BGH Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZR 257/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 16. Dezember 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
23. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 €
festgesetzt.
Dem Beklagten wird Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungs-
beschwerde versagt.
Gründe
I.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht
erhobene Beschwerde rügt ohne Erfolg die Verletzung rechtlichen Gehörs
durch das Berufungsgericht. Der angeblich übergangene Vortrag des Beklag-
ten ist nicht entscheidungserheblich. Dem Berufungsgericht kann daher auch
nicht zur Last gelegt werden, daß es auf dieses Vorbringen nicht weiter einge-
gangen ist.
1. Die Verurteilung des Beklagten wird durch den Tatbestand der Vor-
satzanfechtung (§ 3 Abs. 1 AnfG) getragen; die Entgeltlichkeit der Hälfteüber-
tragung an dem Anwesen W. hat dafür keine Bedeutung.
2. Auf der Inkongruenz der Deckung beruht das Berufungsurteil zu § 3
Abs. 1 AnfG (BU 8 ff), während das Landgericht den Benachteiligungsvorsatz
der Schuldnerin und die Kenntnis des Beklagten auch anderweitig festgestellt
hatte (LGU 11). Die Inkongruenz der Deckung kann nach beiden Begründun-
gen mit dem angeblich übergangenen Vortrag des Beklagten nicht ausge-
schlossen werden.
a) Zutreffend haben die Vorinstanzen eine etwaige Rückzahlungsver-
bindlichkeit der Schuldnerin gegenüber dem Beklagten nicht als fällig angese-
hen. Denn es galt nicht die sofortige Fälligkeit nach § 271 Abs. 1 BGB a.F.,
sondern der Beklagte mußte angesichts des mehrfachen Leistungsaufschubs
gemäß § 609 BGB a.F. kündigen.
b) Der Beklagte hatte einen durchsetzbaren Anspruch auf den Hälfte-
bruchteil der Schuldnerin an dem Anwesen W. vor dem 25. Juli
2000 schon deshalb nicht, weil Abreden hierüber vom Herbst 1998, auf welche
3. Die Vorsatzanfechtung gegen den Beklagten ist nicht deshalb unbe-
gründet, weil bei Errichtung der Übertragungsurkunde am 25. Juli 2000 tat-
sächlich noch keine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte (§ 3 Abs. 1
Satz 2 AnfG). Die Nichtzulassungsbeschwerde meint zwar, um der Ergebnis-
richtigkeit des Berufungsurteils zu begegnen, daß die Zahlungstitel gegen die
Schuldnerin vom 11. und 12. Juli 2001 (Kostenfestsetzungsbeschlüsse Anl. K
2) zur Zeit der angefochtenen Rechtshandlung noch nicht absehbar gewesen
seien (NZBB 9). Dazu hat jedoch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausge-
führt, zu dieser Zeit habe bereits das erste Berufungsurteil des Oberlandesge-
richts München im Rechtsstreit gegen die Schuldnerin über das Anwesen
Sch. "ein Zeichen für ein voraussichtliches Obsiegen der Kläge-
rin gesetzt." Der Bruder der Schuldnerin sei zudem am 11. April 2000 als Zeu-
ge vor dem Landgericht vernommen worden und habe für die Schuldnerin un-
günstig ausgesagt. Diese Feststellungen tragen die tatrichterliche Schlußfolge-
rung des Berufungsgerichts zum Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und
der Kenntnis des Beklagten hiervon.
4. Die Anfechtung gegen den Beklagten greift auch nach § 3 Abs. 2
AnfG durch. Die zweijährige Anfechtungsfrist ist hier entgegen der Beschwer-
debegründung gewahrt, weil sie nach § 8 AnfG erst mit der Grundbucheintra-
gung des Beklagten als Alleineigentümer des Anwesens W. be-
gonnen hat.
II.
Weitere Zulassungsgründe hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Im
Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO prüft der Bundesge-
richtshof nur die Zulassungsgründe, die in der Beschwerdebegründung darge-
legt worden sind (BGHZ 152, 7).
III.
Der Beschwerdewert deckt sich mit der Festsetzung der Vorinstanzen zu
dem hier allein berührten Grundstücksbruchteil der Schuldnerin an dem Anwe-
sen W. .
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann