Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZR 35/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

am 16. Dezember 2004 beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2000 wird nicht angenommen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 106.632,38 € (208.554,80 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf

und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b Abs. 1 ZPO a.F.).

Die von der Beklagten für die Kläger ausgesprochene Kündigung war

aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung wirksam.

Fischer Raebel Neškovi(cid:1)

Vill Lohmann