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BGH Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZR 97/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 97/01

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 16. Dezember 2004

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 2001 wird nicht

angenommen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 348.976,60 €

(682.538,90 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Revision

des Beklagten hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Insbesondere hat das Berufungsgericht zutreffend die Voraussetzungen des

§ 288 ZPO bejaht. Eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung kann auch

dann als gerichtliches Geständnis anzusehen sein, wenn sie Zusätze oder Ein-

schränkungen enthält (§ 289 Abs. 2 ZPO). Daß das Geständnis - das ein vom

Beklagten selbst geführtes Telefongespräch betraf - durch einen Irrtum veran-

laßt gewesen sei, hat der Beklagte auch in der Revisionsinstanz nicht darge-

legt. Die Ablehnung des letzten Vergleichsvorschlags begründet in Anbetracht

der besonderen Umstände des Streitfalls kein Mitverschulden.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann