BGH Urteil vom 11.01.2005 – VI ZR 34/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 11. Januar 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Zum Schutzgesetzcharakter und zum Schutzbereich des § 64 EBO.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04 – OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Januar 2004 auf-
gehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, nimmt die Beklagten
wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Der Beklagte zu 1 überquerte mit
einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Tieflader einen Bahnüber-
gang. Ein auf dem Fahrzeug zu hoch verladener Bagger riß die beiden Fahrlei-
tungsdrähte über der Gleisanlage herunter. Wegen dieses Oberleitungsscha-
dens konnten drei Gleise der DB Netz AG von 15.07 Uhr bis 21.50 Uhr nicht
benutzt werden. Zwei weitere Gleise wurden erst am nächsten Tag um 2.10 Uhr
wieder freigegeben. Das Überholgleis blieb gesperrt. Die Klägerin mußte des-
halb geplanten Güterzugverkehr, den sie sonst mit eigenen Elektrolokomotiven
ausgeführt hätte, mit dieselbetriebenen Zugmaschinen eines anderen Eisen-
bahnverkehrsunternehmers bewerkstelligen. Hierfür wurden
ihr 2.250 DM
(1.150,41 €) in Rechnung gestellt.
Nachdem die Klägerin neben diesem Betrag in erster Instanz noch weite-
re Schäden geltend gemacht hatte, hat sie ihre zunächst uneingeschränkt ge-
gen das klageabweisende landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung auf die
Kosten des Einsatzes der Dieselloks beschränkt. Das Oberlandesgericht hat
der Klage insoweit stattgegeben und die Revision zugelassen, mit der die Be-
klagten die vollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstre-
ben.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin aus § 823
auf den ungestörten Betrieb von Eisenbahnen und damit auch auf den Schutz
der den Fahrweg benutzenden Verkehrsunternehmen mit ihrem Fahrbetrieb.
Daran habe die Trennung von Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen nichts
geändert. Werde der Fahrweg entgegen dem Verbot des § 64 EBO beschädigt
und führe dies zu Kosten verursachenden Betriebsstörungen, so sei dies ad-
äquate Folge der Beschädigung. Das Landgericht habe demgegenüber zu
Recht Ansprüche der Klägerin aus einer Verletzung des Eigentums, des Besit-
zes, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und aus
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 StVO verneint.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der
Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Ge-
sichtspunkt zu.
1. Er ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts insbe-
sondere nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 EBO. Diese Norm ist zwar
Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Schutzgüter der Vorschrift sind
aber nur die Gesundheit und das Eigentum des Eisenbahnunternehmers und
der anderen vom Eisenbahnverkehr unmittelbar berührten Personen, nicht de-
ren allgemeine Vermögensbelange.
a) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach ständiger
Rechtsprechung des Senats eine Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen
soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines
bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung,
sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzge-
ber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der be-
haupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelper-
sonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es
genügt, daß die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen
schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im
Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen
nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, daß der Individualschutz durch Be-
folgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muß vielmehr
im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 100, 13,
14 f.; 103, 197, 199; ferner BGHZ 116, 7, 13; 122, 1, 3 f. jeweils m.w.N.; zuletzt
Senatsurteile vom 18. November 2003 – VI ZR 385/02 – VersR 2004, 255 und
vom 16. März 2004 – VI ZR 105/03 – VersR 2004, 1012 beide m.w.N.).
b) Bei diesem Verständnis dient § 64 EBO nicht dem Schutz der Vermö-
gensinteressen des Eisenbahnunternehmers.
aa) Im Ausgangspunkt richtig hält das Berufungsgericht die Vorschrift al-
lerdings für ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Gemäß § 64
EBO ist es "verboten, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu
beschädigen …. Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende
oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen". Bereits für § 80 BO (Ei-
senbahn- Bau- und Betriebsordnung vom 17. Juli 1928, RGBl. II Nr. 37 S. 541)
war anerkannt, daß es sich hierbei um ein Schutzgesetz handelt (vgl. Senat,
Urteil vom 21. Mai 1957 – VI ZR 95/56 – VersR 1957, 465). Dies gilt auch für
den im wesentlichen inhaltsgleichen § 64 EBO (ebenso Ermann/Schiemann,
BGB, 11. Aufl., § 823 Rdn. 163; Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozeß,
24. Aufl., Kap. 15 Rdn. 5; Münchener Kommentar-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823
Rdn. 360; vgl. auch Pätzold/Wittenberg/Heinrichs/Thoma, Kommentar zur EBO,
4. Aufl., § 62 Rdn. 2).
bb) Das Berufungsgericht stellt weiter darauf ab, daß die Kosten verur-
sachende Betriebsstörung adäquate Folge der Beschädigung des Fahrwegs
gewesen sei. Damit verkürzt es jedoch die Anspruchsprüfung. Denn Vorausset-
zung für einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB ist zudem stets, daß der kon-
krete Schaden aus der Verletzung eines Rechtsguts entstanden ist, zu dessen
Schutz die Rechtsnorm erlassen wurde (vgl. Senatsurteile BGHZ 19, 114,
125 f.; 27, 137, 140, 143; 39, 366, 367 f. und vom 18. November 2003
- VI ZR 385/02 - aaO, 256). Dies ist im Streitfall zu verneinen. Der erkennende
Senat hat zunächst für die §§ 315, 316 StGB a.F. (jetzt: § 315 StGB) ausge-
führt, daß diese Vorschriften über die Eisenbahnbetriebsgefährdung nur die
Gesundheit und das Eigentum des Eisenbahnunternehmers und der anderen
vom Eisenbahnverkehr unmittelbar berührten Personen schützen, nicht hinge-
gen deren allgemeine Vermögensbelange (BGHZ 19, 114, 125 f.). Diesen
Grundsatz hat der erkennende Senat später auf § 80 BO erstreckt und dabei
betont, daß Schutzgegenstand das konkrete Betriebsvermögen, nicht aber die
Gesamtvermögenslage ist (Urteil vom 21. Mai 1957 – VI ZR 95/56 - aaO). Die-
se Rechtsprechung hat in der Literatur, soweit ersichtlich, nur Zustimmung ge-
funden (vgl. Filthaut, Haftpflichtgesetz, 6. Aufl., § 12 Rdn. 91; Soergel/Zeuner,
Rdn. G 26, G 45; Wussow/Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 4
Rdn. 10; Tavakoli, Privatisierung und Haftung der Eisenbahn, 2001, S. 319,
Fn. 1465). Bei dieser Betrachtungsweise, an der der Senat festhält, betrifft der
von der Klägerin geltend gemachte Schaden, nämlich die Kosten für die not-
wendige Anmietung von Dieselloks wegen der Nichtbenutzbarkeit fremder In-
frastruktur für Elektroloks, nicht das konkrete Betriebsvermögen und wird des-
halb vom Schutzbereich des § 64 EBO nicht erfaßt.
cc) Dem Wortlaut des § 64 EBO läßt sich ein weitergehender Schutzbe-
reich der Norm entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ebensowe-
nig entnehmen wie der Stellung der Norm im sechsten Abschnitt der Verord-
nung, deren Überschrift „Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnan-
lagen“ gleichfalls nicht auf den Schutz der Vermögensinteressen des Eisen-
bahnunternehmers hinweist. Auch die Gesetzesmaterialien geben hierfür keine
Anhaltspunkte (vgl. Entwurfsbegründung zur BO vom 4. November 1904 [RGBl.
Nr. 47 S. 387] in Bundesratsprotokolle 1904 Nr. 112 und zur BO vom 17. Juli
1928 in Reichsratsprotokolle 1928 Nr. 72). Die in § 64 EBO angeführten, bereits
in § 80 BO enthaltenen Verbote wurden bei der letzten Neufassung der EBO
aus Gründen der Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit beibehalten (vgl.
Amtliche Begründung zur EBO vom 28. Mai 1967 BR-Drucks. 138/67 S. 51).
Durch die Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das AEG vom
27. Dezember 1993 hat der Schutzbereich des § 64 EBO keine Erweiterung
erfahren. Bereits zuvor gab es nicht bundeseigene Eisenbahnen, die ihre Lei-
stungen unter Inanspruchnahme fremder Infrastruktur erbrachten. Daß die Be-
achtung der Vorschrift den Vermögensinteressen des Eisenbahnunternehmers
zugute kommen kann, ist nach allem lediglich ein Reflex der Norm, der für die
Annahme des Schutzgesetzcharakters zu Gunsten eben dieser Vermögensin-
teressen nicht ausreicht.
2. Die Klage erweist sich auch nicht unter einem anderen rechtlichen
Gesichtspunkt als begründet. Wird die Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs
dadurch beeinträchtigt, daß eine bestimmte Strecke durch eine nicht gezielt
gegen das Fahrzeug gerichtete Handlung für dieses vorübergehend unbefahr-
bar wird, haftet der Schädiger nicht aus § 823 Abs. 1 BGB für einen hieraus
resultierenden Vermögensschaden des Fahrzeugeigentümers. Der Streitfall gibt
keine Veranlassung, von dem Grundsatz abzurücken, daß Ersatz für mittelba-
ren Vermögensschaden, den ein Dritter bei Verletzung eines fremden Rechts-
gutes durch bloße Reflexwirkung erleidet, im Regelfall nicht geschuldet wird
(vgl. Senat BGHZ 66, 388, 391).
a) Zutreffend haben die Vorinstanzen einen Anspruch der Klägerin aus
§ 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des Eigentums an ihren Elektroloks
verneint. Eine Eigentumsverletzung kann zwar nicht nur durch eine Beeinträch-
tigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbe-
fugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache erfolgen, etwa wenn
ein Fahrzeug jede Bewegungsmöglichkeit verliert und seinem bestimmungsge-
mäßen Gebrauch entzogen wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Juni 1990
- VI ZR 359/89 – VersR 1991, 105, 106;
vom 18. November 2003
- VI ZR 385/02 - aaO, 257 sowie BGHZ 55, 153, 159; vgl. ferner BGH, Urteil
vom 7. Juni 1979 – II ZR 132/77 - LM Nr. 27 zu § 823 [Ac]). Dies ist jedoch nicht
der Fall, wenn das Fahrzeug unter Beibehaltung seiner Bewegungsmöglichkeit
im übrigen nur wenige Stunden an einer konkret geplanten Fahrt gehindert und
dadurch lediglich seine wirtschaftliche Nutzung vorübergehend eingeengt wird
(Senatsurteile vom 21. Juni 1977 – VI ZR 58/76 – VersR 1977, 965, 967; vom
18. November 2003 – VI ZR 385/02 - aaO; vgl. auch BGHZ 86, 152, 154 f.). Die
bloße Sperrung eines bestimmten Weges stellt grundsätzlich keine Verletzung
des Eigentums an dem betroffenen Transportmittel dar (Zeuner, in FS für Wer-
ner Flume, 1978, 775, 785). Die geltend gemachte Beeinträchtigung der Kläge-
rin besteht allein darin, daß sie ihre Elektroloks über einen Zeitraum von maxi-
mal elf Stunden nicht wie geplant einsetzen konnte. Die Elektroloks waren
durch die Nichtbenutzbarkeit der Gleise in ihrer Eigenschaft als Transportmittel
nicht betroffen und wurden damit ihrem natürlichen Gebrauch nicht entzogen.
Die Möglichkeit, gerade die durch die Beschädigung der Oberleitung für Elektro-
loks blockierten Schienen zu befahren, wird vom Zuweisungsgehalt des Eigen-
tums an den Loks nicht umfaßt. Denn die dem Eigentümer gemäß § 903 BGB
zustehende Befugnis, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren,
schließt nicht auch das Recht ein, zu diesem Zweck gerade Sachen Dritter zu
benutzen (Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, 13. Aufl., § 76 II 3 c).
In dieser Beeinträchtigung ist deshalb kein Eingriff in das Eigentum an
den Loks zu sehen, sondern eine Behinderung der Klägerin in der Ausübung
des ihr als Eisenbahnverkehrsunternehmer am Schienenweg eines öffentlichen
Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
(§ 14 Abs. 1 und 3 AEG) zustehenden Rechts auf diskriminierungsfreie Benut-
zung. Dieses Recht ist ähnlich dem Recht auf ungehinderten Zugang zur öffent-
lichen
Infrastruktur
im übrigen
(vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1977
- VI ZR 58/76 - aaO; BGHZ 55, 153, 160; 86, 152, 156, 158; Er-
mann/Schiemann, aaO, Rdn. 44; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 823
Rdn. 32 a; Staudinger/Hager, aaO, Rdn. B 185 m.w.N. auch für die abweichen-
de Meinung) kein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. An dieser
Betrachtungsweise ändert sich auch nichts dadurch, daß es vor der konkreten
Nutzung der Schiene zusätzlich des Abschlusses eines Vertrages zwischen
Eisenbahninfrastrukturunternehmer und Eisenbahnverkehrsunternehmer be-
darf. Denn das der Klägerin gegenüber der DB Netz AG aufgrund des Trassen-
nutzungsvertrages (§ 14 Abs. 4 AEG) zustehende Recht auf Trassennutzung
genießt gleichermaßen keinen Schutz durch § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Senat
BGHZ 29, 65, 73 f.; BGHZ 12, 308, 317 f.; Ermann/Schiemann, aaO, Rdn. 36;
Münchener Kommentar-BGB/Wagner, aaO, Rdn. 154 f.; Palandt/Sprau, BGB,
64. Aufl., § 823 Rdn. 11; RGRK/Steffen, aaO, Rdn. 26; Staudinger/Hager, aaO,
Rdn. B 160).
b) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1
BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Besitzes.
aa) Bereits im Ausgangspunkt fraglich ist die Auffassung der Revisions-
erwiderung, die Klägerin könne durch die tatsächliche Nutzung von Oberleitung
und Schienen der DB Netz AG mit einer Elektrolok Besitz an diesen erlangen.
Denn die hierfür erforderliche tatsächliche Herrschaft über die Sache muß nach
h.M. auf eine gewisse Dauer angelegt sein (vgl. RGZ 74, 146, 149; 75, 221,
Rdn. 8; Staudinger/Bund, BGB, Neubearbeitung 2000, § 854 Rdn. 10; vgl. auch
BGH, Urteil vom 16. April 1975 – 2 StR 60/75 – MDR 1975, 680, 681; kritisch
Münchener Kommentar-BGB/Joost, aaO, § 854 Rdn. 11 f.). Die Elektroloks der
Klägerin kommen bei der Benutzung des Schienenweges aber nur für kurze
Zeit mit Oberleitung und Schiene in Berührung. Selbst wenn man die Möglich-
keit der Besitzerlangung durch Befahren bejahen wollte, hatte die Klägerin im
Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eine solche Beziehung zur Sache
noch gar nicht begründet. Denn sie stützt ihr Begehren ja gerade auf die Ver-
hinderung der Nutzung.
bb) Auch der Besitz der Klägerin an den Elektroloks wurde nicht verletzt.
Der Verweis der Revisionserwiderung auf die Entscheidung des erkennenden
Senats vom 04. November 1997 (BGHZ 137, 89) geht fehl. Danach kann es
zwar eine Rechtsgutverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen,
wenn der berechtigte Besitz gerade dazu dienen soll, eine bestimmte Nutzung
der Sache zu ermöglichen und der Besitzer an eben dieser Nutzung durch ei-
nen rechtswidrigen Eingriff gehindert wird. Mit dieser Entscheidung hat der Se-
nat indes lediglich die unter 2. a) aufgestellten Grundsätze zur Eigentumsverlet-
zung durch den Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs auf den Besitz
übertragen (vgl. aaO 98). Eine Ausdehnung des Besitzschutzes über den Ei-
gentumsschutz hinaus war damit nicht gewollt, so daß auf die obigen Ausfüh-
rungen verwiesen werden kann. Ohnehin ist jener Sachverhalt, nämlich der
vollständige Ausschluß des Besitzers an der Nutzung von Baumaschinen durch
die Blockade eines Geländes über zwei volle Arbeitstage, im Hinblick auf Dauer
und Intensität der Beeinträchtigung mit dem Streitfall nicht vergleichbar.
c) Auch ein Anspruch der Klägerin wegen Verletzung ihres eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetriebs kann nicht festgestellt werden. Der Senat hat
bereits mehrfach betont, daß der von der Rechtsprechung erarbeitete Delikts-
schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht in einen all-
gemeinen deliktischen Vermögensschutz für Gewerbetreibende ausufern darf,
der dem deutschen Rechtssystem der in kasuistischer Art geregelten Delikts-
tatbestände zuwider laufen würde. Deshalb bedarf es für eine sachgerechte
Eingrenzung des Haftungstatbestandes des Erfordernisses eines unmittelbaren
Eingriffs in dem Sinne, daß der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als
solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne
weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (Senatsurteile BGHZ 29,
65, 70 f., 74; vom 21. Juni 1977 – VI ZR 58/76 - aaO und vom 18. November
2003 – VI ZR 385/02 - aaO; vgl. auch BGHZ 55, 153, 161 f.; 86, 152, 156 ff.).
Um einen derart betriebsbezogenen Eingriff handelt es sich bei dem Schaden
an der Oberleitung der DB Netz AG nicht. Die Beschädigung stand nicht in ei-
ner direkten Beziehung gerade zu dem Gewerbebetrieb der Klägerin. Die da-
durch bewirkte Sperrung der Gleise für die Elektroloks der Klägerin war eine
mehr zufällige und allgemeine Folge des Schadensereignisses. Eine solche
wird von dem Schutzbereich, den die Rechtsprechung dem Gewerbebetrieb
zuerkennt, nicht umfaßt. Der Streitfall ist jenen Schadensfällen vergleichbar, in
denen bei Baggerarbeiten ein Stromkabel zerrissen und dadurch die Stromzu-
fuhr für die durch das Kabel versorgten Betriebe unterbrochen wurde wie der
vorübergehenden Sperrung von Straßen oder Wasserstraßen für Fahrzeuge
des Gewerbetreibenden. Für solche Fallgestaltungen ist ein betriebsbezogener
Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ver-
neint worden (vgl. zu den Stromkabelfällen: Senat BGHZ 29, 65, 74 f.; 66, 388,
393 f., Urteil vom 12. Juli 1977 – VI ZR 136/76 – VersR 1977, 1006, 1007; zur
Straßenbenutzung vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 1977 – VI ZR 58/76 - und
vom 18. November 2003 – VI ZR 385/02 - beide aaO; zum Fleetfall: BGHZ 55,
153, 161).
Die Befahrbarkeit von Gleisen gehört ebensowenig zum Gewerbebetrieb
eines Eisenbahnverkehrsunternehmers wie die Befahrbarkeit einer Straße zum
Gewerbebetrieb eines Spediteurs oder die Schiffbarkeit einer Wasserstraße
zum Gewerbebetrieb eines Schiffahrttreibenden gehört. Die zeitweilige Sper-
rung von Gleisen, die auch andere Eisenbahnverkehrsunternehmer treffen
kann, greift daher nicht in deren Gewerbebetrieb ein. Wenn die Revisionserwi-
derung im Streitfall eine andere Beurteilung deshalb Platz greifen lassen will,
weil die Gleisanlagen nur einigen wenigen Eisenbahnverkehrsunternehmern zur
Verfügung stünden und im Rahmen des zur Nutzung berechtigenden Zeitfen-
sters sogar nur jeweils einem, kann dem nicht beigepflichtet werden. Es kann
dahinstehen, inwieweit die Anzahl der nutzungsberechtigten Gewerbetreiben-
den überhaupt Einfluß auf die Zuordnung der Nutzung einer Sache zum Ge-
werbebetrieb haben kann. Das Schienennetz der DB Netz AG wird jedenfalls
nicht nur von einigen wenigen, sondern von über 200 verschiedenen Eisen-
bahnverkehrsunternehmern befahren. Es kann von jedem Eisenbahnverkehrs-
unternehmer aus der Bundesrepublik Deutschland und - auf Basis der Gegen-
seitigkeit - auch von Eisenbahnverkehrsunternehmern aus anderen Staaten der
Europäischen Union genutzt werden (§ 14 Abs. 1 und 3 AEG). Das Berufungs-
gericht stellt daher zu Recht darauf ab, daß sich die von der DB Netz AG ange-
botenen und vermarkteten Güter, nämlich Fahrweg und Fahrstrom, in der Sa-
che nicht wesentlich von der Lieferung von Allgemeinstrom unterscheiden. Das
Bestehen vertraglicher Bindungen im Zusammenhang mit der Nutzung der In-
frastruktur kann nicht dazu führen, die Befahrbarkeit einer von einem Eisen-
bahnverkehrsunternehmer im Rahmen der Erfüllung vertraglicher Pflichten zu
benutzenden Trasse als zum Bereich seines Gewerbebetriebes gehörend an-
zusehen. Darüber, was dem Bereich des Gewerbebetriebes eines Eisenbahn-
verkehrsunternehmers zuzurechnen ist, kann nämlich nicht der von der jeweili-
gen Marktlage bzw. den Verträgen mit Dritten abhängige Einsatz eines oder
mehrerer Loks auf bestimmten Trassen entscheiden (vgl. insoweit BGHZ 55,
153, 161 f.). Unabhängig davon hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die
Klägerin nicht als einziges Verkehrsunternehmen habe betroffen sein können,
da die Strecke Braunschweig-Hannover auch für Personenverkehr genutzt wer-
de.
3. Die Vorinstanzen haben ferner Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 2
BGB i.V.m. § 22 StVO verneint. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird
von der Revisionserwiderung nicht beanstandet.
III.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da für eine ab-
schließende Entscheidung keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann
der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter Wie-
derherstellung des landgerichtlichen Urteils insgesamt die Klage abweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll