BGH Beschluss vom 16.12.2004 – VII ZR 54/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
8. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, Sonder- und
Gemeinschaftseigentum der einzelnen Wohnungseigentümer seien im
Rahmen
der
VOB/B
innerhalb
des
Vertragsverhältnisses
Bauträger/Bauunternehmer nicht teilabnahmefähig, rechtfertigen die
Zulassung nicht, da diese Überlegungen im Hinblick auf die im übrigen
getroffenen
Feststellungen
des
Berufungsgerichts
nicht
entscheidungserheblich sind.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 66.804,02 €
Dressler
Hausmann
Wiebel
Kniffka
Bauner