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BGH Beschluss vom 12.01.2005 – 1 StR 476/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2005 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Augsburg vom 12. Mai 2004 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zum Fall II.5. der Urteilsgründe:
Das Landgericht hat den Anbau von 28 Marihuana-Pflanzen, die bereits
eine Wuchshöhe von etwa einem Meter erreicht hatten, als unerlaubtes Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewürdigt (§ 29a
Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Das ist unter den hier festgestellten Umständen rechtens.
Die Angeklagten planten, die von ihnen ausgepflanzten und gepflegten Can-
nabis-Pflanzen nach Erreichen der vollen Wuchshöhe abzuernten und die
Blätter gewinnbringend an Dritte zu verkaufen (UA S. 10). Nach der Trocknung
hatten
die
Pflanzen
ein Gewicht
von
772 Gramm. Der
Tetrahydrocannabinolgehalt betrug 1,8 Prozent. Das entsprach einer Menge
von 13,9 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC). Der Grenzwert für die nicht
geringe Menge liegt für THC bei 7,5 Gramm (vgl. BGHSt 42, 1).
Es ist anerkannt, daß der unerlaubte Anbau von Cannabis-Pflanzen in
Form der Aufzucht bis in das Stadium, in dem sie eine nicht geringe Menge
THC enthalten, den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge erfüllt, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräu-
ßerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (vgl. OLG Dresden NStZ-
RR 1999, 372; Franke/Wienroeder BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 52; Weber BtMG
2. Aufl. § 29 Rdn. 100; in diesem Sinne auch Körner BtMG 5. Aufl. § 29
Rdn. 96 a.E.; vgl. weiter Joachimski/Haumer BtMG 7. Aufl. § 29 Rdn. 12, 17).
Es ist nicht erforderlich, daß der Täter zur Ernte ansetzt. Damit würde lediglich
der unerlaubte Anbau beendet, der bis dahin vom unerlaubten Handeltreiben
verdrängt wird (Körner aaO Rdn. 97).
Nack Wahl Schluckebier
Hebenstreit Graf