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BGH Beschluss vom 13.01.2005 – 1 StR 540/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 28. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seiner
Verteidigerin vom 28. Juli 2004 auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet
(§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der am 3. August 2004 eingegangene Widerruf
konnte die Wirksamkeit der Verzichtserklärung nicht mehr rückwirkend beseiti-
gen. Denn ein zweifelsfrei erklärter Verzicht ist nicht widerruflich oder anfecht-
bar (Ruß in KK StPO 5. Aufl., § 302 Rdn. 15). Gründe, die der Unwirksamkeit
der Verzichtserklärung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Auch der An-
geklagte hat nicht vorgebracht, die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts
nicht erkannt zu haben. Zudem ging der Abgabe der Verzichtserklärung ein
längeres
Gespräch des Angeklagten mit seiner Verteidigerin im Beisein des Dolmet-
schers voraus. Das Vorbringen, am Folgetag habe ein weiteres Gespräch statt-
gefunden, ist unerheblich, da der Rechtsmittelverzicht noch am Tag der Ur-
teilsverkündung erklärt worden war.
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Graf