BGH Beschluss vom 11.01.2005 – VI ZR 67/04
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 2) und 3) gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 30. Januar 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Wie die Nichtzulassungsbeschwerde selbst gesehen hat, entspricht das
Berufungsurteil vom Ausgangspunkt her der ständigen Rechtsprechung
(vgl. BGHZ 24, 21, 25 ff.; Senatsurteile vom 8. Oktober 2002
- VI ZR 182/01 - VersR 2003, 75; vom 1. Juli 1997 - VI ZR 205/96 -
NJW 1997, 2756; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 18/84 - VRS 69, 403;
vom15. November 1983 - VI ZR 57/82 - VersR 1984, 67). Unter
Berücksichtigung dieser Urteile ist insbesondere nicht zu erkennen, daß
hier die Anforderungen an den Geschäftsherrn bei der Auswahl des
Beklagten zu 1) oder dessen Überwachung überspannt worden wären.
Darauf, ob die Beendigung der Beschäftigung des Beklagten zu 1)
während der Probezeit erfolgte und nichts mit seinen Fähigkeiten und
Qualitäten als Fahrer zu tun hatte, kommt es schon deshalb nicht an,
weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig nur
fünf Monate bei dem Beklagten zu 3) beschäftigt war und schon
deshalb die geringeren Anforderungen an die Kontroll- und
Überwachungsmaßnahmen bei einem langjährig fehlerfrei
beschäftigten Kraftfahrer nicht gelten können. Soweit das
Berufungsgericht den Beweisanträgen nicht nachgegangen ist,
hinsichtlich derer die Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs rügt, beruht dies ersichtlich darauf, daß es das
entsprechende Vorbringen als nicht ausreichend substantiiert
angesehen hat. Auch dies ist unter den Umständen des vorliegenden
Falles nicht zu beanstanden.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu
2) und 3) gesamtschuldnerisch aus einem Streitwert von 59.948,98 €.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers des
Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 2) und 3)
gesamtschuldnerisch 83%; darüber hinaus trägt der Beklagte zu 1)
weitere 17%.
Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens
tragen die Beklagten jeweils selbst.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 71.958,23 €
festgesetzt. Daran sind der Beklagte zu 1) mit 12.009,25 € und die
Beklagten zu 2) und 3) mit jeweils 59.984,98 € beteili gt.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr