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BGH Beschluss vom 11.01.2005 – 3 StR 458/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Januar 2005 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 24. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dadurch, daß er nicht wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körper- verletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen Bedrohung verurteilt worden ist, wie dies der Generalbundesanwalt für erforderlich hält, ist der Angeklagte nicht beschwert.
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