BGH Beschluss vom 22.12.2004 – XII ZA 25/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richte-
rin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird zurückge-
wiesen.
Gründe
Der Beklagte, dessen Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Celle
vom 21. August 2003 gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluß des
Landgerichts Lüneburg vom 30. September 2003 als unzulässig verworfen wor-
den ist, beantragt Prozeßkostenhilfe für das hiergegen zulässige Rechtsmittel.
Dem gerichtlichen Hinweis, daß hierzu sämtliche Unterlagen (Erklärung zu den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie erforderliche Nachweise
hierzu) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Bundesgerichtshof eingereicht wer-
den müssen, ist der Beklagte nicht nachgekommen.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die
schwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aus-
sicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre nämlich wegen
Ablaufs der nach § 575 Abs. 1 ZPO einzuhaltenden Notfrist verspätet. Auch
könnte einem etwaigen Antrag des Beklagten gemäß § 233 ZPO auf Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen werden.
Die nach § 575 Abs. 1 ZPO einen Monat betragende Frist zur Einlegung
der Rechtsbeschwerde gegen den am 4. Oktober 2003 zugestellten Beschluß
des Landgerichts vom 30. September 2003 ist seit dem 4. November 2003 ab-
gelaufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die
Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nicht nur voraus, daß die
bedürftige Partei sich für arm halten durfte. Erforderlich ist vielmehr, daß sie
außerdem davon ausgehen durfte, innerhalb der Frist die wirtschaftlichen Vor-
aussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe in ausreichender Wei-
se dargetan zu haben (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 -
NJW-RR 1993, 451; BGH Beschluß vom 15. Mai 1990 – XI ZB 1/90, BGHR
ZPO § 233 – Prozeßkostenhilfegesuch 2). Diese Voraussetzung ist hier nicht
erfüllt. Der Beklagte hat trotz Hinweises innerhalb der Rechtsmittelfrist keine
Erklärung im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO abgegeben.
Hahne Fuchs Ahlt
Vézina Dose