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BGH Beschluss vom 17.12.2004 – IX ZB 133/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 17. Dezember 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2004 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners, eine einstweilige Anordnung auf Aus-
setzung der Vollziehung zu erlassen, wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
16.836 €.
Gründe:
I.
Der Gläubiger beantragte unter dem 17. Oktober 2002 die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der als Rechtsanwalt
tätig ist. Mit Beschluß vom 12. Februar 2004 hat das Insolvenzgericht wegen
Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuld-
ners eröffnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners
hat das Landgericht zurückgewiesen und dabei u.a. ausgeführt, daß der Eröff-
nungsantrag nicht nach § 26 InsO mangels Masse abzuweisen sei, da das
Vermögen des Schuldners bei zu erwartenden Kosten in Höhe von 10.000 €
zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich ausreiche.
Die Insolvenzmasse sei ausweislich des hierzu eingeholten Gutachtens vom
4. Februar 2004 mit 16.836 € zu bewerten. Der Schuldn er habe offene Hono-
rarforderungen in Höhe von 6.508 € und verfüge über e in Bankguthaben von
327,80 €. Hinzu komme der zu erwartende Veräußerungserl ös für einen fabrik-
neuen PKW VW New Beetle in Höhe von 10.000 €. Insowei
t verfüge der
Schuldner über einen
rechtskräftig
titulierten Anspruch gegen die
T. GmbH auf Übergabe und Übereignung. Die
Behauptung des Schuldners, er habe den Herausgabeanspruch bereits im Ok-
tober 2001 an eine Frau H. abgetreten, sei unglaubhaft.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat der Schuldner Rechtsbe-
schwerde eingelegt. Er meint, das Landgericht habe aufgrund der Verletzung
von Verfahrensgrundrechten den Verwertungserlös für den VW Beetle zu Un-
recht der Masse zugerechnet. Den entsprechenden Herausgabeanspruch habe
er schon im Jahre 2001 an eine Frau H. abgetreten. Dies ergebe sich
aus einem entsprechenden Schreiben der Zessionarin vom 20. März 2004.
Weiterhin hat er beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Be-
schlusses auszusetzen, da der Insolvenzverwalter im Wege der Zwangsvoll-
streckung die Herausgabe der zur Insolvenzmasse gehörigen Gegenstände,
insbesondere der Prozeßakten und Buchführungsunterlagen, betreibe.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7
InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-
tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
(§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsbeschwerdeführer kann sich auch nicht auf die
Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG)
berufen.
Ein Verstoß gegen den Anspruch des Schuldners auf Gewährung recht-
lichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Rechtsbeschwerde
meint, daß das Landgericht bei seiner Auffassung, daß der Vortrag des
Schuldners zur behaupteten Abtretung unglaubhaft sei, den Vortrag des
Schuldners nur unvollständig zur Kenntnis genommen habe, weil aus der
schriftlichen Bestätigung von Frau H. vom 20. März 2004 hervorgehe,
daß der Schuldner die Klage auf Übergabe und Übereignung des PKW's im
Zeitpunkt der Abtretung bereits erhoben hatte.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Landgericht hat die vom Schuldner vorgelegte schriftliche Bestäti-
gung von Frau H. ausdrücklich berücksichtigt, daraus jedoch nicht - wie
der Schuldner - den Schluß gezogen hat, aus ihr ergebe sich die Bestätigung
der von ihm behaupteten Abtretung. Diese tatrichterliche Würdigung ist recht-
lich vertretbar und verletzt nicht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches
Gehör. Sie beruht nicht offenkundig auf sachfremden Erwägungen und ist des-
halb auch nicht willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG).
2. Der gemäß § 7 InsO i.V.m. § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO zulässige
Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen, hat aus
den vorgenannten Gründen keinen Erfolg.
Fischer Raebel Neškovi(cid:1)
Vill Lohmann