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BGH Beschluß vom 13.01.2005 – 1 StR 531/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 531/04

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen falscher Verdächtigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 beschlos-

sen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München II vom 4. August 2004 wird als unbegründet

verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Dem Angeklagten, einem Richter am Amtsgericht, liegt zur Last, in der

Absicht, seine Versetzung an ein anderes Amtsgericht zu erreichen, einen

durch einen Dritten auf ihn verübten Mordanschlag vorgetäuscht zu haben. Er

habe am Freitag, den 7. November 2003, von der Tür seines Dienstzimmers

zwei Schüsse auf die gegenüberliegende Wand abgegeben. Am Montag, den

10. November 2003, habe der Angeklagte zunächst die Mittagszeit abgewartet.

Um 12.13 Uhr habe er von seinem Dienstzimmer aus die Polizei angerufen und

bewußt wahrheitswidrig mitgeteilt, auf ihn sei soeben geschossen worden. Der

Täter habe angeklopft, die Tür geöffnet, geschossen und anschließend die Tür

wieder geschlossen. Er, der Angeklagte, habe den Täter nicht gesehen, habe

aber einen riesigen Knall gehört und habe gedacht, jemand habe mit vollem

Schwung die Tür zugeschlagen. Die Alarmierung der Polizei durch den Ange-

klagten habe eine sofortige Ringfahndung zur Folge gehabt. Seine Hinweise

hätten zu intensiven Ermittlungen nach Tatverdächtigen wegen Verdachts des

versuchten Mordes geführt. Es seien 66 Spuren mit Personenüberprüfungen

verfolgt worden. Das Landgericht hat deshalb den Angeklagten wegen uner-

laubten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe und

wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur

Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit

seiner auf vier Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das

Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die vom Landgericht vorgenommene

Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei; auch bestehen keine Bedenken gegen

die Annahme des Tatbestandes der falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 1

StGB.

II.

Die Verfahrensbeschwerden sind nicht begründet. Der Erörterung be-

dürfen allein die Rügen, mit denen das Bestehen von Beweisverwertungsver-

boten geltend gemacht wird.

1. Die Revision rügt erfolglos, die Vernehmung des Angeklagten am

23. November 2003 habe nicht verwertet werden dürfen.

a) Dazu trägt die Revision folgenden Verfahrensgang vor:

Nachdem die Polizei am Samstag, den 15. November 2003, im Amtsge-

richt eine Tatrekonstruktion und Schußversuche durchgeführt habe, sei sie zu

dem Ergebnis gekommen, die behaupteten Schüsse seien nicht am Montag,

den 10. November 2003 abgegeben worden, weil die Beschäftigten des Amts-

gerichts sie hätten hören müssen. Seit diesem Zeitpunkt habe sich der Ver-

dacht der Vortäuschung einer Straftat gegen den Angeklagten gerichtet. Am

20. November 2003 habe eine Besprechung zwischen zwei Staatsanwälten

und den Mitgliedern der Sonderkommission Amtsgericht stattgefunden, in de-

nen die Polizeibeamten die bisherigen Ermittelungsergebnisse bekanntgege-

ben und gemeinsam der Schluß gezogen worden sei, der Angeklagte habe die

Schußabgabe schon am Freitag, den 7. November 2003, vorgetäuscht. Es sei

beschlossen worden, am Sonntag, den 23. November 2003 zum "großen

Schlag" auszuholen. Dazu sei von den Staatsanwälten die zeitgleiche Verneh-

mung des Angeklagten, dessen Frau, dessen Eltern und eines Freundes ange-

ordnet worden.

Die Revision macht geltend, der Angeklagte habe nach dem Ergebnis

der Schußversuche nicht mehr als Zeuge vernommen werden dürfen. Er sei

zwar in der am Sonntag, den 23. November 2003, um 10.00 Uhr begonnenen

Vernehmung nach § 55 StPO belehrt worden, sei aber weiterhin als Zeuge ver-

nommen und erst ab 13.47 Uhr als Beschuldigter belehrt worden. Damit hätten

die Strafverfolgungsbehörden die Grenzen des ihnen zustehenden Beurtei-

lungsspielraums eindeutig überschritten. Damit dringt die Revision nicht durch.

b) Ein Verwertungsverbot scheidet schon deshalb aus, weil der Ange-

klagte - unbeschadet der Frage, ob er bei seiner Vernehmung am

23. November 2003 Beschuldigter war und schon zu Beginn seiner Verneh-

mung über sein Schweigerecht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu belehren

gewesen wäre - sein Schweigerecht kannte. Dieses Recht war ihm aufgrund

seiner mehr als siebenjährigen Berufserfahrung als Richter und früherer

Staatsanwalt in Kapitalsachen - wie das Vernehmungsprotokoll belegt - schon

zu Beginn der Vernehmung aktuell bewußt (vgl. BGHSt 38, 214). Dies hat das

Landgericht aufgrund seiner Überprüfung rechtsfehlerfrei angenommen.

2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, die Ergebnisse der gleichzeitig

durchgeführten Durchsuchungen hätten nicht verwertet werden dürfen.

a) Hierzu trägt die Revision vor: Vor Beginn der Durchsuchung bei den

Eltern habe die Polizei vom Vater des Angeklagten erfahren, der Angeklagte

sei noch am Donnerstag, den 6. November 2003, bei den Eltern zu Besuch

gewesen. Nachdem die Staatsanwälte um 13.25 Uhr davon in Kenntnis gesetzt

worden seien, hätten sie die Durchsuchung der Personen, der Fahrzeuge, der

Sachen und der Wohnungen des Angeklagten sowie der Wohnung der Eltern

des Angeklagten angeordnet. Die Revision rügt, es komme hier nicht darauf

an, ob die Durchsuchung tatsächlich vom Staatsanwalt wegen Gefahr im Ver-

zug oder durch den Ermittlungsrichter angeordnet worden sei. Habe der

Staatsanwalt im Wege der Eilkompetenz die Durchsuchung angeordnet, so

fehle es an der Voraussetzung der Gefahr im Verzug. Habe der Richter die

Durchsuchung angeordnet, so sei dessen Entscheidung unwirksam, denn die

telefonische richterliche Durchsuchungsanordnung sei nicht dokumentiert wor-

den. Zwar könne eine richterliche Durchsuchungsanordnung in Eilfällen münd-

lich ergehen, die gewissenhafte Dokumentation sei aber entscheidend für die

spätere gerichtliche Nachprüfung. Die Folgen dieser Rechtsverletzung könne

nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 103,

142 nur in einem Beweisverwertungsverbot bestehen. Dem vermag der Senat

nicht zu folgen.

b) Ein Beweisverwertungsverbot besteht nicht. Die Prüfung durch den

Senat hat ergeben, daß die Durchsuchung auf der Grundlage einer richterli-

chen Gestattung erfolgt ist. Die freibeweisliche Klärung durch die Strafkammer

durch Anhören des zuständigen Staatsanwalts hat ergeben: Nachdem sich der

Tatverdacht wegen Vortäuschung einer Straftat durch ein vom Angeklagten

inszeniertes Schußattentat verstärkt hatte, informierte der Staatsanwalt den

zuständigen Ermittlungsrichter gegen Mittag telefonisch über den Tatverdacht.

Der Angeklagte sei danach verdächtig, den Anschlag auf sich vorgetäuscht zu

haben, indem er die Schüsse auf sich selbst gesetzt und die Pistole zuvor aus

dem Haus seiner Eltern geholt habe. Die bislang nicht gefundene Tatwaffe

könne sich bei ihm oder seinen Eltern befinden. Der Staatsanwalt beantragte

daher fernmündlich die Gestattung der Durchsuchung beim Angeklagten und

dessen Eltern. Der Ermittlungsrichter hat aufgrund dieser Informationen dem

Antrag entsprochen und die Durchsuchung telefonisch gestattet. Der Staats-

anwalt hat danach die Polizeibeamten angewiesen, die richterlich gestattete

Durchsuchung zu vollziehen, die dann am Nachmittag erfolgte. Die Einzelhei-

ten über die Anordnung habe die Polizei in einem Vermerk vom 23. November

2003 festgehalten.

c) Das Landgericht ist zu Recht dem weiteren Antrag des Angeklagten,

zusätzlich den Ermittlungsrichter zu diesem Telefonat zu vernehmen, nicht

nachgekommen. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Sachver-

halt schon durch die freibeweisliche Vernehmung des Staatsanwalts ausrei-

chend aufgeklärt und damit erwiesen war. Der Verteidiger, dem es zudem noch

Gelegenheit gab, zu erläutern, weshalb der Ermittlungsrichter etwas anderes

bekunden würde als der Staatsanwalt, erwiderte darauf lediglich, er habe seine

Erkenntnisse aus der Aussage des Staatsanwalts, er habe diesen so verstan-

den.

d) Ein fernmündlicher Antrag des Staatsanwalts auf Gestattung der

Durchsuchung und eine fernmündliche Gestattung der Durchsuchung durch

den Ermittlungsrichter genügen in Eilfällen - ein solcher lag hier vor - den for-

mellen Anforderungen an einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß im Sinne

des § 105 Abs. 1 StPO (Nack in KK 5. Aufl. § 105 Rdn. 3). Die fernmündliche

Einholung der richterlichen Gestattung ermöglicht eine vorbeugende richterli-

che Kontrolle und ist daher ein effektiverer Rechtsschutz als die Wahrnehmung

der Eilkompetenz mit nachträglicher richterlicher Bestätigung.

Hier liegt schon nahe, daß die richterliche Gestattung bereits durch den

von der Polizei erstellten Vermerk ausreichend in den Ermittlungsakten doku-

mentiert war. Aber selbst eine unzureichende Dokumentation der richterlichen

Entscheidung, die im Beschwerdeverfahren - hierauf bezieht sich die Entschei-

dung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 103, 142 - eine andere Be-

deutung als im Hauptverfahren haben kann, macht eine richterlich angeordnete

Gestattung nicht unwirksam und führt in keinem Fall zu einem Verwertungsver-

bot. Ein substantiierter Widerspruch eines Verfahrensbeteiligten - der bis zu

dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt erfolgen muß -, mit dem geltend ge-

macht wird, die unzureichend dokumentierte richterliche Entscheidung sei

rechtsfehlerhaft, hat allerdings zur Folge, daß das Tatgericht einen

insoweit unklaren Sachverhalt freibeweislich aufklären muß. Dies hat der Tat-

richter hier getan, ohne daß er nach § 267 StPO verpflichtet gewesen wäre, die

Verfahrensvorgänge in den Urteilsgründen zu dokumentieren (vgl. BGH StV

2000, 604; Engelhardt in KK 5. Aufl. § 267 Rdn. 2; Gollwitzer in Lö-

we/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. § 267 Rdn. 3).

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf

Nachschlagewerk: ja

BGHSt:

nein

Veröffentlichung:

ja

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StPO § 105 Abs. 1

Eine richterlich angeordnete oder gestattete Durchsuchung wird nicht dadurch

rechtswidrig, daß sie unzureichend dokumentiert worden ist. Eine unzurei-

chende Dokumentation der richterlichen Entscheidung führt nicht zu einem

Beweisverwertungsverbot.

BGH, Beschluß vom 13. Januar 2005 – 1 StR 531/04 – Landgericht München II