BGH Urteil vom 16.12.2004 – IX ZR 36/04
IX. Zivilsenat
BGHR!
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 16. Dezember 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung
gemäß § 209 Abs. 3 Satz 2 BEG durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer,
die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats
- Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom
23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu
tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die in Israel lebende Klägerin beansprucht Hinterbliebenenrente als
Witwe eines rentenberechtigten Verfolgten, der am 16. Dezember 2000 ver-
starb. Die Entschädigungsbehörde machte mit Schreiben vom 5. April 2001 die
Hinterbliebenen des Verfolgten darauf aufmerksam, daß ihnen im Hinblick auf
den Todesfall möglicherweise eigene Rentenansprüche zustehen könnten. Ein
Antrag der Klägerin auf Witwenrente ging am 17. September 2001 bei der Ent-
schädigungsbehörde ein. Diese
lehnte den Antrag mit Bescheid vom
26. Februar 2002 ab, weil die Klägerin Wiedereinsetzung in die abgelaufene
Antragsfrist nicht innerhalb einer angemessenen Frist von sechs Monaten be-
antragt habe.
Gegen den am 7. März 2002 zugegangenen Bescheid erhob die Antrag-
stellerin Klage, die dem in Anspruch genommenen Land am 25. Juli 2002 zu-
gestellt wurde. Land- und Oberlandesgericht haben sich der Rechtsauffassung
der Entschädigungsbehörde angeschlossen. Hiergegen wendet sich die zuge-
lassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen
Ansprüche gemäß § 29 Nr. 6, § 41 BEG trotz Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-
SchlußG der Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG. Folglich bedürfen Hinterblie-
bene mit ihren rechtlich selbständigen Ansprüchen von vornherein einer Wie-
dereinsetzung in die abgelaufene Anmeldefrist, wenn der auf die Verfolgung
zurückgeführte Tod des Angehörigen nach dem 1. April 1958 eingetreten ist.
Aus Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG geht hervor, daß die auch für Wie-
dereinsetzungsgesuche geltende Ausschlußfrist bis zum 31. Dezember 1969
(vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 1981 - IX ZR 43/79, RzW 1981, 93) in den Fällen der
Heilfürsorge und Hinterbliebenenversorgung nicht eingreift (vgl. BGH, Urt. v.
4. Juni 1970 - IX ZR 260/67, RzW 1970, 409; v. 20. April 1978 - IX ZR 42/73,
RzW 1978, 173; Beschl. v. 3. Juni 1980 - IX ZB 54/78, n.v.).
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin Wiederein-
setzung in die abgelaufene Anmeldefrist nicht rechtzeitig beantragt habe. Das
ist rechtlich nicht zu beanstanden und hat zur Folge, daß der verspätet ange-
meldete Anspruch auf Witwenrente erlischt.
a) Eine besondere Antrags- und Nachholungsfrist entsprechend den
Abs. 3 BEG nicht. Wiedereinsetzung stand der Klägerin daher zu, wenn sie
den Anspruch auf Witwenrente innerhalb einer angemessenen Frist nach
Kenntnis von dem Tod ihres Ehemannes erhob (vgl. BGH RzW 1970, 409).
Das Gesetz erwartet damit, daß ein Hinterbliebener seinen Rentenantrag stellt,
sobald ihm das nach Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses im Zuge
einer normalen Geschäftsabwicklung, welche die Ordnung des Nachlasses und
der eigenen Verhältnisse in den veränderten Lebensumständen einschließt,
möglich ist. Eine grundlose Hinausschiebung des Hinterbliebenenantrags um
Monate rechtfertigt es, daß die Entschädigungsbehörde die notwendige Wie-
dereinsetzung in die abgelaufene Anmeldefrist ablehnt. Läßt ein Hinterbliebe-
ner bis zur Anmeldung seiner Hinterbliebenenansprüche längere Zeit verstrei-
chen, so muß er genau erläutern, warum der Antrag so spät eingereicht wird.
Dazu gehört die Darstellung des Hindernisses, das einer früheren Einreichung
des Gesuchs entgegenstand, sowie des Vorgangs, der dieses Hindernis besei-
tigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 1. April 1971 - IX ZR 104/68, RzW 1971, 510, 511; v.
5. Juni 1975 - IX ZR 193/72, RzW 1975, 274, 275). Solche Anforderungen an
den Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuches sind nach § 189 Abs. 3 BEG im
Hinblick auf den Wiedergutmachungszweck auch verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden (vgl. BVerfG NJW 1984, 2148, 2149).
b) Die Würdigung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht (siehe
Berufungsurteil S. 5 und 6 unter II. 2. b) entspricht den obigen, zutreffend
herangezogenen Rechtsgrundsätzen und läßt Subsumtionsfehler nicht erken-
nen. Das greift auch die Revision nicht an. Sie wendet sich lediglich gegen die
Richtigkeit der vorstehend behandelten Wiedereinsetzungsgrundsätze bei Hin-
terbliebenenanträgen. Hierbei hätte im Ergebnis auch schon berücksichtigt
werden müssen, in welchem Maße das Hinweisschreiben der Entschädigungs-
behörde vom 5. April 2001 nebst Merkblatt, zu dessen Inhalt in den Tatsachen-
instanzen allerdings keine Feststellungen getroffen worden sind, der Rechts-
verfolgung den Boden entzog.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann