BGH Beschluss vom 17.12.2004 – 2 ARs 445/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Az.: 3541 Js 17318/03 Staatsanwaltschaft Mainz Az.: 220 Js 2434/04 Jug Staatsanwaltschaft Darmstadt Az.: 3541 Js 17318/03.3 jug Ds Amtsgericht Worms Az.: 4110 E - 24/04 Generalstaatsanwaltschaft Koblenz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts am 17. Dezember 2004 beschlossen:
1. Der Beschluß des Amtsgerichts Worms vom 29. Dezember
2003 wird aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Worms bleibt weiterhin für die Untersuchung
und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts
vom 30. November 2004 an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Eine Abgabe der Sache an das Amtsgericht Darmstadt nach §§ 42
Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG kommt nicht in Betracht. Dies hätte vorausgesetzt, daß
die Angeklagte ihren Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage in den Zustän-
digkeitsbereich des Amtsgerichts Darmstadt verlegt hätte (vgl. BGHSt 13, 209,
218). Dies ist hier nicht der Fall; dass die Angeklagte nach Anklageerhebung
innerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereichs des Amtsgerichts Darmstadt
erneut ihren Wohnsitz gewechselt hat, vermag eine Zuständigkeit nach § 42
Abs. 3 JGG nicht mehr zu begründen.
Auch eine Übertragung der Sache nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht ver-
anlasst, weil überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit für ein Abweichen von
dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO - worauf das die Übernahme ablehnende
Gericht mit seinem Vermerk vom 17. September 2004 hingewiesen hat - nicht
vorliegen."
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