Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.12.2004 – 2 StR 498/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 498/04

BESCHLUSS

vom

22. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2004

gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Koblenz vom 15. Juni 2004 wird das Verfahren in den

Fällen 450 bis 453 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einge-

stellt.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskas-

se zur Last.

2. Auf die Revision der Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-

teil, auch soweit es den Angeklagten R. H. betrifft,

im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls eines Geldbe-

trages von 2.000 € aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in 249 Fällen unter

Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und den Verfall eines

Geldbetrages von 2.000 € angeordnet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit der

Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen

Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne

von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts war das Verfahren in den Fäl-

len 450 bis 453 gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Das Landgericht hat

253 Fälle angeführt, die Angeklagte aber nur in 249 Fällen schuldig gespro-

chen. Zur Klarstellung, welche Fälle nicht abgeurteilt sind, waren vier Fälle ein-

zustellen. Auswirkungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe hat diese Einstellung

nicht. Das Landgericht hat lediglich 249 Einzelstrafen verhängt. Deshalb fallen

durch die Einstellung keine Strafen weg.

2. Die Anordnung des Verfalls hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß das Geld durch Verkauf der Ge-

genstände erzielt wurde, die durch Betrug gegenüber dem Versandhaus N.

erlangt wurden. Dann ist aber dem geschädigten Versandhaus ein Anspruch

gegen die Angeklagten erwachsen, der nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der An-

ordnung des Verfalls entgegensteht. Da das Bargeld bei beiden Angeklagten

sichergestellt wurde, die in allen Fällen als Mittäter gehandelt haben, war die

Teilaufhebung auf den nichtrevidierenden Angeklagten R. H. zu

erstrecken (§ 357 StPO).

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Ange-

klagte teilweise von den verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels freizustellen

(§ 473 Abs. 4 StPO).

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Rothfuß