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BGH Beschluß vom 21.12.2004 – IXa ZB 228/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IXa ZB 228/03
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
ZPO §§ 765a, 811, 850 ff, 851b
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851b ZPO
umfaßten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar.
BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 228/03 - AG Betzdorf
LG Koblenz
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 21. Dezember 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Koblenz vom 7. Juli 2003 wird auf Kosten der
Schuldnerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 6.120 €
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung
aus einem Teilurteil wegen einer Hauptforderung von 40.168,17 € nebst Ko-
sten und Zinsen. Der Schuldnerin steht das Nießbrauchsrecht an einem Haus
zu, woraus sie monatliche Mieteinnahmen von 510 € erzielt
. Sonstige Einnah-
men hat sie nicht. Die Gläubigerin hat u.a. die angeblichen Forderungen der
Schuldnerin gegen die Drittschuldnerinnen auf Zahlung von rückständiger, fäl-
liger und künftig fällig werdender Miete für Wohnungen in dem genannten
Haus gepfändet und sich zur Einziehung überweisen
lassen. Auf die
Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht die Pfändung bezüglich der
Schuldnerin hat das Amtsgericht die Pfändung bezüglich der Mietforderungen
gemäß § 765a ZPO eingestellt und den Pfändungsbeschluß mit Eintritt der
Rechtskraft des Beschlusses aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der
Gläubigerin hat das Landgericht diesen Beschluß aufgehoben und die Erinne-
rung der Schuldnerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin
mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die im Falle der Voll-
streckung eintretende Sozialhilfebedürftigkeit allein kein besonderer Umstand,
der eine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO begründen könnte. Es
sei nicht Sache des Gläubigers, die Aufgaben der Sozialhilfebehörden zu über-
nehmen. Daß der Gesetzgeber durch den in den §§ 850c ff ZPO geregelten
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen gerade verhindern wolle, daß Schuld-
ner in die Sozialhilfebedürftigkeit gedrängt würden, stehe dem nicht entgegen.
Er habe bewußt nur dem Einsatz der Arbeitskraft Vorrang vor dem Anspruch
auf soziale Leistungen gegeben. Wer von anderem Einkommen lebe, müsse
ertragen, daß seine Gläubiger solche Forderungen vollständig wegpfändeten
und er dadurch sozialhilfebedürftig werde. Auf einen Pfändungsschutz nach
§ 851b ZPO habe sich die Schuldnerin nicht berufen.
2. Die Rechtsbeschwerde meint dagegen, daß das aus Art. 1 und 2 GG
und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Verbot der Kahlpfändung einer Pfän-
dung des Existenzminimums entgegenstünde, wie auch die Schutzvorschriften
der §§ 811, 850 ff ZPO zeigten. Für die nicht spezialgesetzlich geregelte Pfän-
dung fortlaufender Bezüge bestehe eine planwidrige Gesetzeslücke. Diese
Regelungslücke sei entweder über den Begriff der unbilligen Härte in § 765a
ZPO oder über eine analoge Anwendung von §§ 811, 850 ff ZPO zu schließen.
3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist richtig. Die Einstellung
der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung des Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschlusses hinsichtlich der Mietforderungen ist weder aus einer analo-
gen Anwendung der §§ 811, 850 ff ZPO noch gemäß § 765a ZPO gerechtfer-
tigt.
a) Eine analoge Anwendung von §§ 811, 850 ff ZPO kommt nicht in Be-
tracht, weil keine gesetzliche Regelungslücke besteht. Nach der klaren und
eindeutigen gesetzlichen Regelung hat sich der Gesetzgeber bewußt dafür
entschieden, bei der Forderungspfändung lediglich das Arbeitseinkommen des
Schuldners und bestimmte gleichgestellte fortlaufende Bezüge zu schützen,
nicht aber Einkommen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung
oder Verkaufserlöse. Sonderregelungen für die Lohnpfändung liegen im öffent-
lichen Interesse und haben eine lange gesetzgeberische Tradition: Bereits das
Lohnbeschlagnahmegesetz von 1869 enthielt ein Verbot der Beschlagnahme
von noch nicht fälligem Lohn (vgl. Marc Ludwig, Der Pfändungsschutz für
Lohneinkommen, Frankfurt am Main 2001, S. 55 ff; Arnold, BB 1978, 1314).
Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen ist im Laufe der Zeit wiederholt
reformiert und angepaßt worden, ohne daß Einkünfte, die nicht auf einer Ar-
beits- oder Dienstleistung des Schuldners beruhen, in den Pfändungsschutz
einbezogen worden sind. Daß es andere Einkunftsarten gibt, war dem Gesetz-
geber dabei bewußt; dies zeigt etwa § 851b ZPO, der einen speziellen Pfän-
dungsschutz für Miet- und Pachtzinsen vorsieht, soweit diese Einkünfte für den
Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme not-
wendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung bestimmter bevorrech-
tigter Ansprüche unentbehrlich sind. Entsprechende Voraussetzungen hat die
Schuldnerin nicht vorgetragen.
b) § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnah-
men, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner be-
deuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Diese Vorschrift ist
als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur
dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der
beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (vgl.
BGHZ 44, 138, 143; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 765a Rn. 5 ff; Zöl-
ler/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 765a Rn. 5 ff; Musielak/Lackmann, ZPO 4. Aufl.
§ 765a Rn. 5 ff). Der Gesetzgeber hat mit der restriktiven Fassung der Vor-
schrift klarstellen wollen, daß nicht jede Vollstreckungsmaßnahme, die für den
Schuldner eine unbillige Härte bedeutet, die Anwendung der Härteklausel
rechtfertigt. Die Vollstreckung soll erst an der Grenze der Sittenwidrigkeit halt-
machen (vgl. Gaul, Treu und Glauben sowie gute Sitten in der Zwangsvoll-
streckung, Festschrift für Baumgärtel, S. 75, 85).
Die Notwendigkeit, zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialhilfe in
Anspruch nehmen zu müssen, begründet als solche keine sittenwidrige Härte.
Auf Sozialhilfe besteht ein gesetzlicher Anspruch nach dem Bundessozialhilfe-
gesetz, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BSHG (ab 1. Januar 2005: § 17 Abs. 1 Satz 1
SGB XII). Die Antragstellung ist daher für Schuldner keine besondere Zumu-
tung; die Sozialhilfe ermöglicht dem Bezieher auch ein menschenwürdiges Da-
sein (vgl. § 1 Abs. 2 BSHG = § 1 Satz 2 SGB XII, § 12 Abs. 1 BSHG = § 27
Abs. 1 SGB XII). Der Umstand, daß ein Schuldner infolge der Zwangsvollstrek-
kung Sozialhilfe beantragen müßte, reicht deshalb für die Anwendbarkeit des
§ 765a ZPO nicht aus (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 1664; OLG Düs-
seldorf NJW-RR 1986, 1512; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1981, 24; OLG
Nürnberg Rpfleger 1958, 319; BFH/NV 1999, 443; Baumbach/Lauterbach/
Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. § 765a Rn. 10; Stein/Jonas/Münzberg aaO
Rn. 7, 39, Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 7. Aufl. Rn. 1479 a.E.).
Dem wird entgegengehalten, daß private Schulden auch nicht mittelbar
mit öffentlichen Geldern getilgt werden dürfen. Dies sei aber der Fall, wenn die
Vollstreckungsmaßnahme nur deshalb zugelassen werde, weil der Schuldner
die durch die Vollstreckung entzogenen Mittel für den dringendsten Lebens-
bedarf durch die Sozialhilfe erhalte (vgl. Münch-Komm/Heßler, ZPO 2. Aufl.
§ 765a Rn. 36). Diese Sichtweise stellt aber zu sehr auf das Interesse der All-
gemeinheit ab. Um die Ausgaben für die Sozialhilfe möglichst gering zu halten,
wird dem Gläubiger, der einen vollstreckbaren Anspruch gegen den Schuldner
hat, zugemutet, auf die Durchsetzung dieses Anspruchs zu verzichten und da-
mit anstelle der Allgemeinheit den Lebensunterhalt des Schuldners zu finanzie-
ren. Der Gläubiger hat jedoch seinerseits einen verfassungsrechtlich verbürg-
ten Anspruch gegen den Staat, daß dieser eine effektive Zwangsvollstreckung
ermöglicht. Auch das Eigentum des Gläubigers wird durch das Grundgesetz
geschützt. In der gesetzlichen Regelung muß daher eine angemessene Abwä-
gung zwischen diesen widerstreitenden Interessen zum Ausdruck kommen.
Dies ist in den §§ 811, 850 ff ZPO geschehen.
Zum einen hat der Gesetzgeber den Schuldner durch die Vorschrift des
§ 811 ZPO vor "Kahlpfändung" bei der Mobiliarzwangsvollstreckung geschützt.
§ 811 ZPO nimmt ausdrücklich bestimmte Vermögensgegenstände von der
Pfändung aus, die dem Schuldner ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen
sollen. Der Gesetzgeber hat des weiteren das Arbeitseinkommen und ver-
gleichbare Bezüge des Schuldners in den §§ 850 ff ZPO nur eingeschränkt der
Pfändung unterworfen. Für die große Masse der Bevölkerung ist das Ar-
beitseinkommen die Existenzgrundlage. Der Arbeitswille und die Arbeitsfreude
eines Schuldners sollen nicht dadurch zum Erliegen gebracht werden, daß ihm
nicht einmal das Existenzminimum übrig bleibt (vgl. Zöller/Stöber aaO § 850
Rn. 1; Musielak/Becker aaO § 850 Rn. 1; Arnold, BB 1978, 1314, 1316; vgl.
aber auch MünchKomm/Smid aaO § 850 Rn. 1), zumal der Einsatz der Arbeits-
kraft auch gegenüber der Sozialhilfe Vorrang genießt (§ 18 Abs. 1 BSHG).
Ähnliche Erwägungen liegen der in § 54 SGB I enthaltenen Regelung zugrun-
de. Diese Vorschrift schränkt die Pfändbarkeit von Leistungen ein, die der
Schuldner im wesentlichen als Ersatz für den Verlust seiner Arbeitskraft erhält
oder die er sich durch seine Arbeitstätigkeit erworben hat. Diesen Vorschriften
ist kein allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen, dem Schuldner in der
Zwangsvollstreckung so viel zu belassen, daß er seinen Lebensunterhalt selbst
erwirtschaften kann. Die nicht ausdrücklich in diesen Vorschriften aufgeführten
Vermögenswerte sind nach der gesetzlichen Regelung ohne weiteres der
Zwangsvollstreckung unterworfen. Damit hat der Gesetzgeber den Interessen-
ausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger im Bereich der Zwangsvollstrek-
kung abschließend und in einer verfassungsrechtlich vertretbaren Weise gere-
gelt. Wer von den Erträgen seines Vermögens lebt, ist daher nicht dagegen
geschützt, daß in das Vermögen und in dessen Erträge vollstreckt wird, auch
wenn er dadurch womöglich sozialhilfebedürftig wird.
Es mögen Fallgestaltungen denkbar sein, in denen die unbeschränkte
Pfändung von Mieteinkünften zu einer sittenwidrigen Härte führen kann. Be-
sondere Umstände, die hier ausnahmsweise die Anwendung von § 765a ZPO
rechtfertigen können, hat die Schuldnerin nicht vorgetragen.
Fischer
Raebel
v. Lienen
Kessal-Wulf
Roggenbuck