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BGH Beschluss vom 12.01.2005 – 1 StR 476/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

1 StR 476/04

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2005 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Augsburg vom 12. Mai 2004 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-

ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zum Fall II.5. der Urteilsgründe:

Das Landgericht hat den Anbau von 28 Marihuana-Pflanzen, die bereits

eine Wuchshöhe von etwa einem Meter erreicht hatten, als unerlaubtes Han-

deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewürdigt (§ 29a

Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Das ist unter den hier festgestellten Umständen rechtens.

Die Angeklagten planten, die von ihnen ausgepflanzten und gepflegten Can-

nabis-Pflanzen nach Erreichen der vollen Wuchshöhe abzuernten und die

Blätter gewinnbringend an Dritte zu verkaufen (UA S. 10). Nach der Trocknung

hatten

die

Pflanzen

ein Gewicht

von

772 Gramm. Der

Tetrahydrocannabinolgehalt betrug 1,8 Prozent. Das entsprach einer Menge

von 13,9 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC). Der Grenzwert für die nicht

geringe Menge liegt für THC bei 7,5 Gramm (vgl. BGHSt 42, 1).

Es ist anerkannt, daß der unerlaubte Anbau von Cannabis-Pflanzen in

Form der Aufzucht bis in das Stadium, in dem sie eine nicht geringe Menge

THC enthalten, den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge erfüllt, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräu-

ßerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (vgl. OLG Dresden NStZ-

RR 1999, 372; Franke/Wienroeder BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 52; Weber BtMG

2. Aufl. § 29 Rdn. 100; in diesem Sinne auch Körner BtMG 5. Aufl. § 29

Rdn. 96 a.E.; vgl. weiter Joachimski/Haumer BtMG 7. Aufl. § 29 Rdn. 12, 17).

Es ist nicht erforderlich, daß der Täter zur Ernte ansetzt. Damit würde lediglich

der unerlaubte Anbau beendet, der bis dahin vom unerlaubten Handeltreiben

verdrängt wird (Körner aaO Rdn. 97).

Nack Wahl Schluckebier

Hebenstreit Graf