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BGH Beschluss vom 11.01.2005 – 1 StR 547/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 547/04

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2005 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 7. Juli 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten

zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten verurteilt.

Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt im Ergebnis erfolglos

(§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten. Von einer Aufhebung des Strafausspruchs hat der Senat

entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354 Abs. 1a

Satz 1 StPO abgesehen.

1. Folgendes ist festgestellt:

Der frühere Mitangeklagte R. , der keine Revision eingelegt hat, hat-

te sich etliche gefälschte Kreditkarten beschafft und damit zahlreiche Einkäufe

getätigt. Bei einer seiner Einkaufstouren hat ihn der Angeklagte in Kenntnis aller

Umstände zu den Tatorten gefahren und ihn in die Geschäfte begleitet. Insge-

samt war der Angeklagte bei sieben Einkäufen dabei, die Höhe des einzelnen

Einkaufs lag zwischen 23 Euro und 2.598 Euro, der dabei insgesamt angerichte-

te Schaden belief sich auf 3.347,11 Euro. Der Angeklagte erhielt von R.

eine Belohnung.

2. Die Strafkammer geht davon aus, daß bei R. nur eine Tat vorliegt

und dementsprechend beim Angeklagten nur eine Beihilfe. Dies entspricht der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zur Annahme von nur einer Tat bei

R. vgl. BGH NStZ-RR 2001, 240, 241 m. w. N.; zur Annahme nur einer

Beihilfe beim Angeklagten vgl. BGH NStZ 1999, 513, 514 m. w. N.) und be-

schwert den Angeklagten nicht.

3. Hinsichtlich des Strafausspruchs hat der Generalbundesanwalt in sei-

nem Antrag vom 3. Dezember 2004 unter anderem ausgeführt:

"Die Strafkammer (ist) unzutreffend von dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49

Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 152a Abs. 2 StGB a. F. (sechs

Monate bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe) ausgegangen .... Die Kam-

mer hat übersehen, dass der Qualifikationstatbestand des § 152a Abs. 2

StGB a. F. auf den Gehilfen nur anwendbar ist, wenn dieser selbst gewerbs-

mäßig gehandelt hat. Denn bei der Gewerbsmäßigkeit im Sinne dieser Vor-

schrift handelt es sich um ein strafschärfendes persönliches Merkmal im Sin-

ne des § 28 Abs. 2 StGB ...

Feststellungen dazu, dass der Angeklagte die Voraussetzungen des ge-

werbsmäßigen Handelns erfüllt hat, sind dem ... Urteil ... nicht zu entnehmen.

Die Strafe hätte deshalb ... dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB

gemilderten Strafrahmen des § 152a Abs. 1 StGB a. F. - drei Monate bis sie-

ben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe entnommen werden müssen“.

Dem stimmt der Senat zu (vgl. auch BGH StV 1996, 87 m. w. N.).

4. Gleichwohl hat der Strafausspruch Bestand:

a) Zwar gilt die Haupttat wegen der einheitlichen Beschaffung der ge-

fälschten Zahlungskarten als nur eine Tat im Rechtssinne, mit der weiteren

Folge, daß wegen der sog. Akzessorietät der Beihilfe trotz mehrerer Beihilfe-

handlungen im Rechtssinne nur eine Beihilfe vorliegt. Dies ändert jedoch

nichts daran, daß die Haupttat ebenso wie die Beteiligung des Angeklagten

nicht zuletzt auch davon gekennzeichnet ist, daß durch eine Mehrzahl von

Einkäufen eine entsprechende Zahl unterschiedlicher Opfer geschädigt wur-

de. Dieser von der Strafkammer jedenfalls nicht ausdrücklich angesprochene

Gesichtspunkt kann bei Bewertung und Gewichtung von Intensität und Fol-

gen der Tat nicht außer Betracht bleiben.

b) Trotz des aufgezeigten Mangels bei der Bestimmung des Strafrahmens

ist im übrigen für die Strafzumessung hinsichtlich des Gehilfen das (hier

durch Gewerbsmäßigkeit) gesteigerte Gewicht der Haupttat nicht bedeu-

tungslos, sondern kann strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. Tröndle/

Fischer StGB 52. Aufl. § 28 Rdn. 13 m. w. N.).

c) Unter Berücksichtigung auch der sonstigen, von der Strafkammer

rechtsfehlerfrei abgewogenen strafmildernden und strafschärfenden Ge-

sichtspunkte (zum hierauf bezogenen Revisionsvorbringen verweist der Se-

nat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts, die auch durch die

Erwiderung der Revision nicht entkräftet werden), hält der Senat die zur Be-

währung ausgesetzte Strafe von einem Jahr und sechs Monaten für ange-

messen.

Nack Wahl Hebenstreit

Elf Graf