Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.01.2005 – X ZR 118/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. Januar 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

a) Kann der Reiseveranstalter infolge einer Überbuchung den Kunden nicht an dem gebuchten Urlaubsort unterbringen und tritt der Kunde deshalb die Rei- se nicht an, so steht dem Kunden wegen Vereitelung der Reise ein Entschä- digungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB zu.

b) Wenn der Kunde ein Ersatzangebot des Reiseveranstalters ablehnt, das, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, kann der Veranstalter dem Entschädigungsan- spruch des Kunden nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten.

c) Arbeitet ein erwerbstätiger Kunde während der Urlaubszeit weiter oder führt er eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise durch, so steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen.

d) Für die Höhe der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit darf das Arbeitseinkommen nicht zum Maßstab genommen werden, wohl aber der Reisepreis (Aufgabe von BGHZ 63, 101 ff.; 77, 120 f.).

BGH, Urt. v. 11. Januar 2005 - X ZR 118/03 - LG Hannover AG Hannover

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 12. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den

Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter

Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer

des Landgerichts Hannover vom 7. Juli 2003 wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger verlangen Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Ur-

laubszeit.

Sie buchten und bezahlten bei der beklagten Reiseveranstalterin eine

Flugreise auf die Malediven-Insel N. F. für die Zeit vom 13. bis zum

27. April 2002 zu einem Gesamtpreis von 4.976,-- €. Ei ne Woche vor dem ver-

einbarten Reisebeginn teilte die Beklagte den Klägern mit, daß das von ihnen

gewählte Hotel überbucht sei, und bot ihnen ein Ausweichquartier auf einer an-

deren Malediven-Insel an. Die Kläger nahmen dieses Ersatzangebot nicht an,

sondern kündigten mit Schreiben vom 10. April 2002 den Reisevertrag. Die Be-

klagte erstattete ihnen den gezahlten Reisepreis. Die Kläger verlangen darüber

hinaus eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe

von 75,-- € pro Tag und Person für 14 Urlaubstage, in sgesamt also 2.100,-- €.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger

hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision

der Beklagten. Sie begehrt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klage-

abweisenden Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat der Klage mit folgender Begründung stattge-

geben:

Der Entschädigungsanspruch der Kläger sei unabhängig von der Kündi-

gung allein deshalb, weil die Beklagte die Reise durch zu vertretende Überbu-

chung vereitelt habe, nach § 651 f Abs. 2 1. Altern. BGB begründet. Die Kläger

seien nicht verpflichtet gewesen, das Ersatzangebot der Beklagten anzunehmen.

Ob den Reisenden eine Pflicht zur Annahme des Ersatzangebots treffe, sei le-

diglich unter den Gesichtspunkten des Mitverschuldens und eines Verstoßes

gegen Treu und Glauben zu prüfen, die aber beide dem Anspruch der Kläger

nicht entgegenstünden. Es könne im vorliegenden Fall offenbleiben, ob der Rei-

sende ein Ersatzangebot aus gefühlsmäßigen oder nur aus sachlichen Gründen

ablehnen dürfe. Denn die Kläger hätten ihre Ablehnung sachlich begründet. Dies

ergebe sich bereits aus der nicht zu beanstandenden Feststellung des Amtsge-

richts, daß das Ersatzangebot der vertraglich vereinbarten Reise nicht gleichwer-

tig gewesen sei, vielmehr eine Minderung des Reisepreises um 30 % gerechtfer-

tigt hätte. Der strenge Maßstab des § 651 e Abs. 1 BGB, der eine Kündigung

des Reisevertrages erst bei Mängeln erlaube, die eine Minderung um mehr als

50 % geböten, sei bei der Prüfung eines Mitverschuldens oder eines Verstoßes

gegen Treu und Glauben nicht anzulegen.

Auch die Höhe der von den Klägern begehrten Entschädigung sei nicht

zu beanstanden, da sie in einem angemessenen Verhältnis zum Reisepreis ste-

he und der Anspruch auch nicht im Hinblick auf den zu Hause verbrachten Ur-

laub zu kürzen sei, weil ein Urlaub in B. im April dem geplanten Urlaub auf

den Malediven nicht nahekomme.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.

1. Keinen Erfolg hat die Verfahrensrüge der Revision, daß das Beru-

fungsurteil die Berufungsanträge nicht wiedergebe.

Die die Abfassung von Berufungsurteilen erleichternde Vorschrift des

§ 540 Abs. 1 ZPO, wonach das Urteil anstelle von Tatbestand und Entschei-

dungsgründen nur die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im an-

gefochtenen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen

und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung

der angefochtenen Entscheidung zu enthalten braucht, bezieht sich nicht auf die

Berufungsanträge. Diese muß das Berufungsgericht in sein Urteil aufnehmen.

Sie brauchen allerdings nicht wörtlich wiedergegeben zu werden, sondern es

kann genügen, daß aus den Ausführungen des Berufungsgerichts deutlich wird,

was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel und was der Berufungsbeklag-

te im Berufungsverfahren erstrebt hat (BGH, Urt. v. 10.02.2004 - VI ZR 94/03,

NJW 2004, 1389 unter II 2).

Hier läßt das Berufungsurteil den Inhalt der Berufungsanträge - noch - er-

kennen. Aus der im Tenor ausgesprochenen nicht nur teilweisen, sondern gänz-

lichen Änderung des erstinstanzlichen Urteils in Verbindung mit der in den Grün-

den enthaltenen Aussage, das Rechtsmittel der Kläger habe in vollem Umfang

Erfolg, ist ersichtlich, daß der Berufungsantrag der Kläger dem Tenor des Beru-

fungsurteils entsprochen haben muß. Daß die Beklagte die Zurückweisung der

klägerischen Berufung beantragt hat, geht daraus hervor, daß das Berufungsge-

richt ein streitiges Urteil, also kein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil, erlassen

hat.

2. Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht

einen Entschädigungsanspruch der Kläger nach § 651 f Abs. 2 BGB dem Grun-

de nach bejaht hat, bleibt sie ebenfalls erfolglos.

a) Nach § 651 f Abs. 2 BGB kann der Reisende, wenn die Reise vereitelt

oder beeinträchtigt wird, auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine

angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Diese Vorschrift erweitert hin-

sichtlich des Anspruchsumfangs die Regelung des § 651 f Abs. 1 BGB, daß der

Reisende unbeschadet der Minderung (§ 651 d BGB) oder der Kündigung

(§ 651 e BGB) Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann, es sei

denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstal-

ter nicht zu vertreten hat. Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung

wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach Absatz 2 der Vorschrift hat da-

her zunächst einmal dieselben Voraussetzungen wie der Schadensersatzan-

spruch nach Absatz 1. Zusätzliche haftungsbegründende Voraussetzung ist die

Vereitelung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise. Hier liegen alle

anspruchsbegründenden Voraussetzungen des geltendgemachten Entschädi-

gungsanspruchs vor.

b) Nicht nur ein Mangel der Reise im werkvertraglichen Sinne, sondern

auch die vollständige Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Leistung

kann einen Anspruch nach § 651 f Abs. 1 oder Abs. 2 BGB begründen. Umstän-

de, die die gesamte Reise oder Einzelleistungen wie Beförderung, Unterbrin-

gung, Verpflegung und sonstige Betreuung ganz oder teilweise unmöglich ma-

chen, oder eine Leistungsverweigerung des Reiseveranstalters verhindern oder

mindern den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen der Reise und werden

daher vom reisevertraglichen Gewährleistungsrecht der §§ 651 c ff. BGB ein-

schließlich des § 651 f BGB erfaßt (BGH, Urt. v. 23.09.1982 - VII ZR 22/82, NJW

1983, 35 u. I 3 a).

Wenn hier die Beklagte den Klägern erklärte, daß sie sie nicht auf der In-

sel N. F. unterbringen könne, weil die dortigen Quartiere überbucht

seien, so lag dem entweder die Unmöglichkeit der vertraglich geschuldeten Lei-

stung (§ 275 Abs. 1 BGB) oder eine Leistungsverweigerung zugrunde. Die Klä-

ger hatten unter den ihnen angebotenen verschiedenen Malediven-Inseln eine

Wahl getroffen und nach dem Inhalt des Reisevertrages einen Urlaub auf der

von ihnen ausgesuchten Insel gebucht. Bei der gebuchten Reise handelte es

sich deshalb nicht etwa um eine Gattungs- oder Wahlschuld der Beklagten des

Inhalts, daß sie für die Kläger einen Urlaub auf irgendeiner, erst nach Vertrags-

schluß von ihr zu bestimmenden Insel der Malediven bewerkstelligen mußte. Die

Leistungspflicht der Beklagten war vielmehr auf die gebuchte Insel N.

F. konkretisiert; nur durch die Verschaffung eines Urlaubs auf gerade dieser

Insel konnte die Beklagte ihrer Leistungspflicht genügen. Ebenso wenig hatten

die Parteien eine Ersetzungsbefugnis der Beklagten vereinbart. Der Bundesge-

richtshof hat auch bereits entschieden, daß der Reiseveranstalter nicht berech-

tigt ist, den Reisenden ohne seine Zustimmung an einem anderen Urlaubsort

unterzubringen (BGH, Urt. v. 23.09.1982, aaO). Das Angebot der Beklagten, die

Kläger auf einer anderen als der gebuchten Malediven-Insel einzuquartieren,

änderte daher nichts daran, daß sie die Vertragserfüllung ablehnte.

c) Das Verschulden des Reiseveranstalters - oder seiner Erfüllungsgehil-

fen (§ 278 BGB) - wird nach § 651 f Abs. 1 BGB vermutet. Die Beklagte hat

nichts zu ihrer Entlastung vorgetragen.

d) Die Reise ist auch vereitelt worden. Kann oder will der Reiseveranstal-

ter den Reisevertrag nicht ordnungsgemäß erfüllen, z.B. infolge einer Überbu-

chung, und führt dies dazu, daß der Kunde die Reise nicht antritt, so wird die

Reise vereitelt. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß eine Verei-

telung der Reise anzunehmen ist, wenn der gegen seinen Willen an einem ande-

ren Urlaubsort untergebrachte Reisende die Reise alsbald abbricht (Urt. v.

23.09.1982 unter I 2; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1078 und 1994,

950). Dies gilt genauso, wenn der Kunde aus dem gleichen Grund schon den

Antritt der Reise ablehnt.

e) Damit sind alle Anspruchsvoraussetzungen eines Entschädigungsan-

spruchs der Kläger nach § 651 f Abs. 2 BGB erfüllt. Wie das Berufungsgericht

zutreffend entschieden hat, bedurfte es einer zusätzlichen Kündigung des Rei-

severtrages nach § 651 e Abs. 1 BGB nicht. Für den Anspruch aus § 651 f

Abs. 2 BGB brauchen auch nicht die Voraussetzungen einer Kündigung vorzu-

liegen. Denn der Wortlaut des Absatz 1, wonach der Anspruch "unbeschadet der

Minderung oder Kündigung" gegeben ist, besagt, daß die verschiedenen Ge-

währleistungsansprüche unabhängig nebeneinander bestehen (so auch Er-

man/Seiler, BGB, 11. Aufl., § 651 f Rdn. 1; Staudinger/J. Eckert, BGB (2004),

§ 651 f Rdn. 9). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Reise, falls die Kläger

das Ersatzangebot angenommen hätten, infolge der Unterschiede zwischen dem

ursprünglich gebuchten und dem ersatzweise angenommenen Urlaubsort erheb-

lich beeinträchtigt gewesen wäre. Diese Voraussetzung gilt nur für eine Kündi-

gung, nicht aber für einen Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung der Rei-

se (so zutreffend OLG Düsseldorf, aaO; OLG Frankfurt RRa 1995, 224).

f) Die Beklagte kann dem Entschädigungsanspruch der Kläger auch nicht

den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) mit der Begrün-

dung entgegensetzen, die Kläger hätten ein gleichwertiges Ersatzangebot nicht

angenommen.

(1) Die tatsächlichen Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsaus-

übung muß der Einwendende darlegen. Grundsätzlich obliegt es deshalb nicht

dem Reisenden, Rechtfertigungsgründe für seine Nichtannahme des Ersatzan-

gebotes vorzutragen (so richtig OLG Celle NJW-RR 2002, 1711), sondern ist es

Sache des Reiseveranstalters, besondere Umstände darzutun und erforderli-

chenfalls zu beweisen, deretwegen die Ablehnung des Reisenden ausnahms-

weise gegen Treu und Glauben verstieß. Diese Umstände müssen letztlich den

Schluß rechtfertigen, daß nicht die Unterschiede zwischen den beiden Reiselei-

stungen der hauptsächliche Beweggrund des Reisenden für seine Ablehnung

waren, sondern daß ihn andere, im Verhältnis zum Reiseveranstalter nicht

schutzwürdige Motive antrieben, etwa schlichte Vertragsreue.

(2) Gründe, die die Ablehnung des Ersatzangebots der Beklagten durch

die Kläger als treuwidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Die Frage, ob

ein Rechtsmißbrauch schon anzunehmen ist, wenn das Ersatzangebot unter

Berücksichtigung der subjektiven Wünsche des Reisenden der gebuchten Reise

gleichwertig war, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.

Denn das Ersatzangebot der Beklagten war nicht gleichwertig. Das Berufungs-

gericht hat diesbezüglich in rechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher

Würdigung darauf abgestellt, daß die Kläger schnorcheln und tauchen wollten

und daß für diese Zwecke die ersatzweise angebotene Insel, so ähnlich sie an-

sonsten der gebuchten gewesen sein mag, weniger geeignet war, weil ihr ein

Hausriff fehlt, das für Urlauber, die schnorcheln und tauchen wollen, eine erstre-

benswerte Bequemlichkeit darstellt. Auf die von der Revision angegriffene Fest-

stellung des Berufungsgerichts, das Amtsgericht habe wegen der Unterschiede

zwischen den beiden Inseln zutreffend eine Minderung des Reisepreises um

30 % für gerechtfertigt gehalten, kommt es dabei nicht an. Es geht allein darum,

ob die Ablehnung einer anderen als der gebuchten Reise gegen Treu und Glau-

ben verstieß. Dies ist aus den bereits genannten Gründen nicht schon dann der

Fall, wenn die Annahme des Ersatzangebotes zu keiner größeren Beeinträchti-

gung des Reisenden geführt hätte.

3. Auch hinsichtlich der Höhe des Anspruchs hat die Revision keinen Er-

folg. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Festsetzung der Entschädigung

auf etwa die Hälfte des Reisepreises läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der

Revision, die Kläger müßten erst noch beweisen, daß sie in der geplanten Rei-

sezeit zuhause geblieben seien. Der Senat tritt nicht der im Schrifttum vertrete-

nen Auffassung bei, daß der Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung der

Reise auch davon abhängt, wie der Kunde die für die Reise vorgesehene Zeit-

spanne verbracht hat (vgl. z.B. Erman/Seiler, aaO Rdn. 7, 8; Führich, Rei-

serecht, 4. Aufl. Rdn. 345; MünchKomm./Tonner, BGB, 4. Aufl., § 651 f Rdn. 29,

32; Staudinger/J. Eckert, aaO Rdn. 67; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Be-

weislast, 2. Aufl., § 651 f BGB Rdn. 4). Vielmehr steht mit der Vereitelung der

Reise zugleich der haftungsausfüllende Tatbestand der vertanen Urlaubszeit

fest.

(1) Der Wortlaut des § 651 f Abs. 2 BGB, wonach der Reisende bei Verei-

telung oder erheblicher Beeinträchtigung der Reise "auch wegen nutzlos aufge-

wendeter Urlaubszeit" eine Entschädigung verlangen kann, besagt nicht, daß er

einen Entschädigungsanspruch (nur) für den Fall haben soll, daß er seine Ur-

laubszeit infolge der Vereitelung nutzlos aufgewendet hat. Bereits dies legt die

Auslegung nahe, daß in der Formulierung "wegen nutzlos aufgewendeter Ur-

laubszeit" lediglich das gesetzgeberische Motiv für die Regelung zum Ausdruck

kommt und deshalb bei einer Vereitelung der Reise nur noch in Frage steht, ob

im Einzelfall eine Entschädigung ausnahmsweise nicht erforderlich und welcher

Geldbetrag ansonsten zu zahlen ist. Auch der Umstand, daß der Gesetzgeber

der Vereitelung eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zur Seite gestellt

und beide Tatbestände gleichermaßen als ausreichende Voraussetzung für ei-

nen Entschädigungsanspruch angesehen hat, läßt in Verbindung mit der Tatsa-

che, daß bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise die aufgewendete

Urlaubszeit mit Sicherheit - ganz oder teilweise - vertan ist (vgl. Begründung des

Regierungsentwurfs zum Entwurf eines Gesetzes über den Reiseveranstalter-

vertrag, BT-Drucks. 8/786 S. 30), die gesetzgeberische Wertung erkennen, daß

auch bei Vereitelung der Reise von einer so schwerwiegenden Beeinträchtigung

des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges auszugehen ist, daß eine Ent-

schädigung dafür geboten ist, daß der Kunde seine Urlaubszeit nicht so verbrin-

gen konnte, wie vom Veranstalter geschuldet. Über die Höhe der Entschädigung

ist damit noch nichts gesagt. Insbesondere liegt es im Ermessen des Tatrich-

ters, in Bagatellfällen von der Zuerkennung einer Entschädigung abzusehen

(vgl. BGH, Urt. v. 14.01.1991 - VI ZR 120/91, NJW 1992, 1043).

(2) Aber nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der Sinn und

Zweck der Entschädigung, dem Kunden einen Ausgleich für die entgangene

Urlaubsfreude zu verschaffen, sprechen dafür, daß bei Vereitelung der Reise

ohne weiteres eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

geboten ist. Mit der Vereitelung der Reise steht fest, daß der Kunde den von ihm

geplanten konkreten Nutzen seiner Urlaubszeit, nämlich den Erfolg der von ihm

beim Reiseveranstalter gebuchten Reise, nicht erreichen kann. In diesem Zu-

sammenhang sind die Streitfragen zu beantworten, ob die Entstehung eines

immateriellen Schadens verhindert wird, wenn ein berufstätiger Reisekunde den

ihm vom Arbeitgeber bewilligten oder selbst organisierten Urlaub widerruft, statt-

dessen weiterarbeitet und seinen Urlaub auf später verschiebt oder wenn er in

der geplanten Reisezeit eine andere Reise durchführt, die ihm nicht der Reise-

veranstalter angeboten hat (Ersatzurlaub). Diese Fragen sind in Rechtsprechung

und Schrifttum streitig (gegen einen Entschädigungsanspruch bei Weiterarbeit

BGHZ 82, 219, 227; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 573; Erman/Seiler, aaO

Rdn. 8; dafür LG Frankfurt NJW-RR 1991, 315; Führich, aaO Rdn. 353; Staudin-

ger/J. Eckert, aaO Rdn. 69; gegen einen Entschädigungsanspruch bei Ersatzur-

laub: Führich, aaO Rdn. 351; Soergel/H.W. Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 f

Rdn. 15; Staudinger/J. Eckert, aaO Rdn. 70; dafür Palandt/Sprau, BGB,

64. Aufl., § 651 f Rdn. 6; Bartl, NJW 1979, 1385, 1388). Nach Ansicht des er-

kennenden Senats beeinträchtigen Weiterarbeit und Ersatzurlaub den Entschä-

digungsanspruch nicht. Weder sind diese Umstände bei der Schadensberech-

nung einzusetzen - was zur Folge hätte, daß ein möglicher Schaden letztlich

doch nicht entstanden wäre -, noch findet insoweit eine Vorteilsanrechnung statt.

Denn in beiden Fällen hat der Kunde aufgrund eigener Initiative, um die Zeit

seiner geplanten, aber vereitelten Reise doch noch nutzbringend zu gestalten,

Anstrengungen entfaltet, zu denen er dem Reiseveranstalter gegenüber nicht

verpflichtet war. Ein eigenes Verhalten des Geschädigten, zu dem er nicht auf-

grund seiner Schadensabwendungs- und -minderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB)

verpflichtet ist, darf aber wegen des Grundsatzes, daß überpflichtmäßige An-

strengungen des Geschädigten den Schädiger nicht entlasten sollen, weder in

die Schadensberechnungsbilanz eingestellt werden, noch braucht der Geschä-

digte es sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen (BGHZ 55,

329, 332 ff.; Palandt/Heinrichs, vor § 249 Rdn. 125).

b) Gegen die vom Berufungsgericht festgesetzte Höhe der Entschädigung

ist rechtlich nichts einzuwenden. Die Bemessung der Entschädigung ist grund-

sätzlich Aufgabe des Tatrichters. Die Würdigung des Tatrichters kann vom Revi-

sionsgericht nur in engen Grenzen nachgeprüft werden, insbesondere darauf, ob

er die für die Bemessung maßgeblichen Kriterien nicht verkannt, alle maßgebli-

chen Umstände berücksichtigt und sich um eine angemessene Beziehung der

Entschädigung zum Umfang der Beeinträchtigung bemüht hat (vgl. BGHZ 85,

168, 170; 92, 177, 183; 138, 388, 391 zum Schmerzensgeld; Münch-

Komm./Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 287 Rdn. 4). Auf der Grundlage dieser einge-

schränkten Prüfungsmöglichkeit läßt die Festsetzung des Berufungsgerichts

keinen Rechtsfehler erkennen.

(1) Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Entschä-

digung anhand des von den Klägern geltend gemachten durchschnittlichen tägli-

chen Nettoverdienstes berechnet habe.

aa) Es ist zwar richtig, daß das Einkommen des Reisenden kein geeigne-

ter Maßstab für die Höhe der Entschädigung ist. Die frühere Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs, daß vertane Urlaubszeit ein Vermögensschaden und

dessen Richtgröße der Aufwand sei, den die Beschaffung zusätzlichen Urlaubs

erfordern würde, also das Arbeitseinkommen (BGHZ 63, 98, 101 ff.; 77, 116,

120 f., 123), war dadurch begründet, daß nach § 253 BGB in der bis zum

31. Dezember 2001 geltenden Fassung wegen eines immateriellen Schadens

Entschädigung in Geld nur in den vom Gesetz geregelten Fällen gefordert wer-

den konnte und damals eine gesetzliche Ersatzpflicht des Reiseveranstalters für

den immateriellen Schaden des Reisenden noch fehlte. Diese Rechtsprechung

ist durch die zum 1. Oktober 1979 erfolgte Einführung des § 651 f Abs. 2 BGB

hinfällig geworden. Denn für die dort geregelte Entschädigung sind nach dem

Willen des Gesetzgebers immaterielle Momente, insbesondere die entgangene

Urlaubsfreude, von Bedeutung (Begründung des Regierungsentwurfs aaO; Be-

schlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 8/2343

S. 11; BGHZ 85, 168, 171 f.). Auch die Richtlinie des Rates der Europäischen

Gemeinschaften vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) ist dahin

auszulegen, daß sie dem Verbraucher einen Anspruch auf Ersatz des immateri-

ellen Schadens, einschließlich des Schadens wegen entgangener Urlaubsfreu-

de, verleiht, der auf der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Reise-

vertrages beruht (EuGH Slg. I 2002, 2631 Gründe Nr. 22-24). Der immaterielle

Charakter des durch die vertane Urlaubszeit entstandenen Schadens führt dazu,

daß nicht nur im Erwerbsleben stehenden Reisenden, sondern auch nicht oder

nicht mehr berufstätigen Personen wie etwa Schülern oder Rentnern eine Ent-

schädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zuzubilligen ist (Begrün-

dung des Regierungsentwurfs aaO; BGHZ 85, 168, 171 f.). Deshalb verbietet es

sich, das Arbeitseinkommen zum Maßstab zu machen (so auch Führich, aaO

Rdn. 352 b; Staudinger/J. Eckert, aaO Rdn. 72, 74; Tonner, Der Reisevertrag,

4. Aufl., § 651 f BGB Rdn. 46). An der früheren, bereits zu § 651 f Abs. 2 BGB

ergangenen Rechtsprechung, daß sowohl das Nettoeinkommen als auch der

Reisepreis berücksichtigt werden können

(BGH, Urt. v. 23.09.1982

- VII ZR 22/82, NJW 1983, 35 u. II 1, 2 a; Urt. v. 21.10.1982 - VII ZR 61/82, NJW

1983, 218 u. I 1 b), hält der Senat deshalb nicht mehr fest.

bb) Es bedarf keiner Erörterung, ob die Kläger, die nicht auf ihr individuel-

les Einkommen, sondern auf den Durchschnittsverdienst der Bevölkerung abge-

stellt haben, überhaupt im Sinne der früheren Kommerzialisierungsrechtspre-

chung das Einkommen zum Maßstab genommen haben. Denn jedenfalls ist ih-

nen das Berufungsgericht insoweit nicht gefolgt, das vielmehr allein auf das an-

gemessene Verhältnis der Entschädigungssumme zum Reisepreis abgestellt

hat. Wenn der Reisepreis als Bemessungskriterium genommen wird, so ist dies

rechtlich nicht zu beanstanden (BGH, Urt. v. 23.09.1982 und v. 21.10.1982).

Denn dies entspricht der Absicht des Gesetzgebers, der keinen starren Maßstab

für die Bemessung der Entschädigung festlegen wollte, aber dem Reisepreis und

dem Ausmaß der Beeinträchtigung Bedeutung beimaß (Beschlußempfehlung

und Bericht des Rechtsausschusses aaO). Die Berücksichtigung des Reiseprei-

ses rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß der Reisepreis zeigt, wieviel Geld

der mit der geplanten Reise verbundene immaterielle Gewinn dem Kunden wert

war (vgl. OLG Düsseldorf RRa 1994, 177; Führich, aaO; Staudinger/J. Eckert,

aaO Rdn. 36). Dies gilt jedenfalls für Pauschalreisen, die, wie hier, An- und Ab-

reise und Unterkunft abdecken. Ob der an den Reiseveranstalter zu zahlende

Preis als Bemessungsgrundlage auch dann ausreicht, wenn der Veranstalter nur

eine Einzelleistung erbringt, oder ob dann der Gesamtaufwand berücksichtigt

werden muß, den der Kunde für die geplante Reise aufbringen wollte (vgl. BGH,

Urt. v. 23.09.1982, aaO u. II 2 a), kann im vorliegenden Fall offen bleiben.

Da die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Reisepreis zum Maß-

stab zu nehmen, rechtlich nicht zu beanstanden ist, bedarf es im vorliegenden

Fall auch keiner Prüfung, ob daneben andere Maßstäbe zulässig sind und ins-

besondere feste, sowohl vom Einkommen als auch vom Reisepreis unabhängige

Tagessätze verwendet werden dürfen, wie sie zum Beispiel das Landgericht

Frankfurt am Main (RRa 2003, 26) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (RRa

2003, 14) ihrer Bemessung der Entschädigung als Ausgangspunkt zugrundele-

gen.

(2) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, etwa die Hälfte des Reise-

preises als Entschädigungssumme anzusetzen, läßt keinen Rechtsfehler erken-

nen. Der Tatrichter hat die Höhe der Entschädigung bei einer Vereitelung der

Reise nach den Umständen des jeweiligen Falles zu bemessen. Der Vorschlag

von Führich (aaO Rdn. 352 b), für jeden gänzlich vertanen Urlaubstag die zeitan-

teilige Quote des vollen Reisepreises anzusetzen, der dazu führt, daß der Rei-

sende nicht nur aufgrund der Befreiung von seiner Pflicht zur Gegenleistung

(§§ 326 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB) den gezahlten Reisepreis zurückverlangen,

sondern den gleichen Betrag als Entschädigung nach § 651 f Abs. 2 BGB noch

einmal fordern kann, mag ein angemessenes Ergebnis erbringen, wenn die Rei-

se durchgeführt wurde, aber so schwer beeinträchtigt war, daß, verglichen mit

dem Ausbleiben der vertraglich geschuldeten Leistung, die mit der Beeinträchti-

gung verbundenen Belastungen des Reisenden einen zusätzlichen Ausgleich

erfordern. Bei Vereitelung der Reise hingegen ist die tatrichterliche Bemessung

der Entschädigung mit der Hälfte des Reisepreises revisionsrechtlich nicht zu

beanstanden.

(3) Unbegründet ist auch die Revisionsrüge, daß das Berufungsgericht

den Resterholungswert unberücksichtigt gelassen habe, der einem zuhause

verbrachten Urlaub zukomme.

Der Senat hält nicht an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach der

Resterholungswert eines zuhause verbrachten Urlaubs einen Schadensminde-

rungsposten darstellt, den der Tatrichter bei der Bemessung der Entschädigung

berücksichtigen muß (dafür früher BGHZ 77, 116, 122; BGH, Urt. v 23.09.1982

u. I 4 b; so auch MünchKomm./Tonner, aaO Rdn. 32 ff.; Palandt/Sprau, aaO

§ 651 f Rdn. 6; Staudinger/J. Eckert, aaO Rdn. 68; dagegen Führich, aaO

Rdn. 350). Der Erholungswert eines häuslichen Urlaubs beruht auf der zuhause

genossenen Freizeit. Freizeitwert hat ein Urlaub aber mit oder ohne Reise. Er ist

mithin nicht Gegenstand der vom Reiseveranstalter geschuldeten Leistung. Ihn

will der Kunde nicht mit dem Reisepreis erkaufen; er hat nichts mit dem Gewinn

zu tun, den der Kunde sich gerade von der Reise, d.h. von dem Ortswechsel,

verspricht. Deshalb ist der reine Freizeitwert des vereitelten Urlaubs vom Reise-

veranstalter nicht zu entschädigen. Dann darf aber auch kein Abzug von der

Entschädigung erfolgen, wenn dieser Freizeitwert dem Kunden erhalten bleibt,

wie es bei einem zuhause verbrachten Urlaub der Fall ist.

Melullis

Scharen

Ambrosius

Mühlens

Meier-Beck