BGH Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZR 59/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 16. Dezember 2004
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Januar 2001 wird
nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 2.079.787,90 €
(4.067.711,57 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf
und ist richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Insbesondere hat das
Berufungsgericht die Grundsätze über das Schweigen auf ein kaufmännisches
Bestätigungsschreiben zutreffend angewandt. Der Abschluß eines Vergleichs
- auch eines Liquidationsvergleichs - kann Gegenstand eines Handelsge-
schäfts im Sinne von § 343 HGB und damit eines kaufmännischen Bestäti-
gungsschreibens sein. Der Liquidator der LPG (P) A. war als Vertre-
ter eines Formkaufmanns auch tauglicher Empfänger eines solchen Schrei-
bens. Es kommt auf die Kaufmannseigenschaft des Vertretenen, nicht auf die-
jenige des Vertreters an. Insoweit unterscheidet sich die Rechtsstellung eines
Liquidators von derjenigen eines Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverwal-
ters (zutr. K. Schmidt, NJW 1987, 1905, 1909 unter Bezug auf BGH, Urt. v.
25. Februar 1987 - VIII ZR 341/86, NJW 1987, 1940).
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann