BGH Beschluss vom 17.12.2004 – 2 StR 486/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2004
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 5. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit gerügt worden ist, das Gericht habe einem Aussetzungsantrag
des Angeklagten nach § 265 Abs. 3 StPO fehlerhaft nicht stattgegeben, besteht
zwar bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 265 Abs. 3 StPO ein Rechtsan-
spruch des Angeklagten auf eine beantragte Aussetzung der Hauptverhand-
lung, wenn er behauptet, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu
sein. Eine bloße Unterbrechung der Hauptverhandlung ist dann nicht ausrei-
chend (BGHSt 48, 183, 186 f.). Zu Recht hat der Generalbundesanwalt in sei-
ner
Stellungnahme jedoch darauf hingewiesen, daß eine Veränderung der Sachla-
ge infolge Hervortreten neuer Umstände im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO hier
nicht gegeben war.
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