Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.12.2004 – 3 StR 275/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 275/04

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2004 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 26. Januar 2004 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-

brauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 und

Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB) in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-

ren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt auf die

Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da die Verurteilungen

wegen Vergewaltigung rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten. Auf die er-

hobenen Verfahrensrügen kommt es somit nicht an.

Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte im Fall III. 1. seine zur

Tatzeit 12- oder 13jährige Stieftochter auf den Arm und brachte sie in ihr Zim-

mer. Dort zog er die Arme des Kindes herunter und vollzog den Beischlaf. Im

Fall III. 2. zog der Angeklagte das Mädchen zum Teil aus, warf es auf sein Bett

und führte den Geschlechtsverkehr durch.

1. Diese Feststellungen belegen nicht hinreichend die in § 177 Abs. 1

Nr. 1 StGB vorausgesetzte Nötigung durch Gewalt. Diese erfordert regelmäßig,

daß der Täter durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksa-

men Zwang aussetzt, um damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu

überwinden. Ob das Hochheben und Tragen bzw. das Werfen auf das Bett von

dem Mädchen als ein derartiger Zwang empfunden wurde und ob der Ange-

klagte mit dem Einsatz seiner Körperkraft eine solche Zwangswirkung erzielen

wollte, ist nicht festgestellt. Dies versteht sich hier auch nicht von selbst, weil

das Landgericht im übrigen festgestellt hat, daß sich das kindliche Opfer gegen

andere - vor den abgeurteilten Taten vorgenommene - sexuelle Handlungen

nach vergeblichem Widerspruch in der Folgezeit nicht mehr wehrte und "alles"

über sich ergehen ließ. Danach mußte der Angeklagte Widerstand nicht erwar-

ten. Daß das Kind solchen zu irgendeinem Zeitpunkt vor einer der Miß-

brauchshandlungen geleistet hat, läßt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht

entnehmen. Vor diesem Hintergrund bleibt - zumal das angefochtene Urteil im

Rahmen der rechtlichen Würdigung jegliche Subsumtion vermissen läßt - im

Fall III. 1. unklar, ob das Herunterziehen der Arme des Tatopfers, das grund-

sätzlich Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein kann, hier die Vor-

aussetzungen des Tatbestands erfüllt.

Zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB feh-

len jegliche Feststellungen. Insoweit ist insbesondere weder eine schutzlose

Lage des Opfers noch ein Ausnutzungsbewußtsein des Angeklagten dargetan.

Die für sich gesehen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen schweren se-

xuellen Mißbrauchs eines Kindes unterliegt wegen des Vorliegens von Tatein-

heit (§ 52 StGB) ebenfalls der Aufhebung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung

1).

2. Der am Ende der Beweiswürdigung enthaltene, "zur Vermeidung von

Wiederholungen" vorgenommene Verweis auf den Inhalt von Beschlüssen, mit

denen das Landgericht im Rahmen der Hauptverhandlung Beweisanträge des

Angeklagten beschieden hat, gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß das Strafurteil

grundsätzlich aus sich selbst verständlich sein muß und die Bezugnahme auf

Teile der Akten zur Ersetzung der gebotenen eigenen Sachdarstellung unzu-

lässig ist (§ 267 Abs. 1 StPO; vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 267 Rdn. 2

m. w. N.). Außerdem empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit und der Über-

sichtlichkeit, den Sachverhalt geschlossen sowie getrennt von den anderen

Teilen des Urteils darzustellen und nicht - wie im angefochtenen Urteil gesche-

hen - die getroffenen Feststellungen mit beweiswürdigenden Ausführungen zu

vermischen (vgl. Engelhardt in KK 5. Aufl. § 267 Rdn. 8).

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert