Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.01.2005 – IX ZB 307/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die

Richterin Lohmann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des

28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Septem-

ber 2004 und 30. November 2004 werden auf seine Kosten als

unzulässig verworfen, weil es gegen diese Entscheidung kein

Rechtsmittel gibt (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.).

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Ge-

setzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten

ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB

11/02, NJW 2002, 1577).

Das Prozeßkostenhilfegesuch wird zurückgewiesen, weil die

Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Beschwerdewert: 1.789,52 €.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann