Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZR 59/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 16. Dezember 2004

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Januar 2001 wird

nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 2.079.787,90 €

(4.067.711,57 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf

und ist richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Insbesondere hat das

Berufungsgericht die Grundsätze über das Schweigen auf ein kaufmännisches

Bestätigungsschreiben zutreffend angewandt. Der Abschluß eines Vergleichs

- auch eines Liquidationsvergleichs - kann Gegenstand eines Handelsge-

schäfts im Sinne von § 343 HGB und damit eines kaufmännischen Bestäti-

gungsschreibens sein. Der Liquidator der LPG (P) A. war als Vertre-

ter eines Formkaufmanns auch tauglicher Empfänger eines solchen Schrei-

bens. Es kommt auf die Kaufmannseigenschaft des Vertretenen, nicht auf die-

jenige des Vertreters an. Insoweit unterscheidet sich die Rechtsstellung eines

Liquidators von derjenigen eines Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverwal-

ters (zutr. K. Schmidt, NJW 1987, 1905, 1909 unter Bezug auf BGH, Urt. v.

25. Februar 1987 - VIII ZR 341/86, NJW 1987, 1940).

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann