BGH Urteil vom 11.01.2005 – X ZR 118/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. Januar 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
a) Kann der Reiseveranstalter infolge einer Überbuchung den Kunden nicht an dem gebuchten Urlaubsort unterbringen und tritt der Kunde deshalb die Rei- se nicht an, so steht dem Kunden wegen Vereitelung der Reise ein Entschä- digungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB zu.
b) Wenn der Kunde ein Ersatzangebot des Reiseveranstalters ablehnt, das, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, kann der Veranstalter dem Entschädigungsan- spruch des Kunden nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten.
c) Arbeitet ein erwerbstätiger Kunde während der Urlaubszeit weiter oder führt er eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise durch, so steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen.
d) Für die Höhe der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit darf das Arbeitseinkommen nicht zum Maßstab genommen werden, wohl aber der Reisepreis (Aufgabe von BGHZ 63, 101 ff.; 77, 120 f.).
BGH, Urt. v. 11. Januar 2005 - X ZR 118/03 - LG Hannover AG Hannover
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 12. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 7. Juli 2003 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Ur-
laubszeit.
Sie buchten und bezahlten bei der beklagten Reiseveranstalterin eine
Flugreise auf die Malediven-Insel N. F. für die Zeit vom 13. bis zum
27. April 2002 zu einem Gesamtpreis von 4.976,-- €. Ei ne Woche vor dem ver-
einbarten Reisebeginn teilte die Beklagte den Klägern mit, daß das von ihnen
gewählte Hotel überbucht sei, und bot ihnen ein Ausweichquartier auf einer an-
deren Malediven-Insel an. Die Kläger nahmen dieses Ersatzangebot nicht an,
sondern kündigten mit Schreiben vom 10. April 2002 den Reisevertrag. Die Be-
klagte erstattete ihnen den gezahlten Reisepreis. Die Kläger verlangen darüber
hinaus eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe
von 75,-- € pro Tag und Person für 14 Urlaubstage, in sgesamt also 2.100,-- €.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger
hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision
der Beklagten. Sie begehrt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klage-
abweisenden Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat der Klage mit folgender Begründung stattge-
geben:
Der Entschädigungsanspruch der Kläger sei unabhängig von der Kündi-
gung allein deshalb, weil die Beklagte die Reise durch zu vertretende Überbu-
chung vereitelt habe, nach § 651 f Abs. 2 1. Altern. BGB begründet. Die Kläger
seien nicht verpflichtet gewesen, das Ersatzangebot der Beklagten anzunehmen.
Ob den Reisenden eine Pflicht zur Annahme des Ersatzangebots treffe, sei le-
diglich unter den Gesichtspunkten des Mitverschuldens und eines Verstoßes
gegen Treu und Glauben zu prüfen, die aber beide dem Anspruch der Kläger
nicht entgegenstünden. Es könne im vorliegenden Fall offenbleiben, ob der Rei-
sende ein Ersatzangebot aus gefühlsmäßigen oder nur aus sachlichen Gründen
ablehnen dürfe. Denn die Kläger hätten ihre Ablehnung sachlich begründet. Dies
ergebe sich bereits aus der nicht zu beanstandenden Feststellung des Amtsge-
richts, daß das Ersatzangebot der vertraglich vereinbarten Reise nicht gleichwer-
tig gewesen sei, vielmehr eine Minderung des Reisepreises um 30 % gerechtfer-
tigt hätte. Der strenge Maßstab des § 651 e Abs. 1 BGB, der eine Kündigung
des Reisevertrages erst bei Mängeln erlaube, die eine Minderung um mehr als
50 % geböten, sei bei der Prüfung eines Mitverschuldens oder eines Verstoßes
gegen Treu und Glauben nicht anzulegen.
Auch die Höhe der von den Klägern begehrten Entschädigung sei nicht
zu beanstanden, da sie in einem angemessenen Verhältnis zum Reisepreis ste-
he und der Anspruch auch nicht im Hinblick auf den zu Hause verbrachten Ur-
laub zu kürzen sei, weil ein Urlaub in B. im April dem geplanten Urlaub auf
den Malediven nicht nahekomme.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
1. Keinen Erfolg hat die Verfahrensrüge der Revision, daß das Beru-
fungsurteil die Berufungsanträge nicht wiedergebe.
Die die Abfassung von Berufungsurteilen erleichternde Vorschrift des
§ 540 Abs. 1 ZPO, wonach das Urteil anstelle von Tatbestand und Entschei-
dungsgründen nur die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im an-
gefochtenen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen
und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung
der angefochtenen Entscheidung zu enthalten braucht, bezieht sich nicht auf die
Berufungsanträge. Diese muß das Berufungsgericht in sein Urteil aufnehmen.
Sie brauchen allerdings nicht wörtlich wiedergegeben zu werden, sondern es
kann genügen, daß aus den Ausführungen des Berufungsgerichts deutlich wird,
was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel und was der Berufungsbeklag-
te im Berufungsverfahren erstrebt hat (BGH, Urt. v. 10.02.2004 - VI ZR 94/03,
NJW 2004, 1389 unter II 2).
Hier läßt das Berufungsurteil den Inhalt der Berufungsanträge - noch - er-
kennen. Aus der im Tenor ausgesprochenen nicht nur teilweisen, sondern gänz-
lichen Änderung des erstinstanzlichen Urteils in Verbindung mit der in den Grün-
den enthaltenen Aussage, das Rechtsmittel der Kläger habe in vollem Umfang
Erfolg, ist ersichtlich, daß der Berufungsantrag der Kläger dem Tenor des Beru-
fungsurteils entsprochen haben muß. Daß die Beklagte die Zurückweisung der
klägerischen Berufung beantragt hat, geht daraus hervor, daß das Berufungsge-
richt ein streitiges Urteil, also kein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil, erlassen
hat.
2. Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht
einen Entschädigungsanspruch der Kläger nach § 651 f Abs. 2 BGB dem Grun-
de nach bejaht hat, bleibt sie ebenfalls erfolglos.
a) Nach § 651 f Abs. 2 BGB kann der Reisende, wenn die Reise vereitelt
oder beeinträchtigt wird, auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine
angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Diese Vorschrift erweitert hin-
sichtlich des Anspruchsumfangs die Regelung des § 651 f Abs. 1 BGB, daß der
Reisende unbeschadet der Minderung (§ 651 d BGB) oder der Kündigung
(§ 651 e BGB) Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann, es sei
denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstal-
ter nicht zu vertreten hat. Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung
wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach Absatz 2 der Vorschrift hat da-
her zunächst einmal dieselben Voraussetzungen wie der Schadensersatzan-
spruch nach Absatz 1. Zusätzliche haftungsbegründende Voraussetzung ist die
Vereitelung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise. Hier liegen alle
anspruchsbegründenden Voraussetzungen des geltendgemachten Entschädi-
gungsanspruchs vor.
b) Nicht nur ein Mangel der Reise im werkvertraglichen Sinne, sondern
auch die vollständige Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Leistung
kann einen Anspruch nach § 651 f Abs. 1 oder Abs. 2 BGB begründen. Umstän-
de, die die gesamte Reise oder Einzelleistungen wie Beförderung, Unterbrin-
gung, Verpflegung und sonstige Betreuung ganz oder teilweise unmöglich ma-
chen, oder eine Leistungsverweigerung des Reiseveranstalters verhindern oder
mindern den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen der Reise und werden
daher vom reisevertraglichen Gewährleistungsrecht der §§ 651 c ff. BGB ein-
schließlich des § 651 f BGB erfaßt (BGH, Urt. v. 23.09.1982 - VII ZR 22/82, NJW
1983, 35 u. I 3 a).
Wenn hier die Beklagte den Klägern erklärte, daß sie sie nicht auf der In-
sel N. F. unterbringen könne, weil die dortigen Quartiere überbucht
seien, so lag dem entweder die Unmöglichkeit der vertraglich geschuldeten Lei-
stung (§ 275 Abs. 1 BGB) oder eine Leistungsverweigerung zugrunde. Die Klä-
ger hatten unter den ihnen angebotenen verschiedenen Malediven-Inseln eine
Wahl getroffen und nach dem Inhalt des Reisevertrages einen Urlaub auf der
von ihnen ausgesuchten Insel gebucht. Bei der gebuchten Reise handelte es
sich deshalb nicht etwa um eine Gattungs- oder Wahlschuld der Beklagten des
Inhalts, daß sie für die Kläger einen Urlaub auf irgendeiner, erst nach Vertrags-
schluß von ihr zu bestimmenden Insel der Malediven bewerkstelligen mußte. Die
Leistungspflicht der Beklagten war vielmehr auf die gebuchte Insel N.
F. konkretisiert; nur durch die Verschaffung eines Urlaubs auf gerade dieser
Insel konnte die Beklagte ihrer Leistungspflicht genügen. Ebenso wenig hatten
die Parteien eine Ersetzungsbefugnis der Beklagten vereinbart. Der Bundesge-
richtshof hat auch bereits entschieden, daß der Reiseveranstalter nicht berech-
tigt ist, den Reisenden ohne seine Zustimmung an einem anderen Urlaubsort
unterzubringen (BGH, Urt. v. 23.09.1982, aaO). Das Angebot der Beklagten, die
Kläger auf einer anderen als der gebuchten Malediven-Insel einzuquartieren,
änderte daher nichts daran, daß sie die Vertragserfüllung ablehnte.
c) Das Verschulden des Reiseveranstalters - oder seiner Erfüllungsgehil-
fen (§ 278 BGB) - wird nach § 651 f Abs. 1 BGB vermutet. Die Beklagte hat
nichts zu ihrer Entlastung vorgetragen.
d) Die Reise ist auch vereitelt worden. Kann oder will der Reiseveranstal-
ter den Reisevertrag nicht ordnungsgemäß erfüllen, z.B. infolge einer Überbu-
chung, und führt dies dazu, daß der Kunde die Reise nicht antritt, so wird die
Reise vereitelt. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß eine Verei-
telung der Reise anzunehmen ist, wenn der gegen seinen Willen an einem ande-
ren Urlaubsort untergebrachte Reisende die Reise alsbald abbricht (Urt. v.
23.09.1982 unter I 2; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1078 und 1994,
950). Dies gilt genauso, wenn der Kunde aus dem gleichen Grund schon den
Antritt der Reise ablehnt.
e) Damit sind alle Anspruchsvoraussetzungen eines Entschädigungsan-
spruchs der Kläger nach § 651 f Abs. 2 BGB erfüllt. Wie das Berufungsgericht
zutreffend entschieden hat, bedurfte es einer zusätzlichen Kündigung des Rei-
severtrages nach § 651 e Abs. 1 BGB nicht. Für den Anspruch aus § 651 f
Abs. 2 BGB brauchen auch nicht die Voraussetzungen einer Kündigung vorzu-
liegen. Denn der Wortlaut des Absatz 1, wonach der Anspruch "unbeschadet der
Minderung oder Kündigung" gegeben ist, besagt, daß die verschiedenen Ge-
währleistungsansprüche unabhängig nebeneinander bestehen (so auch Er-
man/Seiler, BGB, 11. Aufl., § 651 f Rdn. 1; Staudinger/J. Eckert, BGB (2004),
§ 651 f Rdn. 9). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Reise, falls die Kläger
das Ersatzangebot angenommen hätten, infolge der Unterschiede zwischen dem
ursprünglich gebuchten und dem ersatzweise angenommenen Urlaubsort erheb-
lich beeinträchtigt gewesen wäre. Diese Voraussetzung gilt nur für eine Kündi-
gung, nicht aber für einen Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung der Rei-
se (so zutreffend OLG Düsseldorf, aaO; OLG Frankfurt RRa 1995, 224).
f) Die Beklagte kann dem Entschädigungsanspruch der Kläger auch nicht
den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) mit der Begrün-
dung entgegensetzen, die Kläger hätten ein gleichwertiges Ersatzangebot nicht
angenommen.
(1) Die tatsächlichen Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsaus-
übung muß der Einwendende darlegen. Grundsätzlich obliegt es deshalb nicht
dem Reisenden, Rechtfertigungsgründe für seine Nichtannahme des Ersatzan-
gebotes vorzutragen (so richtig OLG Celle NJW-RR 2002, 1711), sondern ist es
Sache des Reiseveranstalters, besondere Umstände darzutun und erforderli-
chenfalls zu beweisen, deretwegen die Ablehnung des Reisenden ausnahms-
weise gegen Treu und Glauben verstieß. Diese Umstände müssen letztlich den
Schluß rechtfertigen, daß nicht die Unterschiede zwischen den beiden Reiselei-
stungen der hauptsächliche Beweggrund des Reisenden für seine Ablehnung
waren, sondern daß ihn andere, im Verhältnis zum Reiseveranstalter nicht
schutzwürdige Motive antrieben, etwa schlichte Vertragsreue.
(2) Gründe, die die Ablehnung des Ersatzangebots der Beklagten durch
die Kläger als treuwidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Die Frage, ob
ein Rechtsmißbrauch schon anzunehmen ist, wenn das Ersatzangebot unter
Berücksichtigung der subjektiven Wünsche des Reisenden der gebuchten Reise
gleichwertig war, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.
Denn das Ersatzangebot der Beklagten war nicht gleichwertig. Das Berufungs-
gericht hat diesbezüglich in rechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher
Würdigung darauf abgestellt, daß die Kläger schnorcheln und tauchen wollten
und daß für diese Zwecke die ersatzweise angebotene Insel, so ähnlich sie an-
sonsten der gebuchten gewesen sein mag, weniger geeignet war, weil ihr ein
Hausriff fehlt, das für Urlauber, die schnorcheln und tauchen wollen, eine erstre-
benswerte Bequemlichkeit darstellt. Auf die von der Revision angegriffene Fest-
stellung des Berufungsgerichts, das Amtsgericht habe wegen der Unterschiede
zwischen den beiden Inseln zutreffend eine Minderung des Reisepreises um
30 % für gerechtfertigt gehalten, kommt es dabei nicht an. Es geht allein darum,
ob die Ablehnung einer anderen als der gebuchten Reise gegen Treu und Glau-
ben verstieß. Dies ist aus den bereits genannten Gründen nicht schon dann der
Fall, wenn die Annahme des Ersatzangebotes zu keiner größeren Beeinträchti-
gung des Reisenden geführt hätte.
3. Auch hinsichtlich der Höhe des Anspruchs hat die Revision keinen Er-
folg. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Festsetzung der Entschädigung
auf etwa die Hälfte des Reisepreises läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der
Revision, die Kläger müßten erst noch beweisen, daß sie in der geplanten Rei-
sezeit zuhause geblieben seien. Der Senat tritt nicht der im Schrifttum vertrete-
nen Auffassung bei, daß der Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung der
Reise auch davon abhängt, wie der Kunde die für die Reise vorgesehene Zeit-
spanne verbracht hat (vgl. z.B. Erman/Seiler, aaO Rdn. 7, 8; Führich, Rei-
serecht, 4. Aufl. Rdn. 345; MünchKomm./Tonner, BGB, 4. Aufl., § 651 f Rdn. 29,
32; Staudinger/J. Eckert, aaO Rdn. 67; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Be-
weislast, 2. Aufl., § 651 f BGB Rdn. 4). Vielmehr steht mit der Vereitelung der
Reise zugleich der haftungsausfüllende Tatbestand der vertanen Urlaubszeit
fest.
(1) Der Wortlaut des § 651 f Abs. 2 BGB, wonach der Reisende bei Verei-
telung oder erheblicher Beeinträchtigung der Reise "auch wegen nutzlos aufge-
wendeter Urlaubszeit" eine Entschädigung verlangen kann, besagt nicht, daß er
einen Entschädigungsanspruch (nur) für den Fall haben soll, daß er seine Ur-
laubszeit infolge der Vereitelung nutzlos aufgewendet hat. Bereits dies legt die
Auslegung nahe, daß in der Formulierung "wegen nutzlos aufgewendeter Ur-
laubszeit" lediglich das gesetzgeberische Motiv für die Regelung zum Ausdruck
kommt und deshalb bei einer Vereitelung der Reise nur noch in Frage steht, ob
im Einzelfall eine Entschädigung ausnahmsweise nicht erforderlich und welcher
Geldbetrag ansonsten zu zahlen ist. Auch der Umstand, daß der Gesetzgeber
der Vereitelung eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zur Seite gestellt
und beide Tatbestände gleichermaßen als ausreichende Voraussetzung für ei-
nen Entschädigungsanspruch angesehen hat, läßt in Verbindung mit der Tatsa-
che, daß bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise die aufgewendete
Urlaubszeit mit Sicherheit - ganz oder teilweise - vertan ist (vgl. Begründung des
Regierungsentwurfs zum Entwurf eines Gesetzes über den Reiseveranstalter-
vertrag, BT-Drucks. 8/786 S. 30), die gesetzgeberische Wertung erkennen, daß
auch bei Vereitelung der Reise von einer so schwerwiegenden Beeinträchtigung
des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges auszugehen ist, daß eine Ent-
schädigung dafür geboten ist, daß der Kunde seine Urlaubszeit nicht so verbrin-
gen konnte, wie vom Veranstalter geschuldet. Über die Höhe der Entschädigung
ist damit noch nichts gesagt. Insbesondere liegt es im Ermessen des Tatrich-
ters, in Bagatellfällen von der Zuerkennung einer Entschädigung abzusehen
(vgl. BGH, Urt. v. 14.01.1991 - VI ZR 120/91, NJW 1992, 1043).
(2) Aber nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der Sinn und
Zweck der Entschädigung, dem Kunden einen Ausgleich für die entgangene
Urlaubsfreude zu verschaffen, sprechen dafür, daß bei Vereitelung der Reise
ohne weiteres eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
geboten ist. Mit der Vereitelung der Reise steht fest, daß der Kunde den von ihm
geplanten konkreten Nutzen seiner Urlaubszeit, nämlich den Erfolg der von ihm
beim Reiseveranstalter gebuchten Reise, nicht erreichen kann. In diesem Zu-
sammenhang sind die Streitfragen zu beantworten, ob die Entstehung eines
immateriellen Schadens verhindert wird, wenn ein berufstätiger Reisekunde den
ihm vom Arbeitgeber bewilligten oder selbst organisierten Urlaub widerruft, statt-
dessen weiterarbeitet und seinen Urlaub auf später verschiebt oder wenn er in
der geplanten Reisezeit eine andere Reise durchführt, die ihm nicht der Reise-
veranstalter angeboten hat (Ersatzurlaub). Diese Fragen sind in Rechtsprechung
und Schrifttum streitig (gegen einen Entschädigungsanspruch bei Weiterarbeit
BGHZ 82, 219, 227; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 573; Erman/Seiler, aaO
Rdn. 8; dafür LG Frankfurt NJW-RR 1991, 315; Führich, aaO Rdn. 353; Staudin-
ger/J. Eckert, aaO Rdn. 69; gegen einen Entschädigungsanspruch bei Ersatzur-
laub: Führich, aaO Rdn. 351; Soergel/H.W. Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 f
Rdn. 15; Staudinger/J. Eckert, aaO Rdn. 70; dafür Palandt/Sprau, BGB,
64. Aufl., § 651 f Rdn. 6; Bartl, NJW 1979, 1385, 1388). Nach Ansicht des er-
kennenden Senats beeinträchtigen Weiterarbeit und Ersatzurlaub den Entschä-
digungsanspruch nicht. Weder sind diese Umstände bei der Schadensberech-
nung einzusetzen - was zur Folge hätte, daß ein möglicher Schaden letztlich
doch nicht entstanden wäre -, noch findet insoweit eine Vorteilsanrechnung statt.
Denn in beiden Fällen hat der Kunde aufgrund eigener Initiative, um die Zeit
seiner geplanten, aber vereitelten Reise doch noch nutzbringend zu gestalten,
Anstrengungen entfaltet, zu denen er dem Reiseveranstalter gegenüber nicht
verpflichtet war. Ein eigenes Verhalten des Geschädigten, zu dem er nicht auf-
grund seiner Schadensabwendungs- und -minderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB)
verpflichtet ist, darf aber wegen des Grundsatzes, daß überpflichtmäßige An-
strengungen des Geschädigten den Schädiger nicht entlasten sollen, weder in
die Schadensberechnungsbilanz eingestellt werden, noch braucht der Geschä-
digte es sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen (BGHZ 55,
329, 332 ff.; Palandt/Heinrichs, vor § 249 Rdn. 125).
b) Gegen die vom Berufungsgericht festgesetzte Höhe der Entschädigung
ist rechtlich nichts einzuwenden. Die Bemessung der Entschädigung ist grund-
sätzlich Aufgabe des Tatrichters. Die Würdigung des Tatrichters kann vom Revi-
sionsgericht nur in engen Grenzen nachgeprüft werden, insbesondere darauf, ob
er die für die Bemessung maßgeblichen Kriterien nicht verkannt, alle maßgebli-
chen Umstände berücksichtigt und sich um eine angemessene Beziehung der
Entschädigung zum Umfang der Beeinträchtigung bemüht hat (vgl. BGHZ 85,
168, 170; 92, 177, 183; 138, 388, 391 zum Schmerzensgeld; Münch-
Komm./Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 287 Rdn. 4). Auf der Grundlage dieser einge-
schränkten Prüfungsmöglichkeit läßt die Festsetzung des Berufungsgerichts
keinen Rechtsfehler erkennen.
(1) Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Entschä-
digung anhand des von den Klägern geltend gemachten durchschnittlichen tägli-
chen Nettoverdienstes berechnet habe.
aa) Es ist zwar richtig, daß das Einkommen des Reisenden kein geeigne-
ter Maßstab für die Höhe der Entschädigung ist. Die frühere Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, daß vertane Urlaubszeit ein Vermögensschaden und
dessen Richtgröße der Aufwand sei, den die Beschaffung zusätzlichen Urlaubs
erfordern würde, also das Arbeitseinkommen (BGHZ 63, 98, 101 ff.; 77, 116,
120 f., 123), war dadurch begründet, daß nach § 253 BGB in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung wegen eines immateriellen Schadens
Entschädigung in Geld nur in den vom Gesetz geregelten Fällen gefordert wer-
den konnte und damals eine gesetzliche Ersatzpflicht des Reiseveranstalters für
den immateriellen Schaden des Reisenden noch fehlte. Diese Rechtsprechung
ist durch die zum 1. Oktober 1979 erfolgte Einführung des § 651 f Abs. 2 BGB
hinfällig geworden. Denn für die dort geregelte Entschädigung sind nach dem
Willen des Gesetzgebers immaterielle Momente, insbesondere die entgangene
Urlaubsfreude, von Bedeutung (Begründung des Regierungsentwurfs aaO; Be-
schlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 8/2343
S. 11; BGHZ 85, 168, 171 f.). Auch die Richtlinie des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) ist dahin
auszulegen, daß sie dem Verbraucher einen Anspruch auf Ersatz des immateri-
ellen Schadens, einschließlich des Schadens wegen entgangener Urlaubsfreu-
de, verleiht, der auf der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Reise-
vertrages beruht (EuGH Slg. I 2002, 2631 Gründe Nr. 22-24). Der immaterielle
Charakter des durch die vertane Urlaubszeit entstandenen Schadens führt dazu,
daß nicht nur im Erwerbsleben stehenden Reisenden, sondern auch nicht oder
nicht mehr berufstätigen Personen wie etwa Schülern oder Rentnern eine Ent-
schädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zuzubilligen ist (Begrün-
dung des Regierungsentwurfs aaO; BGHZ 85, 168, 171 f.). Deshalb verbietet es
sich, das Arbeitseinkommen zum Maßstab zu machen (so auch Führich, aaO
Rdn. 352 b; Staudinger/J. Eckert, aaO Rdn. 72, 74; Tonner, Der Reisevertrag,
4. Aufl., § 651 f BGB Rdn. 46). An der früheren, bereits zu § 651 f Abs. 2 BGB
ergangenen Rechtsprechung, daß sowohl das Nettoeinkommen als auch der
Reisepreis berücksichtigt werden können
(BGH, Urt. v. 23.09.1982
- VII ZR 22/82, NJW 1983, 35 u. II 1, 2 a; Urt. v. 21.10.1982 - VII ZR 61/82, NJW
1983, 218 u. I 1 b), hält der Senat deshalb nicht mehr fest.
bb) Es bedarf keiner Erörterung, ob die Kläger, die nicht auf ihr individuel-
les Einkommen, sondern auf den Durchschnittsverdienst der Bevölkerung abge-
stellt haben, überhaupt im Sinne der früheren Kommerzialisierungsrechtspre-
chung das Einkommen zum Maßstab genommen haben. Denn jedenfalls ist ih-
nen das Berufungsgericht insoweit nicht gefolgt, das vielmehr allein auf das an-
gemessene Verhältnis der Entschädigungssumme zum Reisepreis abgestellt
hat. Wenn der Reisepreis als Bemessungskriterium genommen wird, so ist dies
rechtlich nicht zu beanstanden (BGH, Urt. v. 23.09.1982 und v. 21.10.1982).
Denn dies entspricht der Absicht des Gesetzgebers, der keinen starren Maßstab
für die Bemessung der Entschädigung festlegen wollte, aber dem Reisepreis und
dem Ausmaß der Beeinträchtigung Bedeutung beimaß (Beschlußempfehlung
und Bericht des Rechtsausschusses aaO). Die Berücksichtigung des Reiseprei-
ses rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß der Reisepreis zeigt, wieviel Geld
der mit der geplanten Reise verbundene immaterielle Gewinn dem Kunden wert
war (vgl. OLG Düsseldorf RRa 1994, 177; Führich, aaO; Staudinger/J. Eckert,
aaO Rdn. 36). Dies gilt jedenfalls für Pauschalreisen, die, wie hier, An- und Ab-
reise und Unterkunft abdecken. Ob der an den Reiseveranstalter zu zahlende
Preis als Bemessungsgrundlage auch dann ausreicht, wenn der Veranstalter nur
eine Einzelleistung erbringt, oder ob dann der Gesamtaufwand berücksichtigt
werden muß, den der Kunde für die geplante Reise aufbringen wollte (vgl. BGH,
Urt. v. 23.09.1982, aaO u. II 2 a), kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
Da die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Reisepreis zum Maß-
stab zu nehmen, rechtlich nicht zu beanstanden ist, bedarf es im vorliegenden
Fall auch keiner Prüfung, ob daneben andere Maßstäbe zulässig sind und ins-
besondere feste, sowohl vom Einkommen als auch vom Reisepreis unabhängige
Tagessätze verwendet werden dürfen, wie sie zum Beispiel das Landgericht
Frankfurt am Main (RRa 2003, 26) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (RRa
2003, 14) ihrer Bemessung der Entschädigung als Ausgangspunkt zugrundele-
gen.
(2) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, etwa die Hälfte des Reise-
preises als Entschädigungssumme anzusetzen, läßt keinen Rechtsfehler erken-
nen. Der Tatrichter hat die Höhe der Entschädigung bei einer Vereitelung der
Reise nach den Umständen des jeweiligen Falles zu bemessen. Der Vorschlag
von Führich (aaO Rdn. 352 b), für jeden gänzlich vertanen Urlaubstag die zeitan-
teilige Quote des vollen Reisepreises anzusetzen, der dazu führt, daß der Rei-
sende nicht nur aufgrund der Befreiung von seiner Pflicht zur Gegenleistung
sondern den gleichen Betrag als Entschädigung nach § 651 f Abs. 2 BGB noch
einmal fordern kann, mag ein angemessenes Ergebnis erbringen, wenn die Rei-
se durchgeführt wurde, aber so schwer beeinträchtigt war, daß, verglichen mit
dem Ausbleiben der vertraglich geschuldeten Leistung, die mit der Beeinträchti-
gung verbundenen Belastungen des Reisenden einen zusätzlichen Ausgleich
erfordern. Bei Vereitelung der Reise hingegen ist die tatrichterliche Bemessung
der Entschädigung mit der Hälfte des Reisepreises revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
(3) Unbegründet ist auch die Revisionsrüge, daß das Berufungsgericht
den Resterholungswert unberücksichtigt gelassen habe, der einem zuhause
verbrachten Urlaub zukomme.
Der Senat hält nicht an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach der
Resterholungswert eines zuhause verbrachten Urlaubs einen Schadensminde-
rungsposten darstellt, den der Tatrichter bei der Bemessung der Entschädigung
berücksichtigen muß (dafür früher BGHZ 77, 116, 122; BGH, Urt. v 23.09.1982
u. I 4 b; so auch MünchKomm./Tonner, aaO Rdn. 32 ff.; Palandt/Sprau, aaO
§ 651 f Rdn. 6; Staudinger/J. Eckert, aaO Rdn. 68; dagegen Führich, aaO
Rdn. 350). Der Erholungswert eines häuslichen Urlaubs beruht auf der zuhause
genossenen Freizeit. Freizeitwert hat ein Urlaub aber mit oder ohne Reise. Er ist
mithin nicht Gegenstand der vom Reiseveranstalter geschuldeten Leistung. Ihn
will der Kunde nicht mit dem Reisepreis erkaufen; er hat nichts mit dem Gewinn
zu tun, den der Kunde sich gerade von der Reise, d.h. von dem Ortswechsel,
verspricht. Deshalb ist der reine Freizeitwert des vereitelten Urlaubs vom Reise-
veranstalter nicht zu entschädigen. Dann darf aber auch kein Abzug von der
Entschädigung erfolgen, wenn dieser Freizeitwert dem Kunden erhalten bleibt,
wie es bei einem zuhause verbrachten Urlaub der Fall ist.
Melullis
Scharen
Ambrosius
Mühlens
Meier-Beck