BGH Beschluss vom 04.01.2005 – 4 StR 501/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Januar 2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 2005 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Dessau vom 15. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Be- schuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Umstand, daß das Landgericht rechtsfehlerhaft bei der Tat zum Nachteil der zur Tatzeit bereits 15jährigen Jenny A. tateinheitlich eine Ver- suchstat nach § 176 StGB angenommen hat, hat sich auf die ver- hängte Rechtsfolge ersichtlich nicht ausgewirkt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann