Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.01.2005 – 1 StR 563/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 beschlos-

sen:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. Juni 2004 wirksam zu-

rückgenommen ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung

zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.

Nachdem der Angeklagte zunächst über seinen Verteidiger Revision ge-

gen das Urteil des Landgerichts eingelegt und diese mit Schriftsatz vom

16. August 2004 begründet hatte, nahm er das Rechtsmittel mit einem am

20. September 2004 beim Landgericht eingegangenen eigenhändigen Schrei-

ben zurück. In dem Schreiben erklärte der Angeklagte: "Ich möchte meine Re-

vision zurücknehmen, da ich mit mein Urteil 1 Jahr 9 Monate einverstanden bin.

Ich bitte sie, schicken sie mir mein Urteil. Ich Danke im voraus“. Auf das

Schreiben des Vorsitzenden der Jugendkammer vom 22. September 2004 teil-

te der Verteidiger mit, daß weder die Eltern des Angeklagten als dessen ge-

setzliche Vertreter noch er selbst Kenntnis von der Revisionsrücknahme hätten.

Auch sei eine entsprechende Absprache mit dem Angeklagten nicht erfolgt,

weshalb weder die Eltern des Angeklagten noch er mit der Rücknahme der Re-

vision "einverstanden" seien.

Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten ist eindeutig. Damit ist das

Urteil gegen den Angeklagten rechtskräftig geworden. Die Rücknahmeerklä-

rung des Angeklagten erstreckt sich stets auch auf das Rechtsmittel des Ver-

teidigers. Der jugendliche Angeklagte kann sein Rechtsmittel auch ohne Zu-

stimmung des gesetzlichen Vertreters zurücknehmen (Meyer-Goßner StPO

47. Aufl. § 302 Rdn. 3). Dem steht nicht entgegen, daß die dem Verteidiger er-

teilte Vollmacht des Angeklagten von dessen Eltern als gesetzliche Vertreter

unterschrieben worden war. Zwar stand den Eltern des Angeklagten als gesetz-

liche Vertreter gemäß § 298 StPO ein eigenes Recht auf Rechtsmitteleinlegung

zu. Hiervon haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die vom Verteidiger

eingelegte Revision erfolgte ausschließlich namens und in Vollmacht des An-

geklagten. Es sind keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, daß der Angeklagte

bei Rücknahme des Rechtsmittels verhandlungsunfähig gewesen wäre. Der

Angeklagte hatte aktiv an der Verhandlung mitgewirkt und sich, wie den Ur-

teilsgründen entnommen werden kann, umfangreich eingelassen und ein Ge-

ständnis abgelegt. Die Rechtsmittelrücknahme führt zum Verlust des Rechts-

mittels. Sie kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums an-

gefochten werden. Der nunmehr behauptete Beweggrund, der den Angeklag-

ten zur Abgabe seiner Rücknahmeerklärung veranlaßt haben soll, ist ohne Ein-

fluß auf deren Rechtswirksamkeit (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2).

Der Senat hat daher ausgesprochen, daß die Revision wirksam zurückgenom-

men worden ist.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Januar 2005 hat vorgelegen.

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