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BGH Urteil vom 13.01.2005 – 4 StR 469/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
13. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes mit Todesfolge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Sch. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten W. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten B. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 19. Dezember 2003 in den Straf-
aussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten und
die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das vorbe-
zeichnete Urteil werden verworfen.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten
entstandenen notwendigen Auslagen.
4.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Jugend-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten Sch. des schweren Raubes
mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des Rau-
bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen für schuldig
befunden und ihn zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Den Ange-
klagten W. hat es wegen schweren Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Raubes in Tateinheit mit gefährli-
cher Körperverletzung unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts
Naumburg vom 27. Februar 2003 zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jah-
ren sechs Monaten und den Angeklagten B. wegen schweren Raubes mit
Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Rau-
bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie weiter wegen Unter-
schlagung unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Naumburg vom
27. Februar 2003 zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren neun Monaten
verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisio-
nen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten Sch.
und B. auch die Verletzung formellen Rechts rügen. Die Staatsanwaltschaft
beanstandet mit ihrer zu Ungunsten der drei Angeklagten eingelegten, auf die
Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, daß das Landgericht die
Angeklagten im Fall II. 3 der Urteilsgründe nicht wegen eines vorsätzlichen Tö-
tungsdelikts verurteilt hat. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben zu den
Strafaussprüchen Erfolg; dagegen erweisen sich die Revisionen der Staatsan-
waltschaft insgesamt als unbegründet.
I.
Das Landgericht hat festgestellt:
Die Angeklagten gehörten zu einer Clique von Jugendlichen aus vorwie-
gend sozial schwierigen Verhältnissen in Naumburg, die sich gemeinsam mit
Alkohol und Haschisch ihre Langeweile vertrieben. Das spätere Tatopfer, An-
dreas Oe., wohnte mit dem Angeklagten B. im selben Haus. Oe. war homo-
sexuell veranlagt und geistig behindert. B. erzählte in der Clique, zu der ge-
legentlich auch die wesentlich älteren Brüder Be. stießen, Oe. suche sexuelle
Kontakte zu Jugendlichen und bezahle dafür. Dies ließ unter den Angeklagten
und weiteren Mitgliedern der Clique den Entschluß reifen, die Neigung des Oe.
auszunutzen, um ihn bei einer solchen Gelegenheit zu überfallen und zu be-
rauben.
Mit diesem Entschluß suchten die Angeklagten am Abend des 20. März
2003 Oe. auf, der jedoch nur die Angeklagten W. und Sch. in seine
Wohnung ließ. Dort täuschte Sch. dem Oe. vor, dieser dürfe ihn gegen Be-
zahlung oral befriedigen. Als sich Oe. darauf vor Sch. hinkniete, trat ihm
der Angeklagte W. absprachegemäß mit dem beschuhten Fuß mit voller
Wucht ins Gesicht, wodurch Oe. zu Boden ging. Beide Angeklagte traten nun-
mehr gemeinsam auf Oe. ein, der schließlich hilflos mit starkem Nasenbluten
liegen blieb, nachdem ihm bereits durch den ersten Tritt zwei Schneidezähne
herausgebrochen waren. Die Angeklagten Sch. und W. zogen ihm sodann
die Geldbörse mit 14,50 Euro aus der Hosentasche und verließen fluchtartig
die Wohnung (Fall II. 1 der Urteilsgründe).
Am späten Nachmittag des folgenden Tages (21. März 2003) trafen sich
die Angeklagten Sch. und B. wiederum mit ihrer Clique. Sie berichteten
von dem Geschehen des Vortages. Auch wurde darüber gesprochen, Oe. miß-
brauche auch Kinder und müsse deshalb "bestraft" werden; zudem sei bei ihm
"etwas zu holen" und er könne leicht ausgeraubt werden. Sch. und B.
sowie die Brüder Be. und zwei weitere aus der Clique begaben sich dar-
aufhin zur Wohnung des Oe. und verschafften sich gewaltsam Zutritt. Nachdem
zunächst Silko Be. auf Oe. eingeschlagen und ihn ins Schlafzimmer ge-
drängt hatte, schlugen und traten dort beide Brüder Be. weiter auf den Ge-
schädigten ein. "Auch die Angeklagten Sch. und B. schlugen und traten
zu, wer genau welchen Tritt und Schlag ausführte, ließ sich nicht mehr mit Si-
cherheit feststellen". Während Oe. von den Be. -Brüdern im Schlafzimmer
noch weiter "traktiert" wurde, durchsuchten die Angeklagten Sch. und B.
sowie die übrigen anwesenden Mitglieder der Clique die Wohnung nach mit-
nehmenswerten Gegenständen. Sch. nahm die Geldbörse des Geschädigten
mit ca. 6 Euro und auch die Wohnungsschlüssel an sich, während sie im übri-
gen noch Lautsprecherboxen, eine Videocassette und 10 bis 15 Flaschen Bier
mitnahmen und damit die Wohnung verließen (Fall II. 2 der Urteilsgründe).
Anschließend kam die Gruppe an ihrem üblichen Treffpunkt zusammen,
wo auch der Angeklagte W. hinzustieß. Dort entschlossen sie sich, den Ge-
schädigten erneut aufzusuchen, da dieser "noch nicht genug geschlagen wor-
den" sei und sich in seiner Wohnung noch weiteres Bier und andere mitneh-
menswerte Gegenstände befänden. Die drei Angeklagten sowie die beiden
Brüder Be. begaben sich daraufhin erneut zu der Wohnung des Oe. Die
Be. -Brüder hatten sich jeder einen sog. Bikerhandschuh angezogen, deren
Handrücken und Innenflächen mit Plastikteilen verstärkt waren, "um wirkungs-
voller auf Andreas Oe. einschlagen zu können". Die Angeklagten und die
Be. -Brüder gelangten mit Hilfe des von dem Angeklagten Sch. zuvor ent-
wendeten Schlüssels in die Wohnung. Sie fanden Oe. mit völlig verschwolle-
nem Gesicht, blutverschmiert und hilflos im Schlafzimmer liegend vor. Er konn-
te sich nicht mehr wehren. Die Brüder Be. schlossen die Tür zum Schlafzim-
mer und begannen sofort, erneut auf ihn einzuschlagen und einzutreten. „Der-
weil" durchsuchten die Angeklagten die Wohnung nach weiteren mitnehmens-
werten Gegenständen. Ob sie auch dieses Mal selbst auf Oe. "einwirkten", ließ
sich nicht feststellen. Jedenfalls nahmen sie die Stereoanlage des Geschädig-
ten und weitere Bierflaschen mit und verließen die Wohnung, nachdem "alle
noch einmal einen Blick auf den zu der Zeit bäuchlings vor seinem Bett liegen-
den und sich nicht mehr rührenden, offensichtlich schwer verletzten Herrn Oe.
geworfen hatten. Sie ließen ihn liegen, obwohl ihnen bewußt war, daß er auf-
grund seiner schweren Verletzungen sterben könnte". Oe. erlitt massive Frak-
turen und weitere Verletzungen im Kopf- und Gesichtsbereich. Insbesondere
eine Halsmarkzerrung mit Zerreißung des Bandapparates zwischen Wirbelsäu-
le und Schädel führte "kurz danach" zum Tod des Geschädigten. Ob Oe. schon
verstarb, als die Angeklagten noch in der Wohnung waren oder kurz nach ih-
rem Verlassen der Wohnung, konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls hätte er
nach Beibringung der Halsmarkzerrung nicht mehr gerettet werden können
(Fall II. 3 der Urteilsgründe).
Die anschließende Nacht verbrachten die Angeklagten in der Wohnung
eines der beiden Brüder Be. . Sie unterhielten sich darüber, daß Oe. "wohl
nicht überleben werde". Auch am nächsten Morgen wurde wieder darüber ge-
redet, daß Oe. "bestimmt tot" sei. Der Angeklagte B. und ein weiteres Mit-
glied der Clique suchten nunmehr erneut die Wohnung des Oe. auf. Dort fan-
den sie ihn tot auf dem Boden liegend vor. Sie durchsuchten die Wohnung wie-
derum, nahmen den Fernseher und ein Videogerät des Oe. mit und begaben
sich zurück in die Wohnung des Be. (Fall II. 4 der Urteilsgründe).
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Jugendkammer im Fall
II. 1 die Angeklagten Sch. und W. sowie im Fall II. 2 die Angeklagten
Sch. und B. jeweils des gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 249 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und
4 StGB), im Fall II. 3 alle drei Angeklagten des gemeinschaftlich begangenen
schweren Raubes mit Todesfolge (§ 251 i.V.m. § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a)
und b) StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1
Nr. 2 und 4 StGB) und im Fall II. 4 den Angeklagten B. der Unterschlagung
(§ 246 Abs. 1 StGB) für schuldig befunden.
II.
Revisionen der Angeklagten
A. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen
der Angeklagten hat zu den Schuldsprüchen keinen durchgreifenden Rechts-
fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
1. Die Angeklagten Sch. und B. dringen mit den von ihnen erhobe-
nen Verfahrensrügen zum Schuldspruch nicht durch.
a) Sowohl der Angeklagte Sch. als auch der Angeklagte B. be-
anstanden, ihren in der Hauptverhandlung anwesenden Müttern als ihren ge-
setzlichen Vertreterinnen sei entgegen § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2
Halbsatz 2 StPO das letzte Wort nicht erteilt worden. Es kann dahinstehen, ob
die von dem Angeklagten B. erhobene Rüge schon deshalb unzulässig ist
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil dieser Beschwerdeführer verschweigt, daß die
Beweisaufnahme jeweils in Anwesenheit seiner Mutter nicht nur am letzten
Hauptverhandlungstag, dem 19. Dezember 2003, sondern bereits zuvor zu-
nächst am 4. Dezember und sodann ein weiteres Mal am 15. Dezember 2003
geschlossen worden war und jeweils Schlußanträge gestellt worden waren.
Jedenfalls könnte diese von den beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge
nur zur – schon aus sachlichrechtlichen Gründen gebotenen (s.u. II. B) – Auf-
hebung der sie betreffenden Strafaussprüche führen, weil die Schuldsprüche
auf ihm nicht beruhen können. Die Angeklagten haben sich in der Hauptver-
handlung nicht zur Sache eingelassen; ihre Mütter waren bei dem Tatgesche-
hen nicht anwesend; deshalb ist auszuschließen, daß sie bei Erteilung des
letzten Wortes Ausführungen hätten machen können, die Einfluß auf die
Schuldsprüche hätten haben können (vgl. BGHR JGG § 67 Erziehungsberech-
tigter 3 m.w.N.).
b) Die von dem Angeklagten Sch. erhobene Rüge, das Landgericht
habe eine Wahrunterstellung nicht eingehalten, ist jedenfalls unbegründet. Das
Urteil setzt sich mit der unter Beweis gestellten Behauptung, der Arzt Dr. T.
habe am 21. März 2003 am Körper und im Gesicht des Geschädigten, der sich
bei ihm für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgestellt habe, aus einem
Meter Entfernung keinerlei Verletzungen am Körper oder im Gesicht, insbe-
sondere auch keine Zahnlücken erkannt, nicht in Widerspruch.
c) Die weitere, ebenfalls allein von dem Angeklagten Sch. erhobene
Rüge, das Landgericht habe entgegen dem von der Verteidigung in der Haupt-
verhandlung erklärten Widerspruch die Zeugin S. , vernehmende Richte-
rin im Ermittlungsverfahren, über die Vernehmung des Angeklagten bei seiner
Verhaftung vernommen und ihre Aussage verwertet, obwohl weder die Mutter
des Angeklagten als Erziehungsberechtigte noch der bereits bestellte Verteidi-
ger bei der Vernehmung anwesend und sie auch von dem Termin nicht unter-
richtet worden seien, ist nicht zulässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Insoweit hätte es der vollständigen Mitteilung des bei der richterlichen Ver-
nehmung dem Angeklagten vorgelesenen und von ihm bestätigten Protokolls
seiner polizeilichen Vernehmung vom 24. März 2003 bedurft (vgl. Kuckein in
KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 39). Daran fehlt es. Der Senat kann deshalb dahinge-
stellt sein lassen, ob diese Rüge auch in der Sache deshalb keinen Erfolg ha-
ben könnte, weil nicht bewiesen ist, daß die Mutter des Angeklagten und der
von der Ermittlungsrichterin vor Beginn der Vernehmung bestellte Verteidiger
von dem Vernehmungstermin nicht unterrichtet waren. Daß sie bei der Ver-
nehmung nicht anwesend waren, begründet für sich keinen Verfahrensverstoß.
Im übrigen erscheint zweifelhaft, ob § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO unter den hier
gegebenen Umständen eine Pflicht für die Ermittlungsrichterin begründete, den
Verteidiger vor Eintritt in die Vernehmung zu benachrichtigen. Der Wortlaut der
Vorschrift („vorher“) und ihr Sinn und Zweck legen nahe, daß die Benachrichti-
gungspflicht nur in der Zukunft liegende Termine erfaßt. Daran fehlt es jedoch,
wenn – wie hier – die Vorführung bereits stattfindet und erst während dieses
Termins durch die Bestellung des Verteidigers dessen Berechtigung zur Teil-
nahme begründet wird. Ob Grundsätze des fairen Verfahrens in einem solchen
Fall es gebieten, mit der förmlichen Vernehmung innezuhalten, bis der Vertei-
diger Gelegenheit hatte zu erscheinen, ist eine Frage des Einzelfalls, die hier
nicht zu entscheiden ist, weil der Beschwerdeführer hierauf seine Rüge nicht
gestützt hat.
d) Soweit der Angeklagte Sch. schließlich rügt, die Jugendkammer ha-
be eine Vielzahl von Zeugen vernommen, ohne sich mit deren Aussage im Ur-
teil auseinanderzusetzen, ist die Rüge ebenfalls schon deshalb unzulässig
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Inhalt der Aussagen der im einzelnen ge-
nannten Zeugen nicht mitgeteilt wird. Im übrigen dienen die schriftlichen Ur-
teilsgründe nicht dazu, die gesamte Beweisaufnahme im einzelnen wieder-
zugeben. Der Tatrichter muß sich im Urteil nur mit den für die Entscheidung
maßgebenden Umständen auseinandersetzen. Bleibt ein Beweismittel uner-
wähnt, so ist deshalb daraus nicht zu schließen, daß es übersehen worden ist
(vgl. Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 267 Rdn. 12 m.w.N.).
2. Die Schuldsprüche halten auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung
stand. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf einer ausreichenden Be-
weisgrundlage. Die Beschwerdeführer erheben insoweit auch keine Einwen-
dungen. Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung zwar nicht zur
Sache eingelassen. Die Jugendkammer hat ihre Überzeugung vom Tatgesche-
hen und der Beteiligung der Angeklagten aber – rechtlich unbedenklich – auf
die durch Angaben von Zeugen bestätigten geständigen Einlassungen der An-
geklagten bei ihren Vernehmungen durch die Polizei und die Haftrichterin ge-
stützt. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt erkennen, daß die
Angeklagten im Ermittlungsverfahren das äußere Tatgeschehen im Umfang der
Feststellungen auch hinsichtlich der Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe nicht in
Abrede gestellt haben. Von den Feststellungen zum äußeren Sachverhalt wird
auch die im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffene Wertung getragen,
für jeden Anwesenden sei "bei Anspannung der zur Verfügung stehenden intel-
lektuellen und geistigen Möglichkeiten klar ersichtlich" und "jedem vernünftig
Denkenden" sei klar gewesen, daß durch die Verletzungen für den Geschädig-
ten die Gefahr des Todes bestand.
B. Dagegen können die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben. Sie
begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zwar ist nicht zu beanstanden, daß die Jugendkammer gegen die Ange-
klagten Jugendstrafen sowohl wegen schädlicher Neigungen als auch wegen
der Schwere der Schuld verhängt hat. Auch ist aus Rechtsgründen nichts da-
gegen zu erinnern, daß die Jugendkammer gemeint hat, die zu verhängenden
Strafen müßten „äquivalent“ zur Tatschuld „im oberen Bereich“ des Strafrah-
mens festgesetzt werden, „um den erzieherischen Effekt zu erzielen, daß die
Angeklagten endlich über ihre große Schuld nachdenken“. Das Landgericht hat
jedoch die Höhe der erkannten Strafen nur unzureichend begründet. Zumal
angesichts dessen, daß die Strafen dem gesetzlichen Höchstmaß nahe kom-
men, hätte es eingehenderer Erörterung und Darlegung bedurft, weshalb die
Strafen in dieser Höhe zur Nachreifung der Angeklagten aus erzieherischen
Gründen erforderlich sind (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3, 7 , 8, 10).
Das von den Angeklagten in der Hauptverhandlung gezeigte „völlig coole und
überheblich-arrogante Verhalten“ läßt nicht ohne weiteres auf eine grundsätz-
lich rechtsfeindliche Gesinnung schließen, sondern kann auch Ausdruck der
noch fehlenden Reife und eines gewissen gruppendynamischen Drucks sein.
Schließlich läßt der – nach dem Gesamtzusammenhang im Rahmen der Straf-
zumessungserwägungen ersichtlich allein den Fall II. 3 der Urteilsgründe be-
treffende – Klammerzusatz auf UA 30: „(wobei die Kammer bis zuletzt erhebli-
che Zweifel behalten hat, ob nicht auch bei den Taten am Freitag die Ange-
klagten sich selbst an den Tätlichkeiten beteiligten)“ besorgen, daß die Ju-
gendkammer den auch für die Strafzumessung uneingeschränkt geltenden
Grundsatz in dubio pro reo (st. Rspr.; vgl. BGHSt 43, 195, 209; BGH StV 1986,
5) verkannt hat. Ebenfalls nicht unbedenklich erscheint in diesem Zusammen-
hang, daß die Jugendkammer den Angeklagten moralisierend anlastet, daß sie
Oe. „schließlich voraussehbar töteten“, obwohl es nach den Feststellungen
nicht die Angeklagten, sondern die Brüder Be. waren, die – nicht ausschließ-
bar hinter der geschlossenen Schlafzimmertür, d.h. ohne daß die Angeklagten
unmittelbare Zeugen des Geschehens waren – dem Geschädigten die letztlich
todesursächlichen Verletzungen beibrachten.
Über die Strafen ist deshalb neu zu befinden. Dabei wird der neue Tat-
richter den Eindruck zu vermeiden haben, er laste den Angeklagten auch an,
daß sie in der Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht
haben. Soweit es den Angeklagten Sch. betrifft, wird der neue Tatrichter auch
die im angefochtenen Urteil versehentlich unterbliebene Einbeziehung des
noch nicht erledigten Urteils vom 27. Februar 2003 (vgl. UA 31) nachholen
können.
III.
Revisionen der Staatsanwaltschaft
Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen
dagegen, daß das Landgericht (im Fall II. 3 der Urteilsgründe) die Angeklagten
nicht wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts verurteilt hat.
1. Das Landgericht hat einen - auch nur bedingten - Tötungsvorsatz der
drei Angeklagten trotz der Brutalität und Rücksichtslosigkeit des Vorgehens
nicht mit letzter Sicherheit festzustellen vermocht. Die Jugendkammer hat hier-
bei "das Alter, die mangelnde Lebenserfahrung, die hohen Defizite der Ange-
klagten auf ethischem Gebiet und die sonstigen Persönlichkeitsakzentuierun-
gen" berücksichtigt. Diese Wertung hält sich noch im Rahmen der dem Tatrich-
ter obliegenden Würdigung und ist deshalb vom Revisionsgericht hinzuneh-
men, zumal da es – wie ausgeführt – nicht die Angeklagten, sondern die Brü-
der Be. waren, die dem Geschädigten die letztlich todesursächlichen Verlet-
zungen beibrachten. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu
besorgen, daß das Landgericht überhöhte Anforderungen an die Feststellung
eines (bedingten) Tötungsvorsatzes gestellt hat. Die Wendung im Urteil, "ein
ausdrückliches Bekenntnis, daß er bei den Handlungen das Risiko [erg.: eines
tödlichen Erfolges] bewußt einkalkuliert habe", habe keiner der Angeklagten
abgegeben, gibt keinen Anlaß zu der Annahme, die Jugendkammer mache all-
gemein die Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes von einem Ge-
ständnis zur subjektiven Tatseite abhängig. Vielmehr hat sie dadurch lediglich
zum Ausdruck gebracht, daß in einem solchen Fall erhöhte Anforderungen an
die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu stellen sind. Das läßt Rechtsfeh-
ler nicht erkennen.
2. Allerdings hat - worauf der Generalbundesanwalt bereits in seiner An-
tragsschrift vom 18. Oktober 2004 zutreffend hingewiesen hat - das Landge-
richt nicht erkennbar geprüft, ob den Angeklagten nicht zumindest bedingter
Tötungsvorsatz für den Zeitpunkt zur Last fällt, in dem sie im Fall II. 3 der Ur-
teilsgründe durch die wieder offen stehende Schlafzimmertür den "sich nicht
mehr rührenden, offensichtlich schwer verletzten" Oe. bäuchlings vor seinem
Bett liegen sahen und sie ihn in diesem Zustand ohne Hilfe in der Wohnung
zurückließen, "obwohl ihnen bewußt war, daß er aufgrund seiner schweren
Verletzungen sterben könnte". Doch führt dies hier nicht zu einem Erfolg der
Revisionen der Staatsanwaltschaft, auch wenn die Angeklagten eine Garan-
tenpflicht aus Ingerenz traf und sie deshalb für das Leben des Oe. einzustehen
hatten.
Vollendeter Totschlag durch Unterlassen (vgl. zu dieser Sachverhalts-
konstellation BGHSt 44, 196, 201) käme hier nach den Feststellungen schon
deshalb nicht in Betracht, weil der Geschädigte nicht ausschließbar bereits tot
war, als die Angeklagten noch in der Wohnung waren. Die Feststellungen er-
geben aber auch nicht, daß die Angeklagten sich zumindest des versuchten
Totschlags durch Unterlassen schuldig gemacht haben. Tatsächlich war - wie
das Landgericht aufgrund des Ergebnisses des rechtsmedizinischen Gutach-
tens festgestellt hat - das Leben des Geschädigten bereits aufgrund der ihm
von den Brüdern Be. beigebrachten Halsmarkzerrung nicht mehr zu retten.
Insoweit käme, bezogen auf die Angeklagten, lediglich ein untauglicher Ver-
such des Totschlags durch Unterlassen in Betracht. Das setzte aber die Fest-
stellung voraus, daß die Angeklagten, als sie die Wohnung verließen, die Vor-
stellung hatten, das Leben des Oe. könne noch durch ihnen mögliche Maß-
nahmen gerettet oder in rechtlich erheblicher Weise verlängert werden. Dafür
ist jedoch nichts hervorgetreten.
Tepperwien Maatz
Athing
Ernemann Sost-Scheible