BGH Urteil vom 11.01.2005 – 1 StR 478/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
11. Januar 2005
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
11. Januar 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
und Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Verteidiger der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-
ger wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom
21. Juni 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Schwurgerichtskam-
mer des Landgerichts Würzburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde vom Vorwurf freigesprochen, am 28./29. Septem-
ber 2001 die 51 Jahre alte H. aus Habgier ermordet zu ha-
ben.
Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsan-
waltschaft und der Nebenkläger haben mit der Sachrüge Erfolg; die Beweis-
würdigung ist nicht rechtsfehlerfrei.
1. Am frühen Abend des 28. September 2001 suchte Frau H. am
Grenzübergang Hegyeshalom - Nickelsdorf eine Mitfahrgelegenheit; sie hatte
ihre Reisegruppe verlassen, da sie wegen ihres abgelaufenen Passes nicht
von Österreich nach Ungarn einreisen durfte. Sie konnte im Pkw des Angeklag-
ten mitfahren, der auf dem Weg in seinen Wohnort Sch. (Kreis
Hof) war. Unterwegs tankte er an der Tankstelle Suben (Österreich) und kaufte
dort auch Coca-Cola und drei Isolierbänder der (verbreiteten) Marke "Coro-
plast": er bezahlte mit Karte.
2. Am 6. Oktober 2001 wurde die Leiche von Frau H. mit durch-
schnittener Kehle und anderen massiven Schnittverletzungen etwa 40 Kilome-
ter von Sch. entfernt bei T. (Kreis Kulmbach) im Gebüsch
gefunden. Sie war vollständig bekleidet, Spermaspuren gab es nicht. Es fehlten
300 bis 400 DM Bargeld, ein Koffer und einige andere Gegenstände. Im weite-
ren Verlauf ergab sich anhand des Madenbefalls der Leiche, daß sie späte-
stens seit dem Nachmittag des 29. Septembers 2001 (Tag nach ihrer Fahrt mit
dem Angeklagten) am Fundort gelegen hatte. Wesentlich genauer ließ sich
auch der Todeszeitpunkt nicht bestimmen. Im weiteren Verlauf wurde an der
Leiche eine kleine Schnittwunde "an der Kleinfingerseite des rechten Unter-
arms in Höhe des Handgelenks" festgestellt, in der Partikel von "Coroplast"-
Isolierband waren.
3. Der Angeklagte wurde am 23. November 2001 durch Videoaufnahmen
von der Grenze ermittelt und machte am 23. und 30. November 2001 nähere
Angaben zur Sache. Er legte auch Unterlagen vor (z. B. sein Notizbuch, Kon-
tounterlagen und Nachweise über Telefongespräche), gab einen Hinweis zu
einem Ermittlungsansatz und schickte der Polizei bis zum 1. Dezember 2001
insgesamt dreimal ein Fax mit ergänzenden Ausführungen. Danach machte er
keine Angaben mehr. Bereits am 23. November 2001 berichtete er von sich
aus
- der Polizei konnte dies noch nicht bekannt sein - er habe in Suben getankt,
dort auch Getränke gekauft und möglicherweise mit Karte bezahlt. Vom Kauf
von Isolierbändern sagte er dabei nichts. Solange er Angaben machte, wurde
er zu dem erst später in den Blickpunkt der Ermittlungen geratenen Thema Iso-
lierbänder auch nicht befragt.
4. Die Strafkammer hält die "Isolierband-Erkenntnisse" zwar für gewich-
tig, gleichwohl könnten diese letztlich weder für sich noch in einer Gesamt-
schau mit allen sonstigen Erkenntnissen einen Zusammenhang des Angeklag-
ten mit der Tat hinreichend belegen. Sie hat dazu unter anderem erwogen: Das
Verschweigen des Kaufs sei bedeutungslos, weil es "möglich (sei), daß sich
der Angeklagte am 23. November 2001 nicht ... erinnerte, diese Bänder gekauft
zu haben, gegebenenfalls weil dies für ihn ein alltäglicher ... Vorgang war. Im-
merhin hat der Angeklagte durch seine Aussage die Beamten erst darauf ge-
bracht ... nachzuprüfen ... (und) ... zu entdecken, daß ... Isolierband gekauft
wurde". Es sei auch "nicht ausgeschlossen, daß Frau H. von dem Ange-
klagten eines oder mehrere der in Suben erworbenen Bänder überlassen er-
hielt, eventuell um etwas zu reparieren". Es fiele zwar auf, daß er bei der Po-
lizei davon nichts gesagt habe; Isolierband habe bei seinen Vernehmungen
aber noch keine Rolle gespielt.
II.
Kann der Tatrichter nicht die erforderliche Gewißheit gewinnen und
spricht den Angeklagten daher frei, so hat das Revisionsgericht dies regelmä-
ßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt
nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders ge-
würdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann
etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststellung "lebensfremd erschei-
nen" mag. Es gibt im Strafprozeß keinen Beweis des ersten Anscheins, der
nicht auf der Gewißheit des Richters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines
Geschehensablaufs beruht.
Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehlerhaft,
wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, z. B. hin-
sichtlich der generellen Bewertung von Aussageverhalten oder hinsichtlich des
Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lückenhaft ist, na-
mentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert oder nur eine von mehreren
gleich nahe liegenden Möglichkeiten erörtert, wenn sie widersprüchlich oder
unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt
oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anfor-
derungen gestellt sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine nach den Fest-
stellungen naheliegende Schlußfolgerung nicht gezogen ist, ohne daß konkrete
Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können. Es ist weder im
Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklag-
ten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhalts-
punkte erbracht sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. August 2003 - 1
StR 111/03 = NStZ-RR 2003, 371 <LS>; BGH NStZ 2004, 35, 36 m. w. N.)
III.
An alledem gemessen, sind die genannten Erwägungen der Strafkam-
mer insgesamt nicht rechtsfehlerfrei.
1. Zu Recht ist sie davon ausgegangen, daß das Aussageverhalten des
Angeklagten hinsichtlich der Isolierbänder einer Beweiswürdigung zugänglich
ist. Zwar dürfen aus unterschiedlichem Einlassungsverhalten bei mehreren
Vernehmungen oder in verschiedenen Verfahrensabschnitten als solchem kei-
ne Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten gezogen werden (st. Rspr. vgl.
BGH NStZ 1999, 47 m. w. N.). Soweit sich der Angeklagte aber grundsätzlich
zur Sache geäußert hat und nur zu bestimmten Punkten eines einheitlichen
Geschehens keine Angaben gemacht hat, kann dies zu seinem Nachteil be-
rücksichtigt werden (BGH aaO; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 41 jew. m.
w. N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob Fragen nicht beantwortet wurden
oder ob der Vernommene, wie hier, von sich aus einen Vorgang schildert und
dabei einen wesentlichen Punkt eines einheitlichen Geschehens nicht nennt
(Schoreit aaO m. w. N.; vgl. auch BVerfG - Beschluß vom 29. November 2004 -
2. Die Frage, ob der Angeklagte den Kauf der Isolierbänder vergessen
oder bewußt verschwiegen hat, betrifft eine "innere Tatsache", so daß im we-
sentlichen nur Rückschlüsse möglich sind (vgl. BGH NStZ 2003, 596 f. m. w.
N.). Hiervon geht auch die Strafkammer aus, ihre Erwägungen sind aber un-
vollständig, weil sie möglicherweise bedeutsame Gesichtspunkte nicht erkenn-
bar einbezieht:
a) Die Strafkammer stellt auf die Alltäglichkeit des Einkaufs von Isolier-
band in Verbindung mit dem Zeitablauf ab. Wenn ein Autofahrer auf einer län-
geren Fahrt beim Tanken auch Getränke kauft, ist dies aber nicht weniger all-
täglich, als wenn er bei dieser Gelegenheit drei Rollen Isolierband kauft. Hinzu
kommt, daß auch die übrigen Aussagen des Angeklagten sehr präzise und de-
tailreich sind. So hat er etwa genau geschildert, wie ihm Frau H. berichtet
habe, daß sie sich an ihrem Koffer leicht verletzt ("geratscht") habe. Allerdings
habe er selbst nicht bemerkt, daß sie geblutet habe, auch nicht als sie "Brot
oder Brötchen" und "ein Stück Obst" aß und den Abfall in Papiertaschentücher
wickelte. Ähnlich genau hat er am 23. November 2001 die Frage nach Körper-
kontakten mit Frau H. beantwortet. Sie habe ihm beim Aussteigen Geld
für die Fahrt hingehalten, er habe dies aber abgelehnt und ihren Arm zurück-
geschoben. In einem Fax an die Polizei vom 25. November 2001 hat er einen
weiteren Körperkontakt - nicht ganz leicht verständlich - so geschildert: Er habe
beim Aussteigen die Reisetasche von Frau H. mit aus dem Auto heraus-
gereicht. Da die Tasche "verklemmt" gewesen sei, sei seine Hand abgerutscht
und er habe sich deshalb an der Hand von Frau H. gekratzt. Die Straf-
kammer hätte daher das Schweigen hinsichtlich des Kaufs der Isolierbänder
nicht mit Vergessen eines alltäglichen Vorgangs erklären dürfen, ohne sich
damit auseinander zu setzen, daß der Angeklagte sowohl speziell zum Einkauf
an der Tankstelle als auch sonst zur Fahrt eine Reihe - teilweise sehr alltägli-
cher - Details genau geschildert hat.
b) Unabhängig vom Aussageverhalten ist objektivierbar, ob für jemanden
der Einkauf mehrerer Isolierbänder auf der Heimreise alltäglich ist. Die Urteils-
gründe ergeben nicht, daß der Angeklagte häufig Isolierbänder brauchen oder
kaufen würde. Der Hinweis, "gegebenenfalls" sei dies für ihn alltäglich, spricht
vielmehr dagegen, daß sich diese Bewertung auf konkrete Anhaltspunkte
stützt.
Im übrigen bedeutet Schweigen des Angeklagten - unabhängig davon,
ob daraus ansonsten Schlüsse gezogen werden dürfen (III 1) - nicht, daß zu
seinen Gunsten von Annahmen auszugehen ist, für die es keine konkreten An-
haltspunkte gibt (vgl. Schoreit aaO Rdn. 40 m. w. N.).
c) Wieso Hypothesen zu Gang und Ergebnissen der Ermittlungen für
den Fall, daß der Angeklagte seinen Aufenthalt in Suben nicht erwähnt hätte,
den Schluß ermöglichen sollen, er hätte sich an den Kauf von Isolierband nicht
erinnert, ist weder ausdrücklich dargelegt noch sonst klar erkennbar. Der Senat
geht dem aber deshalb nicht näher nach, weil schon die Annahme, ohne den
Angeklagten wäre der Kauf von Isolierband unbekannt geblieben, nicht rechts-
fehlerfrei begründet ist. Der Angeklagte hatte als letzter das Opfer eines Kapi-
talverbrechens lebend gesehen und war mit ihm über Stunden Auto gefahren.
Ermittlungen bei den Tankstellen an der Strecke liegen daher nicht fern. Sind
bereits mehrere Wochen vergangen, ist die Überprüfung von Kartenzahlungen
eine der wenigen Möglichkeiten, Hinweise dafür zu gewinnen, wer an der Tank-
stelle war. Es versteht sich nicht von selbst, daß die Polizei diese Ermittlungs-
ansätze nicht ohnehin erkannt hätte. Daher hätte sich die Strafkammer mit bei-
den Möglichkeiten auseinandersetzen müssen, ehe sie von der ihrer Beweis-
würdigung zugrundegelegten Auffassung ausgeht.
d) Auch für die Annahme, der Angeklagte, habe Frau H. mögli-
cherweise Isolierband geschenkt, sind keine konkreten Anhaltspunkte erkenn-
bar. Dies zeigt schon die Annahme, der Angeklagte habe ihr "eventuell" des-
halb Isolierband geschenkt, damit sie "etwas" reparieren kann. Die Überlegun-
gen der Strafkammer zu dem Grund, warum der Angeklagte davon nichts er-
zählt haben könnte, sind unvollständig. Ausführungen zu einer etwaigen Über-
gabe von Isolierband wären zwar nicht im Zusammenhang mit dem bis dahin
nicht angesprochenen Thema "Isolierband" zu erwarten gewesen, wohl aber im
Zusammenhang mit der Frage nach "Körperkontakten". Der Angeklagte hat
sehr genaue Angaben zu - flüchtigen - Körperkontakten mit Frau H. ge-
macht, die er sogar noch mit einem Fax ergänzt hat (vgl. oben III 2 a). Einen
entsprechenden Körperkontakt bei der Übergabe von Isolierband hat er dage-
gen nicht erwähnt.
3. Im Kern sieht die Strafkammer nach alledem unter zum Teil auch lük-
kenhafter Würdigung des Aussageverhaltens des Angeklagten nicht unerhebli-
che konkrete Verdachtsmomente wegen nur denktheoretischer Möglichkeiten
als entkräftet an. Dies führt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es auf weite-
res noch ankäme.
IV.
Der Senat sieht jedoch Anlaß zu folgenden Hinweisen:
1. Die Strafkammer hat geprüft, ob der Angeklagte gegen Mitternacht zu
Hause war, weil er vorher kaum Zeit gehabt hätte, Frau H. zu töten und
nach T. zu bringen. Die Möglichkeit, daß er gegen Mitternacht zu Hause
war, und dies erst anschließend getan hätte, sei praktisch ausgeschlossen. Es
fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, daß er sie "über ... Regensburg hinaus
transportierte". Es gibt jedoch außer den Angaben des Angeklagten auch keine
Anhaltspunkte für ein Ende der Fahrt am Autohof Regensburg. Angaben des
Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt,
können den Feststellungen nicht ohne weiteres als unwiderlegt zu Grunde ge-
legt werden, sondern ihre Richtigkeit muß erst anhand des übrigen Beweiser-
gebnisses überprüft werden (vgl. Schoreit aaO Rdn. 28 m. w. N.).
2. Die danach bisher nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossene Möglichkeit,
daß der Angeklagte der Täter war, obwohl er um gegen Mitternacht in Sch.
war, wirkt sich auf die mögliche Bedeutung weiter Teile des Beweiser-
gebnisses aus:
Die Familie des Angeklagten - Frau und Kinder - war in dieser Nacht bei
seiner Schwiegermutter in München. Hätte er dies zuvor gewußt, käme es we-
der darauf an, ob er um Mitternacht in Sch. war, noch darauf, ob die
Ehefrau gegen Mitternacht in Sch. angerufen und mit ihm gespro-
chen hat (a).
Hätte er vom Aufenthalt in München nichts gewußt, könnte es etwas be-
deutsamer sein, ob er in der fraglichen Zeit zu Hause war. Hätte er nämlich
erwartet, daß seine Frau zu Hause wäre, wäre es aus seiner Sicht möglicher-
weise schwieriger gewesen, sich wieder zu entfernen. Daher könnte es ihn mit-
telbar entlasten, wenn er gegen Mitternacht zu Hause gewesen wäre. Nur dann
könnte das genannte Telefongespräch als Beleg für seine Anwesenheit in
Sch. überhaupt Bedeutung gewinnen (b).
a) Die Strafkammer folgt ohne weiteres den Angaben der Schwiegermut-
ter, der Angeklagte hätte nicht gewußt, daß seine Familie in München war.
Dies ist rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer andere Angaben der Schwie-
germutter für unstimmig und daher unglaubhaft hält. Wird einem Zeugen nur
teilweise geglaubt, bedarf dies einer eingehenden Begründung (BGH NStZ-RR
2003, 332 f. m. w. N.), die bisher fehlt.
Sonstige Erkenntnisse, die ohne nähere Begründung klar belegten, daß
der Angeklagte von der Abwesenheit seiner Familie überrascht wurde, liegen
ebenfalls nicht vor:
Bei seiner ersten Vernehmung hat er angegeben, er wisse nicht, ob sei-
ne Frau da war, als er nach Hause kam. Das spricht nicht dafür, daß ihre Ab-
wesenheit für ihn überraschend (und daher einprägsam) war.
Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang seinen Notizkalender
vorgelegt, in dem unter dem 28. September 2001 "Ki-Mün" steht, ist, was "Kin-
der" oder "Kirsten" - Vorname der Ehefrau - "in München" heißen soll. Wäre
der Eintrag vor dem 28. September 2001 erfolgt, belegte er, daß der Angeklag-
te an diesem Tag wußte, daß sie nicht zu Hause war. Ein nachträglicher Ein-
trag belegte zwar nicht, daß der Angeklagte am 28. September 2001 nicht Be-
scheid wußte, der Eintrag wäre mit dieser Annahme aber immerhin vereinbar.
Ein Anruf der Ehefrau - über dessen Inhalt außer den Aussagen der
Schwiegermutter nichts bekannt ist - würde über Kenntnis oder Unkenntnis des
Angeklagten nichts aussagen. So überrascht von der Abwesenheit seiner Fa-
milie, daß er selbst auf dem Handy der Ehefrau angerufen hätte, war der Ange-
klagte jedenfalls nicht.
b) Es gibt nur folgende, vom Angeklagten am 1. Dezember 2001 vorge-
legte objektive Belege für möglicherweise relevante Anrufe aus München: vom
Festnetzanschluß der Schwiegermutter bestand zunächst um 23.24 Uhr für
28 Sekunden eine Verbindung mit dem Festnetzanschluß in Sch. ,
die zweite Verbindung bestand von dort 2 Minuten später für 8 Sekunden mit
dem Handy des Angeklagten. Die Behauptung der Schwiegermutter, die Toch-
ter habe vom Festnetz ein kurzes und kurz darauf von ihrem Handy aus ein
langes Gespräch mit dem in Sch. aufenthältlichen Angeklagten ge-
führt, ist damit unvereinbar. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte
hätte zwar keine zwei Gespräche geführt, von einem Gespräch sei zu seinen
Gunsten aber auszugehen, hat jedenfalls in der Aussage der Schwiegermutter
keine tragfähige Grundlage.
Möglicherweise hängt diese Annahme auch mit einem polizeilichen
Versäumnis zusammen, das die Strafkammer bei ohnehin schwieriger Beweis-
lage noch in ihre Überlegungen einzubeziehen hatte: Der Angeklagte hatte in
einem Fax vom 23. November 2001 eine Telefonnummer der Telefongesell-
schaft mitgeteilt, unter der das Telefongespräch vom Handy seiner Frau mit
Sch. bestätigt werden könnte. Eine Bestätigung war jedoch nicht
möglich. Unter der Nummer erhielt die Polizei die Auskunft, eine solche Ver-
bindung könne weder bestätigt noch verneint werden; da die Ehefrau ein
Handy mit einer prepaid Karte hätte, gäbe es keine Unterlagen. Damit hat sich
die Polizei begnügt. Damals hätte aber vielleicht noch die - inzwischen wegen
Zeitablaufs ausgeschlossene - Möglichkeit bestanden, die Behauptung über
dieses Gespräch zu überprüfen, z. B. durch die "Beschlagnahme von
elektronisch gespeicherten Aufzeichnungen". Dieses polizeiliche Versäumnis
ändert jedoch nichts daran, daß der Zweifelssatz nicht isoliert auf ein einzelnes
Indiz angewendet werden kann (vgl. BGHSt 35, 308, 316; Schoreit aaO Rdn.
65 jew. m. w. N.). Sollte es auf dieses Telefongespräch ankommen, wird jedoch
zu erwägen sein, daß sich der Angeklagte mit dieser Angabe der Gefahr
ausgesetzt haben kann, einer falschen Aussage überführt zu werden. Dies
setzte aber voraus, daß er der Polizei eine Nummer gefaxt hätte, ohne zuvor zu
überprüfen, was man dort für Auskünfte bekommt (die dort erteilte Auskunft hat
seine Behauptung nicht widerlegt) und er außerdem die Möglichkeiten
sonstiger polizeilicher Ermittlungen klarer als die Polizei selbst beurteilt hätte.
Es kann auch eine Rolle spielen, daß der Angeklagte zwar zunächst am 23.
November 2001 sich auf ein Gespräch vom Handy seiner Frau aus berufen hat,
er am 1. Dezember 2001 dann aber ohne erkennbare Erläuterung und daher
zember 2001 dann aber ohne erkennbare Erläuterung und daher eher verwir-
rend Belege für Anrufe vom Festnetz aus vorgelegt hat.
3. Im Pkw des Angeklagten wurden eine Reihe von DNA-Spuren sicher-
gestellt, mehrere stammen von Frau H. . So war etwa eine Spur, von der
anzunehmen sei, daß es sich um ihr Blut handele, an der Innenseite der Fah-
rertür. Die Strafkammer erwägt, daß Frau H. , vom Angeklagten unbe-
merkt, (vgl. oben III 2 a), aus der Nase geblutet haben könnte, und dieses Blut
dann mit einem feuchten Tuch an die Fahrertür gewischt worden sein kann. Es
ist (auch hier) zumindest nicht klar erkennbar, warum es sich dabei um mehr
als eine nur theoretische Erwägung handeln könnte. Im übrigen gehen zwar die
jeweils sehr geringen Mengen von Blut von Frau H. , die dieser und den
übrigen im Innenraum und an der Beifahrertür gesicherten Spuren zugrunde
liegen und die darüber hinaus in Papiertaschentüchern in der Handtasche von
Frau H. festgestellt worden sind, nicht auf die Tötung von Frau H.
zurück, weil dabei sehr viel mehr Blut geflossen sein muß. Sie könnten aber
immerhin darauf hinweisen, daß es in dem Pkw zu Geschehen gekommen ist,
das mit der Schilderung des Angeklagten von einem insgesamt völlig harmlo-
sen Vorgang - Frau H. ist eingestiegen, mitgefahren und wieder ausge-
stiegen - schwerlich vereinbar erscheint.
4. Weil Bargeld und einige sonstige Gegenstände von Frau H. -
fehlten, geht die Strafkammer, ersichtlich am Anklagevorwurf orientiert, von
Raubmord aus. Auch dies spräche angesichts der deutlich überdurchschnittli-
chen Vermögensverhältnisse des Angeklagten (er hatte zeitweise ein Jah-
reseinkommen von über 500.000 DM und betrieb zuletzt ein Call-Center in Un-
garn) gegen seine Täterschaft. Es sei angesichts der Gesamtumstände ohne
weiteres erkennbar gewesen, daß sie nicht sehr viel Geld oder besondere
Wertgegenstände bei sich gehabt hätte. Auch gegen diese Erwägung bestehen
Bedenken. Unabhängig davon, ob die kleine Schnittwunde im Bereich des
Handgelenks, in der sich Isolierbandpartikel befanden, Rückschlüsse auf die
Person des Täters zuläßt, spricht sie jedenfalls dagegen, daß es dem Täter
allein um materielle Bereicherung ging. Es wäre daher die Möglichkeit zu erör-
tern gewesen, ob durch die Wegnahme des Geldes und der übrigen Gegen-
stände eine falsche Spur gelegt werden sollte.
V.
Der Senat hat entsprechend dem in der Hauptverhandlung gestellten
Antrag des Generalbundesanwalts die Sache an ein anderes Landgericht zu-
rückverwiesen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO, 2. Alternative).
Nack Wahl Hebenstreit
Elf Graf