BGH Beschluss vom 11.01.2005 – 3 StR 456/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 30. März 2004 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des General-
bundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Abfassung des angefochtenen Urteils gibt Anlaß zu dem Hin-
weis, daß die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation
der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie soll lediglich belegen,
warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt sind. Es
ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe nach
und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51
m. N.). Auch in den Feststellungen zur Sache hat die sich über
viele Seiten erstreckende wörtliche Wiedergabe von Verneh-
mungsprotokollen nichts zu suchen. Sie kann leicht dazu führen,
daß entgegen § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die Urteilsgründe nicht
alle für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die
gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden.
Tolksdorf RiBGH Winkler ist wegen Pfi- ster Urlaubs an der Unterzeich- nung gehindert.
Tolksdorf
von Lienen Hubert