Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.01.2005 – 3 StR 463/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 23. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Erfüllung der Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB, die das Landgericht neben § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB angenommen hat, ist durch die Feststellungen nicht be- legt.

Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert