BGH Beschluss vom 13.01.2005 – V ZB 33/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Regensburg vom 1. Juli 2004 in der Fassung
des Beschlusses vom 27. Juli 2004 wird auf Kosten der Antrag-
stellerin als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 77,14 €.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner im WEG-Verfahren
Ansprüche auf Wohngeldzahlungen nebst Zinsen geltend gemacht, welche
dieser während des Verfahrens erfüllt hat. In dem Termin zur mündlichen Ver-
handlung vor dem Amtsgericht, zu dem der Antragsgegner nicht erschienen
war, hat die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht
ist aufgrund einer schriftlichen Stellungnahme des Antragsgegners von einer
übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen und hat ihm die
Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der An-
tragstellerin auferlegt.
In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstel-
lerin u.a. die Festsetzung einer vollen Verhandlungsgebühr beantragt. Das
Amtsgericht hat lediglich eine halbe Verhandlungsgebühr festgesetzt, weil kei-
ne streitige Verhandlung stattgefunden hat. Die sofortige Beschwerde der An-
tragstellerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Auf Antrag der Antragstelle-
rin hat es in einem Ergänzungsbeschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin das Ziel der
Festsetzung einer vollen Verhandlungsgebühr weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1. In Kostensachen ist das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht kraft ge-
setzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) eröffnet. Auch die Vorausset-
zungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde von dem
Beschwerdegericht in seinem Beschluß zugelassen sein muß, sind hier nicht
gegeben.
2. Die Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts in dem Ergän-
zungsbeschluß (§ 321 ZPO) ist unzulässig. Sie bindet den Senat entgegen
§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht.
a) Enthält - wie hier - der Beschluß des Beschwerdegerichts, mit dem es
die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat, keine Entscheidung über die
Zulassung der Rechtsbeschwerde, liegt darin der Ausspruch der Nichtzulas-
sung; in einem Ergänzungsbeschluß kann die Zulassung nicht nachgeholt wer-
den, weil das entgegen der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 318
ZPO die bereits getroffene Entscheidung abändern würde (BGH, Beschl. v.
24. November 2003, II ZB 37/02, NJW 2004, 779).
b) Eine Umdeutung des Ergänzungsbeschlusses in einen Berichti-
gungsbeschluß (§ 319 ZPO) ist nicht möglich, weil es keine Anhaltspunkte
dafür gibt, daß das Beschwerdegericht bereits in seiner Entscheidung über die
sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde zulassen wollte, der Ausspruch
darüber jedoch aus Versehen unterblieben ist. Vielmehr ergibt sich aus der
Begründung des Ergänzungsbeschlusses, daß das Beschwerdegericht
seinerzeit über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht entschieden hat.
III.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Nichterhebung
von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruhen auf § 47
WEG.
Wenzel
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann