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BGH Beschluss vom 21.12.2004 – VI ZR 373/03

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 373/03

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts und sein

Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos, weil die

Beschwer des Klägers die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht

überschreitet.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr