Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.12.2004 – 2 StR 417/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2004

gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäu-

mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil

des Landgerichts Erfurt vom 25. Februar 2004 Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil

wird die Sache unter Aufrechterhaltung der ausgesprochenen

Gesamtfreiheitsstrafe zur nachträglichen Entscheidung gemäß

den §§ 460, 462 StPO zur Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus

den Geldstrafen der Urteile des Amtsgerichts Erfurt vom

21. März und 27. August 2003 an das Landgericht (§ 462 a

Abs. 3 StPO) zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung und sei-

nes Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1. Dem Angeklagten war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu ge-

währen, da, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, die Ver-

säumung der Frist nicht auf seinem Verschulden beruht.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund des Rechtsmittels des Ange-

klagten hat zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Gesamtfreiheits-

strafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Rechtsfeh-

lerfrei hat das Landgericht im Hinblick auf die §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2

Satz 2 StGB auch die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe mit

den - an sich gesamtstrafenfähigen - Geldstrafen der Urteile des Amtsgerichts

Erfurt vom 21. März und 27. August 2003 abgelehnt. Die Strafkammer hat aber

übersehen, daß sie diese Geldstrafen auf eine Gesamtgeldstrafe zurückführen

mußte, da sie auf Grund deren Gesamtstrafenfähigkeit mit den beiden Geld-

strafen befaßt war (BGHSt 25, 382, 383).

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b

StPO zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Rothfuß