Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.01.2005 – VI ZR 67/04

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 2) und 3) gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Köln vom 30. Januar 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,

daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß

§ 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Wie die Nichtzulassungsbeschwerde selbst gesehen hat, entspricht das

Berufungsurteil vom Ausgangspunkt her der ständigen Rechtsprechung

(vgl. BGHZ 24, 21, 25 ff.; Senatsurteile vom 8. Oktober 2002

- VI ZR 182/01 - VersR 2003, 75; vom 1. Juli 1997 - VI ZR 205/96 -

NJW 1997, 2756; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 18/84 - VRS 69, 403;

vom15. November 1983 - VI ZR 57/82 - VersR 1984, 67). Unter

Berücksichtigung dieser Urteile ist insbesondere nicht zu erkennen, daß

hier die Anforderungen an den Geschäftsherrn bei der Auswahl des

Beklagten zu 1) oder dessen Überwachung überspannt worden wären.

Darauf, ob die Beendigung der Beschäftigung des Beklagten zu 1)

während der Probezeit erfolgte und nichts mit seinen Fähigkeiten und

Qualitäten als Fahrer zu tun hatte, kommt es schon deshalb nicht an,

weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig nur

fünf Monate bei dem Beklagten zu 3) beschäftigt war und schon

deshalb die geringeren Anforderungen an die Kontroll- und

Überwachungsmaßnahmen bei einem langjährig fehlerfrei

beschäftigten Kraftfahrer nicht gelten können. Soweit das

Berufungsgericht den Beweisanträgen nicht nachgegangen ist,

hinsichtlich derer die Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs rügt, beruht dies ersichtlich darauf, daß es das

entsprechende Vorbringen als nicht ausreichend substantiiert

angesehen hat. Auch dies ist unter den Umständen des vorliegenden

Falles nicht zu beanstanden.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu

2) und 3) gesamtschuldnerisch aus einem Streitwert von 59.948,98 €.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers des

Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 2) und 3)

gesamtschuldnerisch 83%; darüber hinaus trägt der Beklagte zu 1)

weitere 17%.

Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens

tragen die Beklagten jeweils selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 71.958,23 €

festgesetzt. Daran sind der Beklagte zu 1) mit 12.009,25 € und die

Beklagten zu 2) und 3) mit jeweils 59.984,98 € beteili gt.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr