BGH Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZR 35/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 16. Dezember 2004 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 106.632,38 € (208.554,80 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf
und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b Abs. 1 ZPO a.F.).
Die von der Beklagten für die Kläger ausgesprochene Kündigung war
aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung wirksam.
Fischer Raebel Neškovi(cid:1)
Vill Lohmann