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BGH Urteil vom 22.12.2004 – 3 BGs 191/04
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter III
B E S C H L U S S
vom 22. Dezember 2004
In dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit (§ 99 StGB)
Der Antrag des Generalbundesanwalts auf Erlaß
eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten J.
wird
abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Generalbundesanwalt legt dem Beschuldigten zur Last, er habe sich in
dem Zeitraum von Ende 2000 bis 2003 im Zusammenwirken mit dem Mitbe-
schuldigten R. und anderen Tatbeteiligten bemüht, für das irani-
sche Programm zur Entwicklung und Herstellung atomarer Waffensysteme 28
sogenannte Telemanipulatoren zu beschaffen. Dabei sei der Beschuldigte in
seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der in Teheran/Iran ansässigen Firma
I.D.R.O. International Trading Company, die als Teil des iranischen Beschaf-
fungsnetzwerkes unter Anwendung konspirativer Methoden mit der Beschaf-
fung sensibler und embargobelasteter Güter insbesondere im westlichen Aus-
land befaßt ist, tätig geworden. Der Generalbundesanwalt geht ersichtlich da-
von aus, daß der Beschuldigte im Jahr 2000 zunächst – zur Verschleierung des
tatsächlichen Käufers – versucht hat, über die chinesische Firma Silverford De-
velopment Limited bei der in der Schweiz ansässigen Intercontrol Technologie
AG (ICT) die benötigten Geräte zu erwerben. Durch die Anfrage der Firma Sil-
verford Ltd. erfuhr der Mitbeschuldigte R. , der damals bei der ICT AG
angestellt war, von dem Vorhaben. Nachdem die ICT AG auf Veranlassung der
schweizerischen Behörden im Sommer des Jahres 2001 auf die Realisierung
des Projekts verzichtet hatte, entschloß sich R. , die Angelegenheit
selbst in die Hand zu nehmen. Zu diesem Zweck nahm er Verbindung zu der
ihm von einem schweizerischen Mittelsmann als Ansprechpartner benannten
Teheraner I.D.R.O. Company auf und kam hierbei in Kontakt zu dem Beschul-
digten J. . Bei einem anschließenden Treffen J. und R. Ende
2001/Anfang 2002 in Dubai in den Räumen der I.D.R.O. International Trading
FZE, einer Tochtergesellschaft der I.D.R.O. International Trading Company,
schlug R. vor, die Manipulatoren bei der ihm von früheren geschäftli-
chen Aktivitäten her bekannten Firma Société d’Innovations Techniques (SIT)
in Châtellerault/Frankreich zu beschaffen. Der Beschuldigte J. war hiermit
einverstanden. Daraufhin kam es im Januar 2003 zu Verhandlungen bei der
Firma SIT, an denen außer J. und R. drei weitere iranische Mitbe-
schuldigte, denen insbesondere die Klärung der technischen Einzelheiten ob-
lag, sowie die Vertreter der SIT teilnahmen. Die Verhandlungen führten zum
Abschluß eines Vertrages über die Herstellung und Lieferung der Manipulato-
ren durch die Firma SIT an die Firma I.D.R.O. in Dubai.
II.
Nach Auffassung des Generalbundesanwalts erfüllt das Verhalten des Be-
schuldigten J. den Tatbestand eines Vergehens der geheimdienstlichen
Agententätigkeit i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dies trifft nicht zu; es fehlt jeden-
falls an dem Tatbestandsmerkmal einer „gegen die Bundesrepublik Deutsch-
land“ gerichteten Tätigkeit.
1) Bei der Prüfung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens ist
davon auszugehen, daß deutsches Strafrecht gemäß § 5 Nr. 4 StGB anzu-
wenden ist; der Umstand, daß die gesamte hier zu beurteilende Tätigkeit
des Beschuldigten – wie auch der übrigen Tatbeteiligten – sich ausschließ-
lich außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland abgespielt
hat, es sich mithin um die Auslandstat eines Ausländers gehandelt hat,
steht deshalb einer strafrechtlichen Verfolgung nicht entgegen.
2) Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen ist auch ohne weiteres
anzunehmen, daß der Beschuldigte für den Geheimdienst einer fremden
Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit ausgeübt hat, die auf die Lieferung
von Gegenständen gerichtet war. Bei der Firma I.D.R.O., als deren Ge-
schäftsführer der Beschuldigte J. tätig geworden ist, handelt es sich um
einen Teil des iranischen Beschaffungsnetzwerkes, dessen Aufgabe es ist,
unter Anwendung typischer konspirativer Methoden – insbesondere zur
Verschleierung des Endnutzers und des wahren Verwendungszwecks em-
bargobelasteter Güter – im westlichen Ausland technologische Erzeugnisse
zu erwerben, die u.a. für die Entwicklung und Produktion von ABC-Waffen
benötigt werden. Diesem Zweck dienen vor allem die Einschaltung ziviler
(Tarn-)Firmen, die Vermischung von „erlaubten“ und embargobehafteten
Geschäften, die wahrheitswidrige Angabe „unverdächtiger“ Endnutzer so-
wie der Umweg über im Ausland ansässige Gesellschaften. Daß dem Be-
schuldigten als einem an maßgeblicher Stelle tätigen Vertreter des irani-
schen Beschaffungsnetzwerkes alle diese Umstände bekannt waren, steht
außer Frage.
3) Die geheimdienstliche Agententätigkeit des Beschuldigten J. war je-
doch nicht i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen die Bundesrepublik Deutsch-
land gerichtet, weil sie die durch diese Bestimmung geschützte Belange
Deutschlands nicht in einer Weise und Intensität berührte, die dem Sinn und
Zweck des Tatbestandes entspricht. Zwar ist die Vorschrift vom Gesetzge-
ber bewußt weit gefaßt, um alle nachrichtendienstlichen Bestrebungen zu
erfassen, gleichgültig, ob sie unmittelbar oder mittelbar deutsche Interessen
gefährden, ob sie auf die Abklärung politischer, wirtschaftlicher oder techni-
scher Verhältnisse abzielen, im Ausland oder Inland begangen werden oder
ob sie direkt oder lediglich vorbereitend oder unterstützend für die Beschaf-
fung der in § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Schutzgüter ausgeübt wer-
den (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1983 – 3 StR 80/83, BGHSt 31, 317 un-
ter 4 a.E. m.w.N.; LK/Träger, 11. Aufl., § 99 RNr. 1). Stets müssen sie je-
doch deutsche Belange mit einer strafrechtlich relevanten Intensität berüh-
ren, wobei allerdings eine konkrete Gefährdung nicht erforderlich ist, viel-
mehr die abstrakte Gefährdung ausreicht.
Wo die Grenze hinsichtlich der Beeinträchtigung deutscher Belange im Ein-
zelnen zu ziehen ist, ist bislang nicht eindeutig geklärt. Die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes neigt zu einer weiten Auslegung dieses Tatbe-
standsmerkmals; danach soll „der tatbestandlichen Voraussetzung, daß
sich die geheimdienstliche Tätigkeit ‚gegen die Bundesrepublik Deutsch-
land’ richtet, … die Bedeutung zu(-kommen), daß geheimdienstliche Aktivi-
täten, die – nach dem Gegenstand der damit verbundenen Ausforschungs-
bemühungen – die Interessen der Bundesrepublik – ausnahmsweise – nicht
berühren, vom Tatbestand ausgenommen“ sind (Urteil vom 27. September
1980 – StB 25/80, NJW 1980, 2635, re. Sp. Mitte; ähnlich BGHSt 32, 104
unter II 3 a). Die dort in Bezug genommene Stelle des schriftlichen Berichts
des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (BT-Drucks. V/2860, S.
23 li. Sp.) versteht das Tatbestandsmerkmal allerdings enger: hiernach stellt
dieses Kriterium „eine wichtige Begrenzung des Tatbestandes“ dar und „er-
fasst nur die geheimdienstlichen Operationen fremder Mächte, die sich ge-
gen die Bundesrepublik Deutschland als Zielland richten und ihre Interessen
beeinträchtigen“ (Hervorhebung hinzugefügt). Diese Voraussetzungen sind,
soweit es um die Tatbeteiligung des Beschuldigten J. geht, im vorlie-
genden Fall nicht erfüllt.
Eigentliches Zielland der Tätigkeit des Beschuldigten war Frankreich; denn
dort sollten die Manipulatoren hergestellt und von dort sollten sie bezogen
werden. Diesem Zweck dienten die Verhandlungen bei der Firma SIT, an
denen der Beschuldigte maßgeblich, wenn nicht sogar entscheidend betei-
ligt war. Selbst wenn man die Aktivitäten der vom Beschuldigten eingeschal-
teten oder sogar gesteuerten Firmen Silverford, ICT AG und I.D.R.O. Inter-
national Trading FZE insoweit mit einbezieht, beschränkten sich diese
Handlungen allein auf das Ausland (die Volksrepublik China, die Schweiz
und Dubai). Zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestand, soweit
nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand erkennbar, keine irgendwie ge-
artete nachrichtendienstliche Beziehung; weder hat der Beschuldigte J.
von hier aus eine auf die Beschaffung der Manipulatoren gerichtet Tätigkeit
entfaltet, noch sollten die Geräte oder wesentliche Bestandteile von
Deutschland aus – direkt oder auf Umwegen – geliefert werden. Die Verbin-
dung zur Bundesrepublik erschöpfte sich vielmehr in der Tatsache, daß der
Mitbeschuldigte R. hier seinen Wohnsitz und einen Firmensitz hat
und daß er deutscher Staatsangehöriger ist. Deutsche Interessen sind da-
her durch das Verhalten J. allenfalls mittelbar und lediglich insofern
berührt, als die Beteiligung eines deutschen Staatsangehörigen an einem
Beschaffungsvorhaben, das dem iranischen Atomprogramm dienen sollte,
geeignet war, das Ansehen der Bundesrepublik in der Staatengemeinschaft
zu gefährden. Das erfüllt jedoch angesichts der im übrigen ausschließlich
auslandsbezogenen Aspekte des Tatgeschehens einschließlich der beteilig-
ten Personen und Firmen nicht das Tatbestandsmerkmal einer gegen die
Bundesrepublik Deutschland gerichteten geheimdienstlichen Agententätig-
keit i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
4) Unter diesen Umständen ist der Verdacht, daß sich der Beschuldigte im
Zusammenhang mit der (versuchten) Beschaffung von insgesamt 28 Tele-
manipulatoren für das ABC-Waffenprogramm des Iran eines Vergehens der
geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB schul-
dig gemacht hat, schon aus rechtlichen Gründen – mangels eines tat-
bestandlichen Verhaltens – zu verneinen. Der Antrag der Bundesanwalt-
schaft auf Erlaß eines Haftbefehls war daher abzulehnen, weil ein dringen-
der Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) nicht besteht.
Dr. Beyer Richter am Bundesgerichtshof