Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.12.2004 – XII ZA 25/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2004 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richte-

rin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird zurückge-

wiesen.

Gründe

Der Beklagte, dessen Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Celle

vom 21. August 2003 gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluß des

Landgerichts Lüneburg vom 30. September 2003 als unzulässig verworfen wor-

den ist, beantragt Prozeßkostenhilfe für das hiergegen zulässige Rechtsmittel.

Dem gerichtlichen Hinweis, daß hierzu sämtliche Unterlagen (Erklärung zu den

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie erforderliche Nachweise

hierzu) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Bundesgerichtshof eingereicht wer-

den müssen, ist der Beklagte nicht nachgekommen.

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die

beabsichtigte, nach §§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbe-

schwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aus-

sicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre nämlich wegen

Ablaufs der nach § 575 Abs. 1 ZPO einzuhaltenden Notfrist verspätet. Auch

könnte einem etwaigen Antrag des Beklagten gemäß § 233 ZPO auf Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen werden.

Die nach § 575 Abs. 1 ZPO einen Monat betragende Frist zur Einlegung

der Rechtsbeschwerde gegen den am 4. Oktober 2003 zugestellten Beschluß

des Landgerichts vom 30. September 2003 ist seit dem 4. November 2003 ab-

gelaufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die

Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nicht nur voraus, daß die

bedürftige Partei sich für arm halten durfte. Erforderlich ist vielmehr, daß sie

außerdem davon ausgehen durfte, innerhalb der Frist die wirtschaftlichen Vor-

aussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe in ausreichender Wei-

se dargetan zu haben (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 -

NJW-RR 1993, 451; BGH Beschluß vom 15. Mai 1990 – XI ZB 1/90, BGHR

ZPO § 233 – Prozeßkostenhilfegesuch 2). Diese Voraussetzung ist hier nicht

erfüllt. Der Beklagte hat trotz Hinweises innerhalb der Rechtsmittelfrist keine

Erklärung im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO abgegeben.

Hahne Fuchs Ahlt

Vézina Dose