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BGH Beschluss vom 05.01.2005 – 4 StR 512/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 2005 gemäß
§ 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dessau vom 19. August 2004
1.
aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 2 der
Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer
Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit
wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Ein-
stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last;
2.
im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt,
daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tatein-
heit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, des
sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, des
sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit
mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen
und des schweren sexuellen Mißbrauchs eines
Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit se-
xuellem Mißbrauch
einer Schutzbefohlenen,
schuldig ist.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und
sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Mißbrauchs
einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kin-
des in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen
schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tatein-
heit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen einge-
legte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und mate-
riellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im
übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte in den Fäl-
len II 1 und 2 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbe-
fohlenen - begangen an nicht genau feststellbaren Tagen im zweiten Halbjahr
1995 bzw. zwischen dem 9. und 16. März 1998 - verurteilt worden ist, weil in-
soweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Daran ändert nichts, daß
nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ände-
rung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007) geänderten Fassung die Verjährung
nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres des Tatopfers ruht. Diese Regelung gilt zwar auch rückwir-
kend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 2004 begangene Taten;
ihre Anwendung ist indes ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens des Änderungsgesetzes bereits Verjährung eingetreten war (BGHR StGB
§ 78 b Ruhen 12). So verhält es sich hier, wie der Generalbundesanwalt in sei-
ner Antragsschrift vom 12. November 2004 zutreffend ausgeführt hat.
Der Senat ändert im Fall II 1 der Urteilsgründe den Schuldspruch dahin,
daß der Angeklagte insoweit allein der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuel-
lem Mißbrauch eines Kindes schuldig ist, und stellt das Verfahren hinsichtlich
des Falles II 2 der Urteilsgründe gemäß § 206 a Abs. 1 StPO ein.
Die Einstellung führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe;
im übrigen hat der Strafausspruch aber Bestand. Der Senat schließt in Über-
einstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts aus, daß der Tatrich-
ter im Fall II 1 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte,
wenn er die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Straftat nach § 174 StGB
beachtet hätte, und daß sich angesichts der Anzahl und Höhe der bestehen
bleibenden Einzelstrafen der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr auf die
Höhe der Gesamtstrafe auswirkt.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible