BGH Beschluss vom 13.01.2005 – IX ZB 307/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die
Richterin Lohmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des
28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Septem-
ber 2004 und 30. November 2004 werden auf seine Kosten als
unzulässig verworfen, weil es gegen diese Entscheidung kein
Rechtsmittel gibt (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Ge-
setzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten
ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB
11/02, NJW 2002, 1577).
Das Prozeßkostenhilfegesuch wird zurückgewiesen, weil die
Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Beschwerdewert: 1.789,52 €.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann