Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.01.2005 – 3 StR 454/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 454/04

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2005 gemäß § 154

Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 26. August 2004 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen uner-

laubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist; im

Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur

Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der

Angeklagte schuldig ist, in vier Fällen als Person über 21 Jahre

eine Person unter 18 Jahren bestimmt zu haben, Betäubungs-

mittel unerlaubt zu veräußern, und jeweils tateinheitlich als Per-

son über 21 Jahre Betäubungsmittel an eine Person unter 18

Jahren abgegeben zu haben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen, unerlaubt

Betäubungsmittel erworben zu haben sowie in vier Fällen als Person über

21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt zu haben, Betäubungsmittel

unerlaubt zu veräußern, und jeweils tateinheitlich als Person über 21 Jahre Be-

täubungsmittel an eine Person unter 18 Jahren abgegeben zu haben. Es hat

ihn deswegen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision

des Angeklagten hat nur einen kleinen Teilerfolg.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklag-

te wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, und

den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Nachprüfung des Urteils im

verbleibenden Umfang hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch

einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO). Der Wegfall der Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € führt hier

nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann ausschließen,

daß das Landgericht angesichts der verbleibenden vier Taten mit Einzelfrei-

heitsstrafen von jeweils drei Jahren eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe als fünf

Jahre verhängt hätte.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker