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BGH Urteil vom 16.12.2004 – IX ZR 36/04

IX. Zivilsenat

BGHR!

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 16. Dezember 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung

gemäß § 209 Abs. 3 Satz 2 BEG durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer,

die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats

- Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom

23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu

tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die in Israel lebende Klägerin beansprucht Hinterbliebenenrente als

Witwe eines rentenberechtigten Verfolgten, der am 16. Dezember 2000 ver-

starb. Die Entschädigungsbehörde machte mit Schreiben vom 5. April 2001 die

Hinterbliebenen des Verfolgten darauf aufmerksam, daß ihnen im Hinblick auf

den Todesfall möglicherweise eigene Rentenansprüche zustehen könnten. Ein

Antrag der Klägerin auf Witwenrente ging am 17. September 2001 bei der Ent-

schädigungsbehörde ein. Diese

lehnte den Antrag mit Bescheid vom

26. Februar 2002 ab, weil die Klägerin Wiedereinsetzung in die abgelaufene

Antragsfrist nicht innerhalb einer angemessenen Frist von sechs Monaten be-

antragt habe.

Gegen den am 7. März 2002 zugegangenen Bescheid erhob die Antrag-

stellerin Klage, die dem in Anspruch genommenen Land am 25. Juli 2002 zu-

gestellt wurde. Land- und Oberlandesgericht haben sich der Rechtsauffassung

der Entschädigungsbehörde angeschlossen. Hiergegen wendet sich die zuge-

lassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen

Ansprüche gemäß § 29 Nr. 6, § 41 BEG trotz Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-

SchlußG der Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG. Folglich bedürfen Hinterblie-

bene mit ihren rechtlich selbständigen Ansprüchen von vornherein einer Wie-

dereinsetzung in die abgelaufene Anmeldefrist, wenn der auf die Verfolgung

zurückgeführte Tod des Angehörigen nach dem 1. April 1958 eingetreten ist.

Aus Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG geht hervor, daß die auch für Wie-

dereinsetzungsgesuche geltende Ausschlußfrist bis zum 31. Dezember 1969

(vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 1981 - IX ZR 43/79, RzW 1981, 93) in den Fällen der

Heilfürsorge und Hinterbliebenenversorgung nicht eingreift (vgl. BGH, Urt. v.

4. Juni 1970 - IX ZR 260/67, RzW 1970, 409; v. 20. April 1978 - IX ZR 42/73,

RzW 1978, 173; Beschl. v. 3. Juni 1980 - IX ZB 54/78, n.v.).

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin Wiederein-

setzung in die abgelaufene Anmeldefrist nicht rechtzeitig beantragt habe. Das

ist rechtlich nicht zu beanstanden und hat zur Folge, daß der verspätet ange-

meldete Anspruch auf Witwenrente erlischt.

a) Eine besondere Antrags- und Nachholungsfrist entsprechend den

§§ 234, 236 Abs. 2 ZPO kennen die hier anwendbaren Vorschriften des § 189

Abs. 3 BEG nicht. Wiedereinsetzung stand der Klägerin daher zu, wenn sie

den Anspruch auf Witwenrente innerhalb einer angemessenen Frist nach

Kenntnis von dem Tod ihres Ehemannes erhob (vgl. BGH RzW 1970, 409).

Das Gesetz erwartet damit, daß ein Hinterbliebener seinen Rentenantrag stellt,

sobald ihm das nach Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses im Zuge

einer normalen Geschäftsabwicklung, welche die Ordnung des Nachlasses und

der eigenen Verhältnisse in den veränderten Lebensumständen einschließt,

möglich ist. Eine grundlose Hinausschiebung des Hinterbliebenenantrags um

Monate rechtfertigt es, daß die Entschädigungsbehörde die notwendige Wie-

dereinsetzung in die abgelaufene Anmeldefrist ablehnt. Läßt ein Hinterbliebe-

ner bis zur Anmeldung seiner Hinterbliebenenansprüche längere Zeit verstrei-

chen, so muß er genau erläutern, warum der Antrag so spät eingereicht wird.

Dazu gehört die Darstellung des Hindernisses, das einer früheren Einreichung

des Gesuchs entgegenstand, sowie des Vorgangs, der dieses Hindernis besei-

tigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 1. April 1971 - IX ZR 104/68, RzW 1971, 510, 511; v.

5. Juni 1975 - IX ZR 193/72, RzW 1975, 274, 275). Solche Anforderungen an

den Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuches sind nach § 189 Abs. 3 BEG im

Hinblick auf den Wiedergutmachungszweck auch verfassungsrechtlich nicht zu

beanstanden (vgl. BVerfG NJW 1984, 2148, 2149).

b) Die Würdigung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht (siehe

Berufungsurteil S. 5 und 6 unter II. 2. b) entspricht den obigen, zutreffend

herangezogenen Rechtsgrundsätzen und läßt Subsumtionsfehler nicht erken-

nen. Das greift auch die Revision nicht an. Sie wendet sich lediglich gegen die

Richtigkeit der vorstehend behandelten Wiedereinsetzungsgrundsätze bei Hin-

terbliebenenanträgen. Hierbei hätte im Ergebnis auch schon berücksichtigt

werden müssen, in welchem Maße das Hinweisschreiben der Entschädigungs-

behörde vom 5. April 2001 nebst Merkblatt, zu dessen Inhalt in den Tatsachen-

instanzen allerdings keine Feststellungen getroffen worden sind, der Rechts-

verfolgung den Boden entzog.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann