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BGH Beschluss vom 21.12.2004 – 3 StR 429/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 429/04

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2004

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 7. Mai 2004 im Schuldspruch dahin ge-

ändert, daß im Fall II. 1. a) der Urteilsgründe der Angeklagte

der Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 1. a) der Urteilsgründe

der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei (rechtlich zusammentreffenden) Fäl-

len in Tateinheit mit Bedrohung und Nötigung schuldig gesprochen. Die Verur-

teilung wegen Bedrohung (Tatzeit: 7. Juni 1996) muß entfallen, weil hinsichtlich

dieses Delikts gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 5 StGB am 7. Juni 1999 Verjährung ein-

getreten ist. Neben der Nötigung konnte der Angeklagte nur wegen einer tat-

einheitlich begangenen Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten O.

verurteilt werden, weil nach den Feststellungen des Landgerichts das Gesamt-

geschehen eine natürliche Handlungseinheit darstellte.

Die in diesem Fall verhängte Freiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Der

Senat kann aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

ausschließen, daß die Strafkammer in Kenntnis der Verjährung eine mildere

Strafe ausgesprochen hätte.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert