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BGH Beschluß vom 21.12.2004 – IXa ZB 228/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 228/03

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

ZPO §§ 765a, 811, 850 ff, 851b

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851b ZPO

umfaßten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar.

BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 228/03 - AG Betzdorf

LG Koblenz

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und

Roggenbuck

am 21. Dezember 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Koblenz vom 7. Juli 2003 wird auf Kosten der

Schuldnerin zurückgewiesen.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 6.120 €

Gründe:

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung

aus einem Teilurteil wegen einer Hauptforderung von 40.168,17 € nebst Ko-

sten und Zinsen. Der Schuldnerin steht das Nießbrauchsrecht an einem Haus

zu, woraus sie monatliche Mieteinnahmen von 510 € erzielt

. Sonstige Einnah-

men hat sie nicht. Die Gläubigerin hat u.a. die angeblichen Forderungen der

Schuldnerin gegen die Drittschuldnerinnen auf Zahlung von rückständiger, fäl-

liger und künftig fällig werdender Miete für Wohnungen in dem genannten

Haus gepfändet und sich zur Einziehung überweisen

lassen. Auf die

Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht die Pfändung bezüglich der

Schuldnerin hat das Amtsgericht die Pfändung bezüglich der Mietforderungen

gemäß § 765a ZPO eingestellt und den Pfändungsbeschluß mit Eintritt der

Rechtskraft des Beschlusses aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der

Gläubigerin hat das Landgericht diesen Beschluß aufgehoben und die Erinne-

rung der Schuldnerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin

mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die im Falle der Voll-

streckung eintretende Sozialhilfebedürftigkeit allein kein besonderer Umstand,

der eine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO begründen könnte. Es

sei nicht Sache des Gläubigers, die Aufgaben der Sozialhilfebehörden zu über-

nehmen. Daß der Gesetzgeber durch den in den §§ 850c ff ZPO geregelten

Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen gerade verhindern wolle, daß Schuld-

ner in die Sozialhilfebedürftigkeit gedrängt würden, stehe dem nicht entgegen.

Er habe bewußt nur dem Einsatz der Arbeitskraft Vorrang vor dem Anspruch

auf soziale Leistungen gegeben. Wer von anderem Einkommen lebe, müsse

ertragen, daß seine Gläubiger solche Forderungen vollständig wegpfändeten

und er dadurch sozialhilfebedürftig werde. Auf einen Pfändungsschutz nach

§ 851b ZPO habe sich die Schuldnerin nicht berufen.

2. Die Rechtsbeschwerde meint dagegen, daß das aus Art. 1 und 2 GG

und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Verbot der Kahlpfändung einer Pfän-

dung des Existenzminimums entgegenstünde, wie auch die Schutzvorschriften

der §§ 811, 850 ff ZPO zeigten. Für die nicht spezialgesetzlich geregelte Pfän-

dung fortlaufender Bezüge bestehe eine planwidrige Gesetzeslücke. Diese

Regelungslücke sei entweder über den Begriff der unbilligen Härte in § 765a

ZPO oder über eine analoge Anwendung von §§ 811, 850 ff ZPO zu schließen.

3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist richtig. Die Einstellung

der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung des Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschlusses hinsichtlich der Mietforderungen ist weder aus einer analo-

gen Anwendung der §§ 811, 850 ff ZPO noch gemäß § 765a ZPO gerechtfer-

tigt.

a) Eine analoge Anwendung von §§ 811, 850 ff ZPO kommt nicht in Be-

tracht, weil keine gesetzliche Regelungslücke besteht. Nach der klaren und

eindeutigen gesetzlichen Regelung hat sich der Gesetzgeber bewußt dafür

entschieden, bei der Forderungspfändung lediglich das Arbeitseinkommen des

Schuldners und bestimmte gleichgestellte fortlaufende Bezüge zu schützen,

nicht aber Einkommen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung

oder Verkaufserlöse. Sonderregelungen für die Lohnpfändung liegen im öffent-

lichen Interesse und haben eine lange gesetzgeberische Tradition: Bereits das

Lohnbeschlagnahmegesetz von 1869 enthielt ein Verbot der Beschlagnahme

von noch nicht fälligem Lohn (vgl. Marc Ludwig, Der Pfändungsschutz für

Lohneinkommen, Frankfurt am Main 2001, S. 55 ff; Arnold, BB 1978, 1314).

Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen ist im Laufe der Zeit wiederholt

reformiert und angepaßt worden, ohne daß Einkünfte, die nicht auf einer Ar-

beits- oder Dienstleistung des Schuldners beruhen, in den Pfändungsschutz

einbezogen worden sind. Daß es andere Einkunftsarten gibt, war dem Gesetz-

geber dabei bewußt; dies zeigt etwa § 851b ZPO, der einen speziellen Pfän-

dungsschutz für Miet- und Pachtzinsen vorsieht, soweit diese Einkünfte für den

Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme not-

wendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung bestimmter bevorrech-

tigter Ansprüche unentbehrlich sind. Entsprechende Voraussetzungen hat die

Schuldnerin nicht vorgetragen.

b) § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnah-

men, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner be-

deuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Diese Vorschrift ist

als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur

dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der

beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (vgl.

BGHZ 44, 138, 143; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 765a Rn. 5 ff; Zöl-

ler/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 765a Rn. 5 ff; Musielak/Lackmann, ZPO 4. Aufl.

§ 765a Rn. 5 ff). Der Gesetzgeber hat mit der restriktiven Fassung der Vor-

schrift klarstellen wollen, daß nicht jede Vollstreckungsmaßnahme, die für den

Schuldner eine unbillige Härte bedeutet, die Anwendung der Härteklausel

rechtfertigt. Die Vollstreckung soll erst an der Grenze der Sittenwidrigkeit halt-

machen (vgl. Gaul, Treu und Glauben sowie gute Sitten in der Zwangsvoll-

streckung, Festschrift für Baumgärtel, S. 75, 85).

Die Notwendigkeit, zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialhilfe in

Anspruch nehmen zu müssen, begründet als solche keine sittenwidrige Härte.

Auf Sozialhilfe besteht ein gesetzlicher Anspruch nach dem Bundessozialhilfe-

gesetz, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BSHG (ab 1. Januar 2005: § 17 Abs. 1 Satz 1

SGB XII). Die Antragstellung ist daher für Schuldner keine besondere Zumu-

tung; die Sozialhilfe ermöglicht dem Bezieher auch ein menschenwürdiges Da-

sein (vgl. § 1 Abs. 2 BSHG = § 1 Satz 2 SGB XII, § 12 Abs. 1 BSHG = § 27

Abs. 1 SGB XII). Der Umstand, daß ein Schuldner infolge der Zwangsvollstrek-

kung Sozialhilfe beantragen müßte, reicht deshalb für die Anwendbarkeit des

§ 765a ZPO nicht aus (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 1664; OLG Düs-

seldorf NJW-RR 1986, 1512; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1981, 24; OLG

Nürnberg Rpfleger 1958, 319; BFH/NV 1999, 443; Baumbach/Lauterbach/

Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. § 765a Rn. 10; Stein/Jonas/Münzberg aaO

Rn. 7, 39, Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 7. Aufl. Rn. 1479 a.E.).

Dem wird entgegengehalten, daß private Schulden auch nicht mittelbar

mit öffentlichen Geldern getilgt werden dürfen. Dies sei aber der Fall, wenn die

Vollstreckungsmaßnahme nur deshalb zugelassen werde, weil der Schuldner

die durch die Vollstreckung entzogenen Mittel für den dringendsten Lebens-

bedarf durch die Sozialhilfe erhalte (vgl. Münch-Komm/Heßler, ZPO 2. Aufl.

§ 765a Rn. 36). Diese Sichtweise stellt aber zu sehr auf das Interesse der All-

gemeinheit ab. Um die Ausgaben für die Sozialhilfe möglichst gering zu halten,

wird dem Gläubiger, der einen vollstreckbaren Anspruch gegen den Schuldner

hat, zugemutet, auf die Durchsetzung dieses Anspruchs zu verzichten und da-

mit anstelle der Allgemeinheit den Lebensunterhalt des Schuldners zu finanzie-

ren. Der Gläubiger hat jedoch seinerseits einen verfassungsrechtlich verbürg-

ten Anspruch gegen den Staat, daß dieser eine effektive Zwangsvollstreckung

ermöglicht. Auch das Eigentum des Gläubigers wird durch das Grundgesetz

geschützt. In der gesetzlichen Regelung muß daher eine angemessene Abwä-

gung zwischen diesen widerstreitenden Interessen zum Ausdruck kommen.

Dies ist in den §§ 811, 850 ff ZPO geschehen.

Zum einen hat der Gesetzgeber den Schuldner durch die Vorschrift des

§ 811 ZPO vor "Kahlpfändung" bei der Mobiliarzwangsvollstreckung geschützt.

§ 811 ZPO nimmt ausdrücklich bestimmte Vermögensgegenstände von der

Pfändung aus, die dem Schuldner ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen

sollen. Der Gesetzgeber hat des weiteren das Arbeitseinkommen und ver-

gleichbare Bezüge des Schuldners in den §§ 850 ff ZPO nur eingeschränkt der

Pfändung unterworfen. Für die große Masse der Bevölkerung ist das Ar-

beitseinkommen die Existenzgrundlage. Der Arbeitswille und die Arbeitsfreude

eines Schuldners sollen nicht dadurch zum Erliegen gebracht werden, daß ihm

nicht einmal das Existenzminimum übrig bleibt (vgl. Zöller/Stöber aaO § 850

Rn. 1; Musielak/Becker aaO § 850 Rn. 1; Arnold, BB 1978, 1314, 1316; vgl.

aber auch MünchKomm/Smid aaO § 850 Rn. 1), zumal der Einsatz der Arbeits-

kraft auch gegenüber der Sozialhilfe Vorrang genießt (§ 18 Abs. 1 BSHG).

Ähnliche Erwägungen liegen der in § 54 SGB I enthaltenen Regelung zugrun-

de. Diese Vorschrift schränkt die Pfändbarkeit von Leistungen ein, die der

Schuldner im wesentlichen als Ersatz für den Verlust seiner Arbeitskraft erhält

oder die er sich durch seine Arbeitstätigkeit erworben hat. Diesen Vorschriften

ist kein allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen, dem Schuldner in der

Zwangsvollstreckung so viel zu belassen, daß er seinen Lebensunterhalt selbst

erwirtschaften kann. Die nicht ausdrücklich in diesen Vorschriften aufgeführten

Vermögenswerte sind nach der gesetzlichen Regelung ohne weiteres der

Zwangsvollstreckung unterworfen. Damit hat der Gesetzgeber den Interessen-

ausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger im Bereich der Zwangsvollstrek-

kung abschließend und in einer verfassungsrechtlich vertretbaren Weise gere-

gelt. Wer von den Erträgen seines Vermögens lebt, ist daher nicht dagegen

geschützt, daß in das Vermögen und in dessen Erträge vollstreckt wird, auch

wenn er dadurch womöglich sozialhilfebedürftig wird.

Es mögen Fallgestaltungen denkbar sein, in denen die unbeschränkte

Pfändung von Mieteinkünften zu einer sittenwidrigen Härte führen kann. Be-

sondere Umstände, die hier ausnahmsweise die Anwendung von § 765a ZPO

rechtfertigen können, hat die Schuldnerin nicht vorgetragen.

Fischer

Raebel

v. Lienen

Kessal-Wulf

Roggenbuck