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BGH Urteil vom 13.01.2005 – III ZR 238/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. Januar 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 652

Ein Versicherungsmakler verliert seinen Provisionsanspruch, wenn die Versi-

cherung die Betreuung eines Sachversicherungsvertrags mit einjähriger Lauf-

zeit und Verlängerungsklausel selbst übernimmt und nach dem Handels-

brauch bei derartigen Verträgen der Provisionsanspruch im Fall des Makler-

wechsels dem Erstmakler ebenfalls verloren geht.

BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - III ZR 238/04 - LG Bremen

AG Bremen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 7. April 2004 wird

zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der beklagten Versicherung Auskunft über die

Prämienzahlungen einer Versicherungsnehmerin, um anschließend Courtage-

ansprüche durchzusetzen. Die Klägerin ist freie Versicherungsmaklerin. Sie

vermittelte am 29. Januar 1992 einen Transportversicherungsvertrag zwischen

der D. GmbH (Versicherungsnehmerin) und der

Beklagten. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von einem Jahr und verlängerte sich

jeweils von Jahr zu Jahr, sofern er nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt

gekündigt wurde. Die Klägerin erhielt von der Beklagten einen Anteil an der

jeweils zu zahlenden Versicherungsprämie, deren Höhe von dem Umfang der

durchgeführten Transporte abhing.

Im Juli 1995 kündigte die Versicherungsnehmerin ihren Betreuungsver-

trag mit der Klägerin. Das Versicherungsvertragsverhältnis wird seither von

dem Außendienst der Beklagten unmittelbar betreut.

Die Beklagte entrichtete noch bis 1997 Courtagen an die Klägerin. Im

Laufe dieses Jahres stellte sie jedoch ihre Zahlungen ein und leistete nur noch

1999 einmalig einen weiteren Betrag. Das Versicherungsvertragsverhältnis

zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin bestand über 1997

hinaus fort.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe weiterhin Maklercourtage zu. Die

Beklagte hingegen vertritt die Auffassung, spätestens zum 1. Januar 1996 sei

ein Provisionsanspruch der Klägerin entfallen, weshalb sie die 1996 und 1997

geleisteten Beträge widerklagend zurückverlangt hat. Das Berufungsgericht hat

die von der Vorinstanz ausgesprochene Abweisung der Klage bestätigt und die

Widerklage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision

verfolgt die Klägerin ihren Auskunftsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keine Courtageansprüche mehr, da

ein Versicherungsmakler, der einen befristeten Vertrag mit Verlängerungsmög-

lichkeit vermittelt habe, die Einflußmöglichkeit auf das Versicherungsvertrags-

verhältnis verliere, so daß die Wahrnehmung der Verlängerungsoption nicht

mehr auf eine Beratungs- oder Betreuungstätigkeit des Maklers zurückzuführen

sei. Ein Handelsbrauch, nach dem der Versicherungsmakler seinen Provisi-

onsanspruch auch nach Beendigung des Maklervertrages zwischen ihm und

dem Versicherungsnehmer behalte, bestehe nicht.

II.

Dies hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.

Der Auskunftsanspruch besteht nicht, weil die Klägerin gegen die Be-

klagte über 1996 hinaus keine Provisionsansprüche wegen der Vermittlung des

Versicherungsvertrages mit der D. GmbH hat.

1.

Der Versicherungsmakler erhält seine Vergütung in der Regel nicht

vom Versicherungsnehmer, sondern aufgrund einer gleichförmig bestehenden

Übung des Versicherungsvertragsrechts (BGHZ 94, 356, 359) vom Versicherer.

So liegt es auch hier.

2.

Ob der Versicherungsmakler Provision auch für solche Zeitabschnitte

verlangen kann, die nach dem erstmöglichen Kündigungszeitpunkt liegen, ist

durch Auslegung der vertraglichen Abreden zu ermitteln (vgl. für Folgeverträge

BGH, Urteil vom 27. November 1985 - IVa ZR 68/84 - NJW 1986, 1036, 1037;

Urteil vom 13. Juni 1990 - IV ZR 141/89 - NJW-RR 1991, 51). Versicherungs-

maklerverträge sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Ge-

schäftszweiges auszulegen. Der Versicherungsmakler ist Handelsmakler im

Sinne des § 93 Abs. 1 HGB. Für die Auslegung der von ihm abgeschlossenen

Verträge, insbesondere auch für die Bemessung und die zeitliche Reichweite

des Provisionsanspruchs, kommt es daher entscheidend auf den Handels-

brauch und auf die in den Kreisen der Versicherungsmakler, der Versicherer

und der versicherten Wirtschaft herrschenden Auffassungen an (BGH, Urteil

vom 27. November 1985 aaO).

Während etwa beim Immobilienmakler, im wesentlichen aber auch im

Bereich der Lebens- und Krankenversicherung, die Auszahlung der Provision

als einmalige Abschlußcourtage erfolgt, wird sie für Sachversicherungsverträge

in der Regel nicht bei Vertragsschluß im Ganzen fällig. Sie ist vielmehr in lau-

fenden Raten zu zahlen, deren Fälligkeitsdaten mit denen der Versicherungs-

prämien übereinstimmen (BGH, Urteil vom 27. November 1985 aaO; Dehner,

Das Maklerrecht, 2001, Rn. 318; vgl. auch BGHZ 124, 10, 13). Dabei entspricht

es nahezu einhelliger Meinung, daß ab dem zweiten Vertragsjahr in der Cour-

tage neben dem eigentlichen Vermittlungsentgelt auch ein Betreuungsentgelt

("Verwaltungsentgelt" oder "Bestandspflegegeld"; vgl. zu diesen Begriffen

Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 Rn. 31) enthalten ist (vgl.

BGH, Urteil vom 27. November 1985 aaO; OLG Hamm VersR 1987, 155, 156;

Prölss/Martin/Kollhosser aaO, Rn. 40 und 47; Griess/Zinnert, Der Versiche-

rungsmakler, 3. Aufl., S. 159; Baumann, Versicherungsvermittlung durch Versi-

cherungsmakler, 1998, S. 311; a.A.: Odendahl ZfV 1993, 390, 391).

Welches Schicksal der aus diesen beiden Komponenten zusammenge-

setzte Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers erfährt, wenn der Vertrag

zwar über den ersten Kündigungszeitpunkt hinaus läuft, der Versicherungsneh-

mer das Vertragsverhältnis mit dem Makler jedoch kündigt und die Betreuung

statt dessen durch einen anderen Versicherungsmakler oder die Versicherung

selbst erfolgt, hängt von den individuell getroffenen Abreden und dem herr-

schenden Handelsbrauch ab. Ob ein Handelsbrauch besteht, hat der Tatrichter

festzustellen, der sich hierbei erforderlichenfalls sachverständiger Hilfe bedie-

nen muß (BGH aaO).

3.

a) Das Berufungsgericht hat, von der Revision unbeanstandet, festge-

stellt, daß die zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten

getroffene Vereinbarung vom 27. September/12. Oktober 1988 nicht auch zwi-

schen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits wirkt, so daß eine einem

etwaigen Handelsbrauch vorgehende Individualabrede nicht vorliegt.

b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß für die hier vorliegen-

de Fallgestaltung - Übernahme der Vertragsbetreuung nicht durch einen ande-

ren Versicherungsmakler, sondern durch den Versicherer selbst - ein spezieller

Handelsbrauch hinsichtlich des Provisionsanspruchs des Maklers besteht. Es

hat die entsprechenden Ausführungen des vom Amtsgericht bestellten Sach-

verständigen in dessen Gutachten über die Handelsusancen zutreffend als

Äußerung von Rechtsansichten eingeordnet.

c) Beanstandungsfrei ist, daß das Berufungsgericht nicht dem in der Be-

rufungsinstanz wiederholten Vortrag der Klägerin nachgegangen ist, es ent-

spreche dem Handelsbrauch, daß der Erstvermittler im Falle des Eintritts eines

neuen Vermittlers, der die Betreuungspflichten übernehme, lediglich die Hälfte

der Courtage abtrete.

Der Sachverständige Dr. J. hat zwar in seinem vor dem Amtsge-

richt erstatteten Gutachten einen derartigen Handelsbrauch, bei einem Mak-

lerwechsel die für die Restlaufzeit anfallenden Courtageansprüche aufzuteilen,

für mehrjährige Versicherungsverträge bestätigt, jedoch gerade für Versiche-

rungsverträge mit einjähriger Laufzeit und Verlängerungsklausel festgestellt,

daß nach dem Handelsbrauch im Fall des Maklerwechsels der Erstmakler sei-

nen Provisionsanspruch ab dem Folgejahr vollständig verliert, wenn der Wech-

sel vor dem Prolongationszeitpunkt stattfindet. Wird der Erstmakler nach die-

sem Zeitpunkt gekündigt, behält er für das Folgejahr seine Vergütung unge-

kürzt.

Das Berufungsgericht hat es nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, auf-

grund der widersprechenden Behauptung der Klägerin, es bestehe ein abwei-

chender Handelsbrauch, eine ergänzende oder neue Begutachtung durch ei-

nen anderen oder denselben Sachverständigen (§ 412 Abs. 1 ZPO) einzuho-

len. Zwar hat sich das Berufungsgericht in seinem Urteil nicht mit der Frage

befaßt, ob dies erforderlich ist. Es obliegt dem Tatrichter jedoch nicht, auf jedes

einzelne Beweismittel ausführlich einzugehen. Das Urteil muß lediglich erken-

nen lassen, daß eine umfassende Beweiswürdigung überhaupt in sachgerech-

ter Weise stattgefunden hat (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. § 286 Rn. 21

m.w.N.). Dazu gehört auch die Auseinandersetzung mit dem zweifelhaften Er-

kenntniswert eines Beweismittels (Zöller/Greger aaO). Gründe, die ernsthafte

Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen begründen konn-

ten, hat die Klägerin aber nicht aufgezeigt. Sie hat sich für ihre pauschale, weil

nicht zwischen ein- und mehrjährigen Verträgen differenzierende Behauptung,

es sei Handelsbrauch, daß der Erstmakler im Fall des Maklerwechsels die Hälf-

te der Folgeprovisionen behalte, auf das in Versicherungswirtschaft 1994, 708

referierte Urteil des Landgerichts München I vom 30. März 1994 bezogen. Aus

dieser Entscheidung läßt sich jedoch - ebenso wie aus dem von der Revision

herangezogenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (VersR 1995, 658) - für

den hier vorliegenden Fall eines Versicherungsvertrages mit einjähriger Lauf-

zeit und Verlängerungsoption nichts herleiten. Die Aufteilung der Provision zwi-

schen Erst- und Zweitmakler ist in der Literatur als teilweise verbreiteter Han-

delsbrauch ausdrücklich nur für Versicherungsverträge mit mehrjähriger Lauf-

zeit anerkannt (Griess/Zinnert aaO, S. 188 f; Prölss/Martin/Kollhosser aaO,

Rn. 49 m.w.N.). Den von der Klägerin angeführten Entscheidungen läßt sich

nicht entnehmen, daß ihnen nicht ein solcher Versicherungsvertrag, sondern

einer mit einjähriger Laufdauer zugrunde lag. Die Einleitung des Artikels, in

dem das Urteil des Landgerichts München I wiedergegeben wird, deutet eher

auf einen mehrjährigen Vertrag hin. Aus diesem Grunde ist auch dem Schrei-

ben der Beklagten vom 22. August 1995, mit dem sie unter Bezugnahme auf

eine durch dieses Urteil festgestellte "im Markt praktizierte Verfahrensweise"

die hälftige Teilung der Provision anbot, kein Hinweis darauf zu entnehmen,

daß der von der Klägerin geltend gemachte Handelsbrauch auch für Verträge

mit einjähriger Dauer besteht.

4.

Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Klägerin

unter Zugrundelegung des rechtsfehlerfrei festgestellten Handelsbrauchs im

Fall des Maklerwechsels bei Sachversicherungsverträgen mit einjähriger Lauf-

zeit und Verlängerungsoption keinen Provisionsanspruch gegen die Beklagte

mehr hat. Der Umstand, daß nicht ein neuer Makler, sondern die Versicherung

selbst die Betreuung des Versicherungsverhältnisses übernommen hat, führt

zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits oben (Nr. 2) ausgeführt, setzt sich

bei Sachversicherungsverträgen die dem Makler geschuldete Courtage ab dem

zweiten Vertragsjahr aus zwei Komponenten zusammen, einer Vermittlungs-

provision und einem Betreuungsentgelt.

a) Letzteres kann der Makler nicht mehr beanspruchen, wenn er den

Versicherungsnehmer nicht betreut. Das Betreuungsentgelt ist die - über die

Prämie wirtschaftlich vom Versicherungsnehmer getragene - Gegenleistung für

die dem Kunden in Ergänzung der Vermittlungstätigkeit geschuldete Ge-

schäftsbesorgung (vgl. BGHZ 94, 356, 363; Prölss/Martin/Kollhosser aaO,

Rn. 46 f). Sobald der Makler seine Leistung nicht mehr erbringt, entfällt grund-

sätzlich sein Anspruch auf die Gegenleistung. Dabei ist es entgegen der Auf-

fassung der Klägerin nicht von Bedeutung, daß der Versicherer im Rahmen

seiner Betreuung nicht dieselben Leistungen wie ein unabhängiger Makler er-

bringt, der den Kunden neutral berät.

b) Der Anspruch auf das Vermittlungsentgelt kann zwar zunächst über

die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Versicherungsmakler

und dem Versicherungsnehmer hinaus weiterbestehen (OLG Hamm VersR

1995, 658; Prölss/Martin/Kollhosser aaO, Rn. 47). Handelt es sich, wie hier, um

einen Sachversicherungsvertrag mit einjähriger Laufzeit und einer Verlänge-

rungsklausel, tritt die Vermittlung des Vertragsschlusses durch den Makler mit

fortschreitender Zeit jedoch, wie sich in dem festgestellten Handelsbrauch wi-

derspiegelt, alsbald in den Hintergrund. Das Vermittlungsentgelt honoriert statt

dessen das erfolgreiche Bemühen um die Aufrechterhaltung des Versiche-

rungsvertrages (Prölss/Martin/Kollhosser aaO, Rn. 50: "Nichtkündigungsprov-

sion"). Bei einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung der zwischen den

Beteiligten getroffenen Abreden (§ 157 BGB) entspricht es daher einer sachge-

rechten Interessenabwägung, dem Erstmakler einen Anspruch auf das Vermitt-

lungsentgelt jedenfalls dann nicht mehr zuzuerkennen, wenn der (Fort-

)Bestand des Vertragsverhältnisses bei wertender Betrachtung überwiegend

nicht mehr auf seine (Erst-)Vermittlungsleistung, sondern auf das Bemühen

eines Dritten um die Vertragsfortsetzung über die ursprüngliche Dauer hinaus

zurückzuführen ist. Dies gilt für die Fälle des Maklerwechsels (siehe hierzu

Prölss/Martin aaO Rn. 48-51) und der Übernahme der Vertragsbetreuung

durch die Versicherung gleichermaßen, da die zugrundeliegenden Erwägungen

auf beide Konstellationen zutreffen.

Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender tatrichter-

licher Würdigung festgestellt, daß die Tätigkeit der Klägerin sich nicht mehr auf

die Vertragsverlängerung für den hier maßgeblichen Zeitraums ausgewirkt hat.

Für die von der Revision befürchteten Fälle, in denen der Versicherer

den Versicherungsnehmer treuwidrig zur Kündigung des Vertrages mit dem

Makler veranlaßt, gelten die vorstehenden Erwägungen nach dem Rechtsge-

danken des § 162 BGB nicht. Dafür, daß hier eine derartige Fallkonstellation

gegeben wäre, ist nichts ersichtlich.

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann