InsO kann über das Vermögen einer GmbH, die auf-

grund der Abweisung eines vorangegangenen Antrags mangels Masse (§ 26

InsO) gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst und im Handelsregister ge-

löscht worden ist, auf Antrag eines Gläubigers ein Insolvenzverfahren eröffnet

werden, wenn nunmehr - wegen eines von dem Gläubiger geleisteten Vor-

schusses - eine hinreichende Kostendeckung gewährleistet und noch keine

Vollbeendigung der GmbH eingetreten ist. Entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerde wird dies im Schrifttum nicht kontrovers, sondern einhellig

behandelt (vgl. Jaeger/Ehricke, InsO § 11 Rn. 95 f: MünchKomm-InsO/Haar-

meyer, § 26 Rn. 55; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 11 Rn. 45; FK-InsO/

Schmerbach, 3. Aufl. § 11 Rn. 29, § 26 Rn. 91; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 11

Rn. 25 f; Nerlich/Römermann/Mönning, InsO § 11 Rn. 83, 86; Hess, InsO

2. Aufl. § 11 Rn. 19; Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 11 Rn. 26). Eine Voll-

beendigung tritt erst ein, wenn die Gesellschaft tatsächlich vermögenslos ist

(BGHZ 48, 303, 307; 53, 264, 266). Ein Gläubigerantrag ist deshalb zulässig,

wenn schlüssig vorgetragen wird, daß die gelöschte Gesellschaft noch verteil-

bares Vermögen besitzt. Daß es im vorliegenden Fall daran fehle, macht die

Rechtsbeschwerde nicht geltend.

Fischer Ganter Neškovi(cid:1)

Vill Lohmann