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BGH Beschluss vom 21.12.2004 – VI ZR 124/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2004 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die
Klägerin die tatsächliche Eignung des Arzneimittels zur Schädigung
ebenso gekannt wie deren Ursächlichkeit
für
ihren konkreten
Gesundheitsschaden.
Es
hat
– auch
nach
Ansicht
der
Nichtzulassungsbeschwerde – festgestellt, daß die Klägerin mehr als
drei Jahre vor dem Verzicht der Beklagten auf die Einrede der
Verjährung Kenntnis davon hatte, es habe 1984 in der behandelnden
Klinik Hepatitis-C-sichere und Hepatitis-C-unsichere Präparate gegeben
und die Klägerin habe entgegen ärztlicher Weisung ein solches
unsicheres Präparat verabreicht erhalten. Damit hatte die Klägerin
ausreichende Kenntnis und ihr war eine Erhebung der Klage in
unverjährter Zeit zumutbar.
Eine Abweichung von dem Urteil des erkennenden Senats vom
19. März 1991 (VI ZR 248/90 – VersR 1991, 780 – Alival) ist dem
Berufungsurteil nicht zu entnehmen. In jener Entscheidung ging es um
die Frage, ob der damalige Kläger neben ihn konkret schädigenden
Wirkungen des Medikaments dessen generelle Gefährlichkeit als
Voraussetzung einer Haftung kannte. Das war von der Vorinstanz
verneint worden, was zur Aufhebung des klageabweisenden Urteils
führte. Die schweren Nebenwirkungen von Alival waren nämlich
allgemein und damit auch dem damaligen Kläger völlig unbekannt.
Demgegenüber ist hier die Kenntnis der Klägerin festgestellt. Soweit
das Berufungsurteil (S. 20 Abs. 2 Satz 1) dahin mißverstanden werden
könnte, auf eine Kenntnis der Klägerin von 1984 generell
unvertretbaren schädlichen Wirkungen des Medikaments komme es
nicht an, wird das "berichtigt" durch die in den folgenden Sätzen
festgestellte Kenntnis der Klägerin davon, daß man in der Klinik schon
damals bemüht war, nur Hepatitis-C-sichere Präparate zu verabreichen,
und daß die Verabreichung des kontaminierten Produkts nicht mehr
vertretbar war.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf die Rechtsprechung zur
Haftung wegen Instruktionsfehlern verweist, ist eine Zulassung der
Revision ebenfalls nicht erforderlich, weil nicht ersichtlich ist, wie durch
einen entsprechenden Hinweis an die Klägerin die
tatsächlich
weisungswidrige Verabreichung des nicht hitzesterilisierten Produkts
hätte verhindert werden können.
Eine Abweichung von der Rechtsprechung des erkennenden Senats,
die eine Zulassung der Revision erfordern würde, ist selbst dann nicht
gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer nicht tragenden
Bemerkung in der Entscheidung vom 11. Januar 1994 (VI ZR 41/93 –
NJW
1994,
932 ff.)
abgewichen
sein
sollte.
Die
Nichtzulassungsbeschwerde verkennt
insoweit die Aussage des
ärztlichen
Zeugen,
der
ersichtlich
ohne
medizinisch-
naturwissenschaftlichen Beweis nicht eine Gewißheit wiedergeben,
sondern nur einer (begründeten) Vermutung Ausdruck verleihen wollte.
Auch eine solche "begründete Vermutung" aber machte die Erhebung
einer Klage zumutbar und setzte die Verjährungsfrist in Lauf.
Eine Zulassung der Revision ist auch nicht wegen des Auslandsbezugs
des Sachverhalts erforderlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt
nicht auf, daß die Frage der Verjährung bei Anwendung
fremdstaatlichen Rechts zugunsten der Klägerin anders zu entscheiden
wäre.
Eine willkürliche Würdigung der Zeugenaussage, wie sie die
Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet, ist nicht zu erkennen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht hat die mündliche Verhandlung wieder eröffnet
und Krankenunterlagen
beigezogen,
aus
denen
sich
zur
Verjährungsfrage anderes ergeben konnte.
Schließlich hatte das Berufungsgericht in dem beanstandeten Hinweis
zwar nicht das MDK-Gutachten angesprochen, aber erwähnt, daß die
Unterlagen im Zusammenhang mit der Frage, wann die Klägerin
Kenntnis von ihrer HCV-Erkrankung erlangt habe, von Bedeutung sein
könnten. Das war nicht geeignet, bei der anwaltlich vertretenen Klägerin
ein Vertrauen darauf zu begründen, daß das MDK-Gutachten zur
Psyche der Klägerin, also zu einer anderen Frage, keine Anwendung
finde.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 127.822,97 €
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll