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BGH Beschluss vom 05.01.2005 – 4 StR 512/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 512/04

BESCHLUSS

vom

5. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 2005 gemäß

§ 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dessau vom 19. August 2004

1.

aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 2 der

Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer

Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit

wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Ein-

stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse zur Last;

2.

im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt,

daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tatein-

heit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, des

sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, des

sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit

mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen

und des schweren sexuellen Mißbrauchs eines

Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit se-

xuellem Mißbrauch

einer Schutzbefohlenen,

schuldig ist.

II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und

sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Mißbrauchs

einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kin-

des in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen

schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tatein-

heit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen einge-

legte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und mate-

riellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im

übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte in den Fäl-

len II 1 und 2 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbe-

fohlenen - begangen an nicht genau feststellbaren Tagen im zweiten Halbjahr

1995 bzw. zwischen dem 9. und 16. März 1998 - verurteilt worden ist, weil in-

soweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Daran ändert nichts, daß

nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ände-

rung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007) geänderten Fassung die Verjährung

nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des

18. Lebensjahres des Tatopfers ruht. Diese Regelung gilt zwar auch rückwir-

kend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 2004 begangene Taten;

ihre Anwendung ist indes ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttre-

tens des Änderungsgesetzes bereits Verjährung eingetreten war (BGHR StGB

§ 78 b Ruhen 12). So verhält es sich hier, wie der Generalbundesanwalt in sei-

ner Antragsschrift vom 12. November 2004 zutreffend ausgeführt hat.

Der Senat ändert im Fall II 1 der Urteilsgründe den Schuldspruch dahin,

daß der Angeklagte insoweit allein der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuel-

lem Mißbrauch eines Kindes schuldig ist, und stellt das Verfahren hinsichtlich

des Falles II 2 der Urteilsgründe gemäß § 206 a Abs. 1 StPO ein.

Die Einstellung führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe;

im übrigen hat der Strafausspruch aber Bestand. Der Senat schließt in Über-

einstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts aus, daß der Tatrich-

ter im Fall II 1 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte,

wenn er die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Straftat nach § 174 StGB

beachtet hätte, und daß sich angesichts der Anzahl und Höhe der bestehen

bleibenden Einzelstrafen der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr auf die

Höhe der Gesamtstrafe auswirkt.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible