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BGH Beschluss vom 21.12.2004 – 3 StR 437/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Dezember 2004 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2004 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 7. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Zu der Rüge, die Besetzung der Strafkammer mit nur zwei Berufsrichtern verletze § 76 Abs. 2 GVG, bemerkt der Senat in Ergänzung der Ausführungen des General- bundesanwalts, daß der Beschwerdeführer mit ihr präkludiert ist, nachdem er diese ihm aufgrund des Eröffnungsbeschlusses bekannte Besetzung nicht vor Beginn sei- ner Vernehmung zur Sache beanstandet hat.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker