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BGH Beschluss vom 21.12.2004 – VI ZR 124/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 124/04

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2004 wird auf

Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die

Klägerin die tatsächliche Eignung des Arzneimittels zur Schädigung

ebenso gekannt wie deren Ursächlichkeit

für

ihren konkreten

Gesundheitsschaden.

Es

hat

– auch

nach

Ansicht

der

Nichtzulassungsbeschwerde – festgestellt, daß die Klägerin mehr als

drei Jahre vor dem Verzicht der Beklagten auf die Einrede der

Verjährung Kenntnis davon hatte, es habe 1984 in der behandelnden

Klinik Hepatitis-C-sichere und Hepatitis-C-unsichere Präparate gegeben

und die Klägerin habe entgegen ärztlicher Weisung ein solches

unsicheres Präparat verabreicht erhalten. Damit hatte die Klägerin

ausreichende Kenntnis und ihr war eine Erhebung der Klage in

unverjährter Zeit zumutbar.

Eine Abweichung von dem Urteil des erkennenden Senats vom

19. März 1991 (VI ZR 248/90 – VersR 1991, 780 – Alival) ist dem

Berufungsurteil nicht zu entnehmen. In jener Entscheidung ging es um

die Frage, ob der damalige Kläger neben ihn konkret schädigenden

Wirkungen des Medikaments dessen generelle Gefährlichkeit als

Voraussetzung einer Haftung kannte. Das war von der Vorinstanz

verneint worden, was zur Aufhebung des klageabweisenden Urteils

führte. Die schweren Nebenwirkungen von Alival waren nämlich

allgemein und damit auch dem damaligen Kläger völlig unbekannt.

Demgegenüber ist hier die Kenntnis der Klägerin festgestellt. Soweit

das Berufungsurteil (S. 20 Abs. 2 Satz 1) dahin mißverstanden werden

könnte, auf eine Kenntnis der Klägerin von 1984 generell

unvertretbaren schädlichen Wirkungen des Medikaments komme es

nicht an, wird das "berichtigt" durch die in den folgenden Sätzen

festgestellte Kenntnis der Klägerin davon, daß man in der Klinik schon

damals bemüht war, nur Hepatitis-C-sichere Präparate zu verabreichen,

und daß die Verabreichung des kontaminierten Produkts nicht mehr

vertretbar war.

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf die Rechtsprechung zur

Haftung wegen Instruktionsfehlern verweist, ist eine Zulassung der

Revision ebenfalls nicht erforderlich, weil nicht ersichtlich ist, wie durch

einen entsprechenden Hinweis an die Klägerin die

tatsächlich

weisungswidrige Verabreichung des nicht hitzesterilisierten Produkts

hätte verhindert werden können.

Eine Abweichung von der Rechtsprechung des erkennenden Senats,

die eine Zulassung der Revision erfordern würde, ist selbst dann nicht

gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer nicht tragenden

Bemerkung in der Entscheidung vom 11. Januar 1994 (VI ZR 41/93

NJW

1994,

932 ff.)

abgewichen

sein

sollte.

Die

Nichtzulassungsbeschwerde verkennt

insoweit die Aussage des

ärztlichen

Zeugen,

der

ersichtlich

ohne

medizinisch-

naturwissenschaftlichen Beweis nicht eine Gewißheit wiedergeben,

sondern nur einer (begründeten) Vermutung Ausdruck verleihen wollte.

Auch eine solche "begründete Vermutung" aber machte die Erhebung

einer Klage zumutbar und setzte die Verjährungsfrist in Lauf.

Eine Zulassung der Revision ist auch nicht wegen des Auslandsbezugs

des Sachverhalts erforderlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt

nicht auf, daß die Frage der Verjährung bei Anwendung

fremdstaatlichen Rechts zugunsten der Klägerin anders zu entscheiden

wäre.

Eine willkürliche Würdigung der Zeugenaussage, wie sie die

Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet, ist nicht zu erkennen.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Das Berufungsgericht hat die mündliche Verhandlung wieder eröffnet

und Krankenunterlagen

beigezogen,

aus

denen

sich

zur

Verjährungsfrage anderes ergeben konnte.

Schließlich hatte das Berufungsgericht in dem beanstandeten Hinweis

zwar nicht das MDK-Gutachten angesprochen, aber erwähnt, daß die

Unterlagen im Zusammenhang mit der Frage, wann die Klägerin

Kenntnis von ihrer HCV-Erkrankung erlangt habe, von Bedeutung sein

könnten. Das war nicht geeignet, bei der anwaltlich vertretenen Klägerin

ein Vertrauen darauf zu begründen, daß das MDK-Gutachten zur

Psyche der Klägerin, also zu einer anderen Frage, keine Anwendung

finde.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: 127.822,97 €

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll