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BGH Beschluss vom 12.01.2005 – 3 StR 454/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2005 gemäß § 154
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 26. August 2004 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen uner-
laubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist; im
Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte schuldig ist, in vier Fällen als Person über 21 Jahre
eine Person unter 18 Jahren bestimmt zu haben, Betäubungs-
mittel unerlaubt zu veräußern, und jeweils tateinheitlich als Per-
son über 21 Jahre Betäubungsmittel an eine Person unter 18
Jahren abgegeben zu haben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen, unerlaubt
Betäubungsmittel erworben zu haben sowie in vier Fällen als Person über
21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt zu haben, Betäubungsmittel
unerlaubt zu veräußern, und jeweils tateinheitlich als Person über 21 Jahre Be-
täubungsmittel an eine Person unter 18 Jahren abgegeben zu haben. Es hat
ihn deswegen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision
des Angeklagten hat nur einen kleinen Teilerfolg.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklag-
te wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, und
den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Nachprüfung des Urteils im
verbleibenden Umfang hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch
einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Der Wegfall der Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € führt hier
nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann ausschließen,
daß das Landgericht angesichts der verbleibenden vier Taten mit Einzelfrei-
heitsstrafen von jeweils drei Jahren eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe als fünf
Jahre verhängt hätte.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker