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BGH Beschluss vom 05.01.2005 – 4 StR 485/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 485/04

BESCHLUSS

vom

5. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Januar 2005 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dessau vom 27. Juli 2004, soweit es ihn

betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den

Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei

Fällen und wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ver-

urteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit

der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum

Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im übrigen ist es - wie der Generalbundesan-

walt in seiner Antragsschrift vom 16. November 2004 zutreffend ausgeführt

hat - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht

nicht geprüft hat, ob wegen der Verurteilung des Angeklagten durch das Amts-

gericht Detmold vom 20. November 2003 zu einer Jugendstrafe ein Härteaus-

gleich zu gewähren ist. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

hierzu u.a. ausgeführt:

“Zutreffend rügt die Revision das Fehlen des Härteausgleichs hinsichtlich der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten durch das Amtsgericht Detmold am 20. November 2003 (UA S. 9). Ein solcher ist erforderlich, da eine Einbeziehung der Jugendstrafe in die Gesamtfreiheits- strafe ausscheidet; der Ausgleich kann bei der Gesamtstra- fenfestsetzung erfolgen, wenn im Rahmen der nach § 54 Abs. 1 Satz 2 [StGB] zu bestimmenden Gesamtfreiheitsstrafe die Härte ausgeglichen werden kann (BGH NStZ-RR 1998, 151 m.w.N.), was im gegebenen Fall möglich ist.“

Dem stimmt der Senat zu.

Der Senat verweist die Sache zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe an

eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 1

StPO).

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