Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2004 – 2 StR 486/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2004

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 5. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit gerügt worden ist, das Gericht habe einem Aussetzungsantrag

des Angeklagten nach § 265 Abs. 3 StPO fehlerhaft nicht stattgegeben, besteht

zwar bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 265 Abs. 3 StPO ein Rechtsan-

spruch des Angeklagten auf eine beantragte Aussetzung der Hauptverhand-

lung, wenn er behauptet, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu

sein. Eine bloße Unterbrechung der Hauptverhandlung ist dann nicht ausrei-

chend (BGHSt 48, 183, 186 f.). Zu Recht hat der Generalbundesanwalt in sei-

ner

Stellungnahme jedoch darauf hingewiesen, daß eine Veränderung der Sachla-

ge infolge Hervortreten neuer Umstände im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO hier

nicht gegeben war.

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