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BGH Beschluss vom 11.01.2005 – 3 StR 482/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 482/04 vom 11. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Ne- benkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesan- walts bemerkt der Senat:

Die Abfassung des angefochtenen Urteils (achtseitige bzw. sechsseitige Wiedergabe von Zeugenaussagen unter Wiederholung aller Details, die be- reits in den Feststellungen geschildert waren) gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweis- aufnahme enthalten soll. Sie soll lediglich belegen, warum bestimmte be- deutsame Umstände so festgestellt sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51 m. N.).

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Becker Hubert