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BGH Beschluss vom 01.10.2009 – VII ZB 41/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Oktober 2009

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Auszahlung des genossenschaft-

lichen Auseinandersetzungsguthabens stellt nicht deshalb eine unzumutbare Härte

im Sinne des § 765 a ZPO dar, weil sie mittelbar zum Verlust der genossenschaftli-

chen Wohnungsrechte des Schuldners geführt hat und die Möglichkeit besteht, dass

er seine derzeitige Wohnung verliert.

BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 41/08 - LG Stuttgart

AG Kirchheim unter Teck

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 durch die

Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und die Richter

Halfmeier und Leupertz

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der

19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. April 2008 wird

auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

2

Die Gläubigerin betreibt wegen Forderungen von insgesamt 1.372,36 €

die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Dieser beantragt Vollstre-

ckungsschutz gemäß § 765 a ZPO.

Der am 18. Oktober 1935 geborene Schuldner, der am 8. Juni 2006 die

eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist mit drei vom Sozialhilfeträger

finanzierten Geschäftsanteilen zu je 250,00 € Mitglied der Drittschuldnerin, ei-

ner Genossenschaft. Mit dieser schloss er am 9. März 1999 einen Nutzungsver-

trag über die von ihm innegehaltene Zweizimmerwohnung. Nach § 1 (3) des

Nutzungsvertrages ist das Recht zur Nutzung der Wohnung an die Mitglied-

schaft bei der Genossenschaft gebunden. § 4 (3) des Nutzungsvertrages be-

stimmt, dass die Genossenschaft den Vertrag kündigen darf, wenn der Woh-

nungsinhaber die Mitgliedschaft verliert.

3

Am 19. September 2006 erwirkte die Gläubigerin wegen der oben ge-

nannten Forderungen beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungs-

beschluss, mit dem unter anderem folgende Ansprüche des Schuldners gegen

die Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen

wurden:

1. der Auszahlungsanspruch des Schuldners bei Auseinander-

setzung mit der Genossenschaft;

2. der Anspruch gegen die Genossenschaft auf laufende Auszah-

lung der Gewinnanteile;

3. der Anspruch gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des

Anteils am Reservefonds;

4. der Anspruch gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des

Anteils am Vermögen im Fall einer Liquidation;

5. der Anspruch auf Herausgabe der Genossenschaftssatzung.

4

Mit Schreiben vom 29. März 2007 kündigte die Gläubigerin gemäß § 66

Abs. 1 Satz 1 GenG die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldnerin

zum 31. Dezember 2007. Diese bestätigte die Kündigung unter dem 9. August

2007 und kündigte an, das gepfändete Geschäftsguthaben des Schuldners

nach Feststellung der Bilanz am 30. Juni 2008 an die Gläubigerin auszuzahlen.

5

Daraufhin hat der Schuldner beim Amtsgericht beantragt, ihm Vollstre-

ckungsschutz gemäß § 765 a ZPO zu gewähren und den Pfändungs- und

Überweisungsbeschluss aufzuheben. Zur Begründung hat er geltend gemacht,

dass der mit der Kündigung der Mitgliedschaft bei der Drittschuldnerin einher-

gehende Verlust seiner Wohnung angesichts seiner finanziellen Lage und sei-

nes angegriffenen Gesundheitszustandes eine unzumutbare Härte darstelle.

6

Das Amtsgericht hat dem Antrag des Schuldners stattgegeben und den

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich seiner in Rede stehenden

Ansprüche gegen die Drittschuldnerin durch Beschluss vom 24. September

2007 nach Maßgabe des Nichtabhilfebeschlusses vom 12. Oktober 2007 auf-

gehoben. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin

hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Wirk-

samkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wiederhergestellt. Da-

gegen wendet sich der Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit

der er weiterhin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

erstrebt.

8

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte

Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt

(§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat dem Schuldner Vollstreckungsschutz nach

§ 765 a ZPO mit der Begründung versagt, dass allein der drohende Verlust der

Wohnberechtigung des Schuldners keine unzumutbare Härte im Sinne des

§ 765 a ZPO begründen könne. Die von der Gläubigerin im Rahmen der Voll-

streckung herbeigeführte Beendigung der Mitgliedschaft des Schuldners bei der

Drittschuldnerin habe nicht unmittelbar zu einer Beendigung des Nutzungsver-

hältnisses über die von dem Schuldner innegehaltene Wohnung geführt. Vor-

aussetzung hierfür sei eine Kündigung des Nutzungsvertrages, die auszuspre-

chen die Drittschuldnerin auch nach dem Ausscheiden des Schuldners aus der

Genossenschaft nicht verpflichtet sei. Der Verlust der Mitgliedschaft habe auch

nicht eine Anwartschaft des Schuldners auf Altenbetreuung entfallen lassen.

Eine solche Anwartschaft sei durch den Nutzungsvertrag nicht begründet wor-

den; vielmehr wäre der Schuldner im Bedarfsfall auch bei bestehender Mitglied-

schaft auf die Inanspruchnahme privater entgeltlicher Pflegedienste angewie-

sen. Ohne Erfolg habe sich der Schuldner zur Begründung seines Vollstre-

ckungsschutzbegehrens auf seinen Gesundheitszustand berufen. Sein Hinweis

auf eine Diabetes- und Bluthochdruckerkrankung sowie die in Ansehung des

drohenden Verlustes der Altersversorgung behauptete Suizidgefahr reichten zur

Begründung einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 765 a ZPO nicht aus.

Aus dem Vorbringen des Schuldners ergebe sich nicht, dass gerade durch die

Kündigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten und die eventuell anschließen-

de Kündigung des Nutzungsvertrages die Gefahr einer Verschlechterung seines

Gesundheitszustandes bestehe. Ihm sei es unbenommen, in einem von der

Drittschuldnerin veranlassten Räumungsverfahren einen Räumungsschutzan-

trag zu stellen und in diesem Rahmen die ihm aus der Räumung möglicherwei-

se entstehenden gesundheitlichen Nachteile geltend zu machen.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

a) Die Vorschrift des § 765 a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstre-

ckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den

Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Anzu-

wenden ist § 765 a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstre-

ckungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem un-

tragbaren Ergebnis führen würde (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004

- IXa ZB 228/03, BGHZ 161, 371, 374; Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05,

NJW 2005, 1859; Beschluss vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 267/03, NJW 2004,

3635, 3636 - jeweils m.w.N.). Mit Recht hat das Beschwerdegericht dem Vor-

bringen des Schuldners keine Umstände entnommen, nach denen die Vollstre-

10

ckung der Gläubigerin für ihn eine im obigen Sinne unzumutbare Härte bedeu-

tet.

11

aa) Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung in Forderungen des

Schuldners gegen die Drittschuldnerin nach Maßgabe der §§ 828 ff. ZPO. Die

angefochtene Pfändung (§ 829 ZPO) und Überweisung jener Forderungen zur

Einziehung (§ 835 Abs. 1 ZPO) hat dazu geführt, dass die Gläubigerin nunmehr

berechtigt ist, die Forderungen im eigenen Namen durchzusetzen. In dem hier-

durch bedingten Verlust der in den Forderungen repräsentierten Vermögens-

werte liegt keine Härte für den Schuldner, die mit den guten Sitten nicht zu ver-

einbaren wäre. Solches macht er auch gar nicht geltend. Vielmehr beruft er sich

zur Begründung seines Vollstreckungsschutzantrages darauf, durch die in Rede

stehende Vollstreckungsmaßnahme habe er seine genossenschaftlichen Woh-

nungsrechte verloren und es drohe der Verlust seiner Wohnung. Das trifft so

nicht zu.

12

Der Schuldner ist zur Nutzung seiner Wohnung aufgrund der vertragli-

chen Vereinbarungen mit der Drittschuldnerin im Nutzungsvertrag vom 12. April

1999 berechtigt. Dieses Nutzungsrecht wird durch die Pfändung und Überwei-

sung seiner Forderungen gegen die Drittschuldnerin nicht beeinträchtigt. Es ist

allenfalls deshalb betroffen, weil die Gläubigerin zur Fälligstellung und an-

schließenden Beitreibung des gemäß Ziffer 1 des Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschlusses gepfändeten Anspruchs auf Auszahlung des Auseinander-

setzungsguthabens von der durch § 66 Abs. 1 GenG eröffneten Möglichkeit

Gebrauch gemacht hat, die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldne-

rin zu kündigen. Denn das Wohnungsnutzungsrecht des Schuldners ist gemäß

§ 1 (3) des Nutzungsvertrages an seine Mitgliedschaft bei der Genossenschaft

gebunden und diese ist bei Verlust der Mitgliedschaft gemäß § 4 (3) zur Kündi-

gung des Nutzungsvertrages berechtigt. Hinzu tritt die Regelung in § 12

Abs. 2 a der Satzung der Drittschuldnerin, wonach das Recht auf eine wohnli-

che Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung entfällt, wenn

die Geschäftsanteile im Rahmen der durch die Kündigung erzwungenen Ausei-

nandersetzung ausgezahlt werden.

13

Die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldnerin ist nicht durch

die beanstandete Vollstreckungsmaßnahme, sondern durch die Ausübung ei-

nes gesetzlich verankerten Kündigungsrechts der Gläubigerin beendet worden.

Daraus folgt, dass die Forderungspfändung sich allenfalls in dem Umfang als

eine unzumutbare Härte im Sinne des § 765 a ZPO erweisen könnte, in dem sie

geeignet und erforderlich war, die Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners

bei der Drittschuldnerin durch die Gläubigerin gemäß § 66 Abs. 1 GenG zu

rechtfertigen. Das trifft schon im Ausgangspunkt nur für den unter Ziffer 1 des

Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses genannten Anspruch auf Auszah-

lung des Auseinandersetzungsguthabens zu, nicht hingegen für die darüber

hinaus gemäß Ziffer 2 - 5 jenes Beschlusses gepfändeten Forderungen, deren

Beitreibung nicht an die Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners bei der

Drittschuldnerin geknüpft ist. Weil sie nicht auf Auszahlung der Geschäftsanteile

des Schuldners gerichtet sind, konnte ihre Pfändung auch nicht gemäß § 12

Abs. 2 a der Satzung der Drittschuldnerin zu einer Verwirkung der genossen-

schaftlich verankerten Wohnungsrechte des Schuldners führen. Schon deshalb

kam hinsichtlich der letztgenannten Forderungen die Bewilligung von Vollstre-

ckungsschutz nach § 765 a ZPO nicht in Betracht.

14

bb) Die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Auszahlung des

Auseinandersetzungsguthabens erweist sich nicht deshalb als unzumutbare

Härte im Sinne des § 765 a ZPO, weil sie mittelbar zum Verlust der genossen-

schaftlichen Wohnungsrechte des Schuldners geführt hat und die Möglichkeit

besteht, dass er seine derzeitige Wohnung verliert. Der Schuldner stützt seine

gegenteilige Auffassung unter anderem auf einen Beschluss des Oberlandes-

gerichts Hamm vom 27. August 1982 (14 W 138/81, WuM 1983, 267), wonach

die Pfändung eines genossenschaftlichen Auseinandersetzungsguthabens je-

denfalls dann unverhältnismäßig sein soll, wenn der Schuldner dadurch seine

Wohnberechtigung in einer langjährig bewohnten günstigen Mietwohnung ver-

liert und er aufgrund seiner Einkommensverhältnisse ohne Inanspruchnahme

von Sozialhilfe zur Anmietung einer anderen Wohnung nicht in der Lage sei.

Diese Sichtweise teilt der Senat jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht.

15

Richtig ist allerdings, dass die Vollstreckungsgerichte bei der Prüfung der

Voraussetzungen des § 765 a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grund-

gesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten

Grundrechte zu berücksichtigen haben. Ergibt die erforderliche Abwägung,

dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden Interessen des Schuld-

ners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wah-

rung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgen-

de Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verletzen und dazu führen, dass

die Vollstreckung für einen gewissen, auch längeren Zeitraum einzustellen ist.

Das gilt insbesondere dann, wenn ein schwerwiegender Eingriff in das Grund-

recht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG konkret zu besorgen ist (BVerfG, BVerfGE

52, 214, 219 f.; NJW 1998, 295, 296; NJW-RR 2001, 1523; NJW 2007, 2910;

BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 72; Beschluss

vom 18. Dezember 2008 - V ZB 57/08, NJW 2009, 1283, 1284).

16

Die durch die Pfändung und Einziehung des Auseinandersetzungsgutha-

bens bedingte Gefährdung seiner Wohnungsnutzungsrechte stellt keinen derart

schwerwiegenden Eingriff in grundrechtlich geschützte Belange des Schuldners

dar, der in Abwägung mit dem ebenfalls grundrechtlich in Art. 14 GG und

Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin eine

Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen könnte.

17

(1) Nach der auf die Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens ge-

stützten Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldnerin

und der mit Rücksicht auf das anwaltliche Ankündigungsschreiben der Dritt-

schuldnerin vom 9. August 2007 zu unterstellenden Auszahlung des Auseinan-

dersetzungsguthabens an die Gläubigerin ist gemäß § 12 Abs. 2 a der Satzung

der Drittschuldnerin das Recht des Schuldners auf eine wohnliche Versorgung

durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung entfallen. Allein der Verlust die-

ser - im Übrigen mit Mitteln der Sozialhilfe erworbenen - Rechtsposition ist kei-

ne Härte, die hinzunehmen dem Schuldner nicht zugemutet werden könnte. Er

führt lediglich dazu, dass der Schuldner keinen Rechtsanspruch auf eine Ge-

nossenschaftswohnung mehr hat. Ihm steht es indes frei, diesen Rechtsan-

spruch durch Einzahlung mindestens eines Genossenschaftsanteils von

250,00 € erneut zu begründen. Soweit er hierzu finanziell nicht in der Lage ist

und er insoweit auch keine staatliche Zuwendung beanspruchen kann, treffen

ihn keine weitergehenden Nachteile, als sie jeder Schuldner hinnehmen muss,

der infolge seiner Zahlungsunfähigkeit einen rechtsgeschäftlich begründeten

Leistungsanspruch verliert. Darin liegt auch unter Berücksichtigung des Um-

standes, dass dieser Leistungsanspruch auf die Zurverfügungstellung von

Wohnraum gerichtet ist, kein Eingriff in grundrechtlich geschützte Belange des

Schuldners, hinter denen das Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin zurück-

treten müsste.

18

Anderes folgt entgegen der Auffassung des Schuldners auch nicht dar-

aus, dass ihm durch den Verlust des Wohnrechts zugleich die Möglichkeit ge-

nommen ist, eine Altenbetreuung in einer Genossenschaftswohnung in An-

spruch zu nehmen. Mit Recht weist die Gläubigerin darauf hin, dass der

Schuldner durch die Mitgliedschaft bei der Drittschuldnerin keinen Anspruch auf

eine Altenbetreuung erworben hat. Vielmehr wird er auch für den Fall der Inan-

spruchnahme einer Genossenschaftswohnung eine altersgerechte Betreuung

und Pflege bei Bedarf selbst organisieren und bezahlen müssen. Allein der Um-

stand, dass die Drittschuldnerin ihre Bereitschaft erklärt hat, ihm gegebenenfalls

eine hierfür geeignete, alters- und pflegegerechte Wohnung zur Verfügung zu

stellen, rechtfertigt es auch unter Berücksichtigung der verhältnismäßig gerin-

gen Höhe der beizutreibenden Forderung nicht, der Gläubigerin den rechts-

staatlich legitimierten Zugriff auf das dem Schuldner zustehende Auseinander-

setzungsguthaben zu versagen oder aufzuschieben.

19

Eine Beendigung des Nutzungsverhältnisses über die von ihm innegehal-

tene Wohnung ist durch die pfändungsbedingte Kündigung der Mitgliedschaft

des Schuldners bei der Drittschuldnerin nicht eingetreten. Voraussetzung hier-

für ist vielmehr die Kündigung des Nutzungsvertrages, welche die Drittschuld-

nerin - soweit aus dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ersichtlich - bisher

nicht erklärt hat.

20

Durch die der Drittschuldnerin als mittelbare Folge der Pfändung eröffne-

te Möglichkeit der Kündigung des Nutzungsvertrages steht der Schuldner nicht

schlechter als beispielsweise derjenige Mieter, der sich durch fortgesetzte

Nichtzahlung des geschuldeten Mietzinses der berechtigten Kündigung des

Mietverhältnisses durch den Vermieter gegenübersieht. Hier wie dort mag die

Vollziehung der Kündigung durch Räumung der Wohnung je nach den Umstän-

den des Einzelfalles eine unzumutbare Härte für den Wohnungsinhaber bedeu-

ten, die er dem Gläubiger im Rahmen der Räumungsvollstreckung gemäß

§ 765 a ZPO entgegenhalten kann. Darum geht es hier allerdings nicht, weil die

Gläubigerin nicht die Räumung der Wohnung des Schuldners betreibt. Ob er

Vollstreckungsschutz beanspruchen kann, wenn die Drittschuldnerin den Nut-

zungsvertrag gekündigt hat und Räumung verlangt, braucht der Senat nicht zu

entscheiden.

21

(2) Ohne Erfolg beruft sich der Schuldner darauf, die Pfändung und Ein-

ziehung seines Auseinandersetzungsguthabens bei der Drittschuldnerin stelle

wegen einer drohenden Verschlechterung seines ohnehin angegriffenen Ge-

sundheitszustandes und damit einhergehender Suizidgefahr einen unzumutba-

ren Eingriff in sein Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Zu Recht hat

bereits das Beschwerdegericht dem Vorbringen des Schuldners keine Tatsa-

chen entnommen, nach denen die in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme

zu einer konkreten Gesundheitsgefährdung mit möglicherweise suizidalen Fol-

gen führen könnte. Der hiergegen vom Schuldner vorgebrachte Einwand, das

Beschwerdegericht habe ihm keine ausreichende Gelegenheit für ergänzenden

Sachvortrag gegeben und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

(Art. 103 Abs. 1 GG), greift nicht, weil er auch mit der Rechtsbeschwerde keine

tatsächlichen Umstände aufzeigt, die er in der Beschwerdeinstanz noch hätte

vortragen wollen und aus denen sich eine auf die in Rede stehende Vollstre-

ckungsmaßnahme zurückzuführende, erhebliche Gesundheits- und Suizidge-

fahr ergeben könnte.

22

Der Schuldner macht geltend, durch den Verlust seiner Wohnung und

seines häuslichen Umfeldes werde eine deutliche Verschlechterung seiner Dia-

betes- und Bluthochdruckerkrankung eintreten. Eine ohnehin vorhandene De-

pression werde sich bei einer dann erforderlichen Unterbringung in fremder

Umgebung oder gar in einem Obdachlosenheim bis zu einer Suizidgefahr ver-

stärken können. Daraus folgt indes nicht, dass sich bereits durch die Pfändung

seines Auseinandersetzungsguthabens, die dadurch bedingte Kündigung seiner

Mitgliedschaft bei der Drittschuldnerin und/oder den damit schließlich einherge-

henden Verlust seines genossenschaftlichen Wohnrechts eine nicht hinnehm-

bare Gefahr für Leib und Leben ergibt. Sie wäre nach dem Vorbringen des

Schuldners möglicherweise für den Fall einer etwaigen Räumungsvollstreckung

zu besorgen. Für die Entscheidung maßgebend ist allerdings, ob sie bereits

wegen der hier in Rede stehenden Pfändungsmaßnahme besteht (vgl. BVerfG,

NJW 2007, 2910, 2911; BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB

22/08, NJW 2009, 80, 81 - beide für die Zuschlagserteilung im Zwangsvollstre-

ckungsverfahren). Das ist nicht erkennbar der Fall. Denn von dem Verlust sei-

ner Rechtsposition als Genossenschaftsmitglied geht naturgemäß kein so ge-

wichtiger Einschnitt in die Lebensführung des Schuldners aus, wie dies bei dem

bevorstehenden Verlust der Wohnung der Fall ist (vgl. BVerfG, aaO). Dass be-

reits diese mittelbare Folge der Forderungsvollstreckung zu einer konkreten

Gesundheitsgefährdung geführt hat, ist deshalb eher unwahrscheinlich und

durch keinerlei nachprüfbaren Tatsachenvortrag belegt. Nichts anderes gilt im

Ergebnis für die Gefahr einer Selbsttötung, die der Schuldner selbst mit dem

drohenden Verlust seiner Wohnung und den sich hieraus ergebenden Folgen

begründet. Lediglich im Schreiben vom 8. Februar 2008 hat er geltend ge-

macht, seine Gedanken würden suizidal, wenn er sein Wohnrecht und die Aus-

sicht auf eine altersgerechte Betreuung und Pflege verlieren sollte. Diese, mit

der Rechtsbeschwerde nicht aufgegriffene und auch sonst nicht näher begrün-

dete Behauptung ist in Erwägung der soeben erörterten Zusammenhänge nicht

geeignet, einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1

GG zu begründen. Ihr sind keine konkreten Tatsachen zu entnehmen, aus de-

nen sich ergeben könnte, dass der Schuldner schon wegen der beanstandeten

Pfändungsvollstreckung suizidgefährdet ist. Solche Umstände hätte er deutlich

machen müssen (vgl. BVerfG, aaO; BGH, aaO). Weil er auch mit Rechtsbe-

schwerde nicht aufgezeigt hat, dass er solche Umstände hätte vortragen wol-

len, dringt er mit dem Einwand unzureichender Sachaufklärung durch das Be-

schwerdegericht nicht durch.

23

b) Aus § 54 Abs. 2 SGB I kann der Schuldner nichts zu seinen Gunsten

herleiten. Die Gläubigerin hat keine Ansprüche des Schuldners auf einmalige

Geldleistungen eines Sozialhilfeträgers gepfändet. Daran vermag auch der vom

Schuldner in diesem Zusammenhang angeführte Umstand nichts zu ändern,

dass das Sozialamt die für die Begründung der Mitgliedschaft des Schuldners

bei der Drittschuldnerin erforderlichen Geschäftsanteile gezahlt hat. Die sich

aus der Beteiligung des Schuldners an der Genossenschaft satzungsmäßig

ergebenden Zahlungsansprüche werden nicht dadurch zu einmaligen Geldleis-

tungen des Sozialhilfeträgers, dass er die Geldmittel für den Erwerb der Mit-

gliedschaft bei der Drittschuldnerin bereitgestellt hat.

24

Die beanstandete Vollstreckungsmaßnahme führt entgegen der Auffas-

sung des Schuldners auch nicht mittelbar zu einer Pfändung von Sozialleistun-

gen, für die dem Schuldner Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO zuzubilli-

gen wäre. Die von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen

des Senats vom 4. Juli 2007 (VII ZB 15/07, NJW 2007, 2703) und 27. März

2008 (VII ZB 32/07, NJW 2008, 1678) betreffen Fallkonstellationen, in denen

der Gläubiger durch Pfändung eines Auszahlungsanspruchs des Schuldners

gegen den Drittschuldner Zugriff auf nicht der Pfändung unterliegende Geldleis-

tungen nimmt, die der Drittschuldner für den Schuldner in Empfang genommen

hat. Um solche Leistungen geht es hier nicht. Die von der Pfändung umfassten

Ansprüche des Schuldners gegen die Genossenschaft ersetzen keine der

Pfändung nicht oder nur beschränkt unterliegenden Sozialleistungen. Sie sind

Ausfluss der Beteiligung des Schuldners am Genossenschaftsvermögen. Dass

er diese Beteiligung mit Mitteln der Sozialhilfe erworben hat, gebietet es nicht,

ihn gemäß § 765 a ZPO vor dem Verlust der in den gepfändeten Zahlungsan-

sprüchen repräsentierten Vermögenswerte zu schützen. Nichts anderes gilt aus

den bereits dargelegten Gründen für den mittelbar infolge der Pfändung und

Beitreibung seines Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsgutha-

bens eingetretenen Verlust seines genossenschaftlichen Wohnrechts.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Kuffer Bauner Safari Chabestari

Halfmeier Leupertz

Vorinstanzen:

AG Kirchheim unter Teck, Entscheidung vom 24.09.2007 - 1 M 1454/06 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.04.2008 - 19 T 417/07 -