Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.12.2004 – VII ZR 54/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

8. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, Sonder- und

Gemeinschaftseigentum der einzelnen Wohnungseigentümer seien im

Rahmen

der

VOB/B

innerhalb

des

Vertragsverhältnisses

Bauträger/Bauunternehmer nicht teilabnahmefähig, rechtfertigen die

Zulassung nicht, da diese Überlegungen im Hinblick auf die im übrigen

getroffenen

Feststellungen

des

Berufungsgerichts

nicht

entscheidungserheblich sind.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 66.804,02 €

Dressler

Hausmann

Wiebel

Kniffka

Bauner