Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.12.2004 – XII ZR 107/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2004 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin

Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Revision gegen das Schlußurteil des 16. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Dresden vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen (§ 552 a ZPO).

Streitwert: 531.554 €

Gründe

Entgegen der Auffassung der Revision ist mangels entgegenstehender

Übergangsregelung § 552 a ZPO im vorliegenden Fall anwendbar.

Nach Überzeugung des Senats liegen die Voraussetzungen für die Zu-

lassung der Revision nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be-

deutung noch fordert die Fortbildung des Rechts oder - wie vom Berufungsge-

richt angenommen - die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2

Nr. 2 Alt. 2 ZPO setzt voraus, daß die angefochtene Entscheidung von der Ent-

scheidung höherrangiger oder gleichrangiger anderer Gerichte abweicht oder

daß bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler begangen

worden sind, die über die Einzelfallentscheidung hinaus Interessen der Allge-

meinheit nachhaltig berühren (BGHZ 151, 221, 225, 226). Diese Voraussetzun-

gen liegen hier nicht vor. Die bloße Möglichkeit, daß im Revisionsverfahren ge-

gen ein Teilurteil eine für das weitere Verfahren relevante Vorfrage anders be-

urteilt werden könnte als in dem Schlußurteil des Berufungsgerichts, gebietet

keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung. Die Revision hat im übrigen auch keine Aussicht auf Erfolg.

Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nichts zu

erinnern.

Hahne Fuchs Ahlt

Vézina Dose