Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 12.01.2005 – 5 StR 191/04

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt : nein

Veröffentlichung : ja

Bei Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens recht- fertigt das Zwangsmittelverbot (nemo tenetur se ipsum accusare) nicht, die Abgabe von Steuererklärungen für nachfolgende Besteuerungszeiträume zu unterlassen. Allerdings besteht für die zutreffenden Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie zu einer mittelbaren Selbst- belastung für die zurückliegenden strafbefangenen Besteuerungszeiträume führen, ein strafrechtliches Verwendungsverbot.

BGH, Beschluß vom 12. Januar 2005 – 5 StR 191/04 LG Kaiserslautern –

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2005

beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kaiserslautern vom 16. September 2003 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in

zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten

verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet im Sinne von

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts unterließ es die Angeklag-

te pflichtwidrig, für 1995 und 1996 Einkommensteuererklärungen abzugeben.

Das Landgericht hat der Angeklagten unter anderem Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit, Zinseinkünfte aus ausländischen Kapitalvermögen

und verdeckte Gewinnausschüttungen in erheblichem Umfang zugerechnet.

Diese ergaben sich aus der Durchführung sogenannter „Schneeballsysteme“.

Die Nichtabgabe der Steuererklärungen führte zu Steuerverkürzungen in Hö-

he von nahezu drei Millionen DM.

Gegen die Angeklagte war bereits 1995, mithin vor Ablauf der Frist zur

Abgabe der gegenständlichen Einkommensteuererklärungen für 1995 und

1996, ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von

Umsatzsteuer 1993 und 1994 sowie Einkommensteuer 1993 eingeleitet wor-

den. Am 13. Juni 1996 wurde wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung

die Wohnung der Angeklagten durchsucht. In der Folgezeit wurde das Steu-

erstrafverfahren mehrfach erweitert, unter anderem auch auf den Vorwurf der

Umsatzsteuerhinterziehung 1995 und 1996. Auf die vom Landgericht ausge-

urteilten Tatvorwürfe der Einkommensteuerhinterziehung 1995 und 1996

durch Nichtabgabe der entsprechenden Steuererklärungen wurde das Straf-

verfahren allerdings erst am 20. September 2000 erweitert. Zu diesem Zeit-

punkt waren die Veranlagungsarbeiten für die Einkommensteuer 1995 und

1996 bereits abgeschlossen.

II.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen (vollendeter) Steuerhinter-

ziehung in zwei Fällen hält rechtlicher Überprüfung letztlich stand.

1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Erkenntnisse

der Finanzbehörden über Einkünfte der Angeklagten in den Jahren 1995 und

1996, die bereits vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der

ausgeurteilten Taten vorlagen, der Verurteilung wegen vollendeter Steuerhin-

terziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht entgegenstehen. Diese

Kenntnisse von den – die Einkommensteuer der Angeklagten betreffenden –

Besteuerungsgrundlagen waren zum Zeitpunkt des Abschlusses der Veran-

lagungsarbeiten und somit zum Zeitpunkt der Vollendung der Steuerhinter-

ziehung (vgl. BGHSt 47, 138, 144 f.) nicht vollständig. Es war weder der ge-

naue Umfang der verdeckten Gewinnausschüttung bekannt, noch daß die

Angeklagte auch über Einkünfte aus Kapitalvermögen verfügte.

2. Die auffallend späte Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen

der ausgeurteilten Taten stellt die Verurteilung wegen vollendeter

Steuerhinterziehung nicht in Frage.

a) Nach § 152 Abs. 2 StPO sind die Ermittlungsbehörden verpflichtet,

bei Vorliegen eines Anfangsverdachts ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Bei der Frage, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die ei-

nen Anfangsverdacht begründen, steht den Ermittlungsbehörden ein Beurtei-

lungsspielraum zu (vgl. BVerfG – Vorprüfungsausschuß – NJW 1984, 1451,

1452; BGHSt 37, 48, 51; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 152 Rdn. 4

m.w.N.).

Nutzen die Ermittlungsbehörden diesen Beurteilungsspielraum miß-

bräuchlich aus, kann dies den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6

Abs. 1 Satz 1 MRK verletzen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein

Steuerstrafverfahren wegen Hinterziehung von Veranlagungssteuern erst

nach Abschluß der Veranlagungsarbeiten eingeleitet wird, obwohl bereits

zeitlich früher zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerverkür-

zung vorlagen und mit dem Zuwarten allein erreicht werden soll, daß der Be-

schuldigte wegen einer vollendeten Tat und nicht nur wegen einer versuch-

ten Steuerhinterziehung verfolgt werden kann, weil mit Einleitung des Ermitt-

lungsverfahrens die Strafbarkeit wegen Nichtabgabe der Steuererklärung

entfällt (vgl. BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 3).

Ein solches pflichtwidriges Verhalten der Ermittlungsbehörden, wel-

ches mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens unvereinbar wäre, führt indes

nicht etwa dazu, daß eine Verurteilung wegen vollendeter Steuerhinterzie-

hung ausscheidet. Es ist jedoch vom Tatrichter bei der Festsetzung der

Rechtsfolgen zu berücksichtigen (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Problem

eines Lockspitzeleinsatzes BGHSt 45, 321).

b) Will die Revision eine mißbräuchlich späte Einleitung des Ermitt-

lungsverfahrens beanstanden, bedarf es grundsätzlich einer entsprechenden

Verfahrensrüge. Mit dieser müssen dem Revisionsgericht alle Tatsachen

vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, daß bereits zu einem früheren

Zeitpunkt eine Anfangsverdachtslage vorlag, die zur Einleitung eines ent-

sprechenden Ermittlungsverfahrens hätte führen müssen. Darüber hinaus ist

darzulegen, aus welchen Umständen der Revisionsführer den Schluß herlei-

tet, die Ermittlungsbehörden hätten aus sachfremden Erwägungen und somit

willkürlich von einer früheren Einleitung abgesehen.

Eine solche Verfahrensrüge wurde hier nicht erhoben. Auch im Rah-

men der Sachrüge hat die Revision nicht geltend gemacht, das Ermittlungs-

verfahren sei aus sachfremden Erwägungen erst im Jahr 2000 auf die aus-

geurteilten Taten erweitert worden.

3. Die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen für 1995

und 1996 war nicht unter dem Gesichtspunkt suspendiert, daß niemand ge-

zwungen werden darf, sich selbst anzuklagen oder gegen sich selbst Zeug-

nis abzulegen (nemo tenetur se ipsum accusare). Soweit zutreffende Anga-

ben in den Erklärungen mittelbar zu einer Selbstbelastung des Steuerpflichti-

gen hinsichtlich zurückliegender Besteuerungszeiträume oder anderer Steu-

erarten führen, dürfen diese Angaben nicht gegen seinen Willen in einem

Strafverfahren gegen ihn verwendet werden.

a) Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, seine steuerlichen

Erklärungspflichten (§§ 90, 150 Abs. 2 AO) zu erfüllen, ohne Rücksicht dar-

auf, ob er hierdurch eigene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aufdeckt.

Diese weitgehenden Erklärungs- und Mitwirkungspflichten sind im Hinblick

auf die Steuergerechtigkeit und die Notwendigkeit eines gesicherten Steuer-

aufkommens für den Staat sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerfG – Kammer –

wistra 1988, 302; BGHSt 47, 8, 13).

Dem in Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten nemo-

tenetur-Grundsatz (vgl. BVerfGE 56, 37, 41 f.) wird in der Abgabenordnung

dadurch Rechnung getragen, daß in § 393 Abs. 1 AO der Einsatz von

Zwangsmitteln untersagt ist, soweit der Steuerpflichtige Steuerstraftaten of-

fenbaren müßte. Ergänzt wird der Schutz in § 393 Abs. 2 AO hinsichtlich an-

derer Straftaten durch ein begrenztes strafrechtliches Verwertungsverbot

(vgl. BVerfGE 56, 37, 47). Ferner kann das Zwangsmittelverbot nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in bestimmten Ausnahmefällen da-

zu führen, daß die Strafbewehrung der Verletzung steuerlicher Pflichten sus-

pendiert wird. So entfällt während der Dauer des Strafverfahrens die Straf-

barkeit hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung, wenn

wegen der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen des nämlichen

Jahres ein Strafverfahren anhängig ist (vgl. BGHSt 47, 8). Ebenso wird die

strafbewehrte Pflicht zur Abgabe von Einkommen- und Gewerbesteuererklä-

rungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum dadurch suspendiert,

daß dem Steuerpflichtigen für diesen Zeitraum die Einleitung eines Steuer-

strafverfahrens bekanntgegeben wird (BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungs-

pflicht 2 und 3).

Das Zwangsmittelverbot findet inhaltlich jedoch dort seine Grenze, wo

es nicht mehr um ein bereits begangenes steuerliches Fehlverhalten des Be-

troffenen geht, für das ein Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet ist. Eine

Ausnahme von der strafbewehrten Pflicht, vollständige und wahrheitsgemä-

ße Angaben im Besteuerungsverfahren zu machen, ist aus diesem Grund

nur anzuerkennen, wenn hinsichtlich derselben Steuerart und desselben Be-

steuerungszeitraums, für den bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet

wurde, weitere Erklärungspflichten bestehen (BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklä-

rungspflicht 2). Anderenfalls würde – durch Nichtabgabe von oder durch fal-

sche Angaben in Steuererklärungen – neues Unrecht geschaffen, zu dem

das Recht auf Selbstschutz nicht berechtigt; zudem würde dem Täter gegen-

über anderen Steuerpflichtigen eine ungerechtfertigte Besserstellung einge-

räumt (BGHSt 47, 8, 15 m.w.N.; BGHR § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2).

b) Die Abgabe der Einkommensteuererklärungen für 1995 und 1996

war der Angeklagten auch zumutbar.

aa) Allerdings besteht auch für den Steuerpflichtigen, gegen den be-

reits wegen zurückliegender Besteuerungszeiträume oder anderer Steuerar-

ten des gleichen Besteuerungszeitraumes ein Strafverfahren eingeleitet wur-

de, durch die Pflicht zur Abgabe von wahrheitsgemäßen Steuererklärungen

für die nachfolgenden Besteuerungszeiträume eine Konfliktsituation. Kommt

er seiner Verpflichtung nicht nach oder macht er erneut falsche Angaben,

begeht er gegebenenfalls eine weitere Steuerhinterziehung. Erklärt er nun-

mehr vollständig und wahrheitsgemäß, besteht die Möglichkeit, daß seine

Angaben Rückschlüsse auf die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen für

die strafbefangenen Besteuerungszeiträume zulassen. Dies kann dazu füh-

ren, daß der Steuerpflichtige sich mittelbar selbst belastet.

Erklärt beispielsweise ein Beschuldigter, der bisher Einkünfte aus aus-

ländischem Kapitalvermögen verschwiegen hat, für die nachfolgenden Steu-

erjahre diese Einkünfte nunmehr wahrheitsgemäß, könnte dies die Ermitt-

lungsbehörde veranlassen, daraus Rückschlüsse für zurückliegende Steuer-

jahre zu ziehen. Aufgrund des engen Zusammenhangs bei den Besteue-

rungsgrundlagen wäre der Steuerpflichtige somit gezwungen, durch seine

Angaben (mittelbar) zum Nachweis der Steuerhinterziehung für die zurück-

liegenden Steuerjahre beizutragen. Gleichwohl führt diese das Zwangsmittel-

verbot tangierende Situation nicht zur Suspendierung strafbewehrter steuerli-

cher Pflichten (vgl. BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2).

bb) Das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Steuerpflichtigen wäre

jedoch dann unverhältnismäßig beeinträchtigt, wenn die unter Zwang herbei-

geführten (mittelbaren) Selbstbezichtigungen für andere Zwecke verwendet

würden als für diejenigen, die die Auskunftspflicht rechtfertigen (vgl.

BVerfGE 56, 37, 50).

Die Erfüllung der steuerrechtlichen Offenbarungspflichten ist dem

Steuerpflichtigen nur dann zumutbar, wenn die – im Besteuerungsverfahren

erzwingbaren – Angaben in einem Strafverfahren nicht gegen ihn verwendet

werden dürfen (vgl. Joecks in Festschrift für Kohlmann, 2003, S. 451, 463).

Das Verbot des Selbstbelastungszwanges führt daher dazu, daß die Erklä-

rungen eines Beschuldigten, die er in Erfüllung seiner weiterbestehenden

steuerrechtlichen Pflichten für nicht strafbefangene Besteuerungszeiträume

und Steuerarten gegenüber den Finanzbehörden macht, allein im Besteue-

rungsverfahren verwendet werden dürfen. Für das laufende Strafverfahren

dürfen diese Informationen soweit sie unmittelbar oder auch mittelbar zum

Nachweis einer Steuerhinterziehung für die zurückliegenden Steuerjahre füh-

ren können, nicht herangezogen werden.

Ein solches – unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich verankerten

Verbot des Selbstbelastungszwangs – herzuleitendes Verwendungsverbot

hinsichtlich der Angaben des Steuerpflichtigen führt nicht dazu, daß dieser

unverhältnismäßig besser gestellt wird, als vom Gesetz vorgesehen. Denn

das Verwendungsverbot bedeutet nicht, daß ihm bei nunmehr zutreffenden

Angaben, jedoch bei Fehlen der sonstigen Voraussetzungen des § 371 AO

die Wirkungen einer strafbefreienden Selbstanzeige zugute kommen. Erge-

ben sich für die Ermittlungsbehörden anderweitige Verdachtsmomente (etwa

aus Kontrollmitteilungen) für das Vorliegen einer Steuerstraftat, sind sie nicht

gehindert, diese zu verfolgen. Allein ein Rückgriff auf die wahrheitsgemäßen

Angaben des Steuerpflichtigen ist ihnen verwehrt.

Der Senat braucht im vorliegenden Fall nicht darüber zu entscheiden,

wie weit das Verwendungsverbot im Einzelfall reicht. Im vorliegenden Fall hat

die Angeklagte überhaupt keine Erklärungen abgegeben. Insoweit ist aller-

dings darauf hinzuweisen, daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vor

der Bestrafung strafbaren Verhaltens schützt, sondern lediglich vor einem

rechtlichen Zwang zur Selbstbelastung und einer darauf beruhenden straf-

rechtlichen Verurteilung (vgl. BVerfG – Kammer – Beschluß vom 15. Okto-

ber 2004 – 2 BvR 1316/04).

4. Die Berechnung des Schuldumfangs begegnet keinen durchgrei-

fenden rechtlichen Bedenken.

a) Das Landgericht hat der Angeklagten mit rechtsfehlerfreier Beweis-

würdigung die angeblich an die O -W V L als Lizenzgeberin

für das Schneeballsystem abgeführten Lizenzgebühren als verdeckte

Gewinnausschüttungen zugerechnet. Soweit der Tatrichter bei der Ermittlung

der Besteuerungsgrundlagen auf Schätzungen zurückgegriffen hat, vermittelt

die Gesamtschau der Urteilsgründe dafür eine tragfähige Grundlage.

b) Allerdings unterliegt es rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht

bei der Ermittlung der Höhe der hinterzogenen Einkommensteuer das Ein-

kommen des Ehemannes aus nichtselbständiger Arbeit mit einbezogen hat.

Insoweit fehlt es bei der Angeklagten im Rahmen des § 370 Abs. 1

Nr. 2 AO an einer Offenbarungspflicht für die Einkünfte ihres Ehemannes.

Das Landgericht hätte richtigerweise den persönlichen Steuersatz der Ange-

klagten – unter Einschluß des Einkommens ihres Ehemannes – nach der

Splittingtabelle berechnen und anschließend diesen Steuersatz auf das der

Angeklagten zuzurechnende Einkommen anwenden müssen.

Allerdings gefährdet dies hier nicht den Bestand des Urteils. Denn die

Änderungen bei dem von der Angeklagten verursachten tatbestandlichen

Steuerschaden sind angesichts der ihr zutreffend zuzurechnenden Einkünfte

(1995: etwa 730.000 DM; 1996: etwa 2,1 Mio. DM) und angesichts des an

den Ehemann gezahlten Gehalts (1995: 80.500 DM; 1996: 69.000 DM) so

gering, daß auszuschließen ist, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht.

Darüber hinaus liegt es nicht fern, daß es auch möglich gewesen wä-

re, der Angeklagten das an den Ehemann ausgezahlte Gehalt ebenfalls als

verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Schaal